STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES lNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15463 Thema: Veranstaltung der Partei Der Ill. Weg „Fußball und Politik — Tag der Gemeinschaft!“ am 22.09.2018 in Zwickau Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nahmen an der Veranstaltung teil? An der Versammlung der Partei „Der |||. Weg“ unter dem Motto „Fußball und Politik — Tag der Gemeinschaft!“ am 22. September 2018 in Zwickau haben ca. 40 Personen teilgenommen. Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Flächen und Räumlichkeiten , die für diese Veranstaltung genutzt wurden? Es handelt sich um eine städtische Sportanlage in Verwaltung des städtischen Garten— und Friedhofsamtes der Stadt Zwickau. Frage 3: Wer ist Eigentümer! sind die Eigentümer genutzter Flächen und Räumlichkeiten , inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers] der Eigentümer zur extremen Rechten bzw. inwieweit wurden öffentliche Flächen, bspw. Sportstätten, für die Veranstaltung genutzt? Eigentümer der Sportanlage ist die Stadt Zwickau. Bezüglich der Ven/vendung des Begriffes der „extremen Rechten“ wird auf die Vorbemerkung Nummer l. der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Bezüglich der Eigentümerin Stadt Zwickau besteht keine entsprechende Verbindung. \.”_':’‚—;“1 Freistaat?" fi SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/67/110 Dresden, 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN ;’."‘rffi Freistaatfi SACHSEN Frage 4: Sofern öffentliche Flächen oder Räume genutzt wurden: Wann wurde durch wen bei welcher Einrichtung oder Behörde die Nutzung welcher Flächelwelches Raums beantragt und wann durch wen mit ggf. welchen Auflagen beschieden? Die Anzeige der Versammlung erfolgte am 11. September 2018 bei der Versammlungsbehörde des Landratsamtes Zwickau. Der Versammlungsbescheid wurde dem Anmelder am 20. September 2018 vorab per E—Mail bekannt gegeben und am 21. Sep— tember 2018 zugestellt. Für die Durchführung der Versammlung der Partei „Der III. Weg“ unter dem Motto „Fußball und Politik — Tag der Gemeinschaft!“ wurden folgende Beschränkungen verfügt : „1. Die angezeigte Versammlung ist am 22.09.2018 in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr durchzuführen. Die Veranstaltung ist spätestens 19.00 Uhr zu beenden und aufzulösen . Versammlungsort: Fußballpiatz an der Neuplanitzer Straße in 08062 Zwickau lm Kooperationsgespräch wurde folgendes konkretisiert und besprochen: Der Fußballplatz wird nur zum Fußballspielen benutzt, die anderen Versammlungsmittel werden auf der angrenzenden Grünfläche und der Lautsprecherwagen im Wende— hammer aufgestellt. Es werden 2 Pavillons für den Infotisch aufgestellt. Die Getränke werden kostenfrei zur Erfrischung und Vermeidung einer Dehydrierung nach dem Fuß— ballspieien ausgegeben. Die Biertischgarnituren dienen auch als Ablage für Kleidung und als Umkleidemöglichkeit. Begründung: Die Anzeige der Veranstaltung erfolgte fristgemäß nach § 14 Abs.1 SächsVersG. 2. Der Grill mit Essensausgabe ist hier kein notwendiges Kundgebungsmittel und wird untersagt. Begründung: Das Aufstellen eines Grills mit Essensausgabe stellt keine Tätigkeit dar, welche durch Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist. Ob bestimmte Gegenstände, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden und damit funktionaI-spezifisch versammlungsbezogen sind und einen Bezug zur gewählten Form der Versammlung haben, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen des Veranstalters. Der Veranstalter konnte im Kooperationsgespräch nicht darlegen, dass der Grill mit Essensausgabe zur Durchführung der Versammlung notwendig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Versammlung nur dann durchgeführt werden kann, wenn auch die Abgabe von warmen Speisen möglich ist. Eine besondere funktionale oder gar symbolische Bedeutung dieser Verpflegungsart ist auch nicht an— satzweise erkennbar. Seite 2 von 5 13—— ~ "1 Freistaat*: SACHSENSTAATSMINISTERIUMDES 'INNERN 3. Der Versammlungsleiter hat ständig vor Ort anwesend und über Handy erreichbar zu sein. 4. Der Versammlungsleiter meldet sich vor Beginn der Veranstaltung bei den Polizeibeamten , um evtl. Absprachen zu treffen. Zu Beginn der Veranstaltung sind durch den Versammlungsleiter den Versammlungsteilnehmern die Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben und erforderlichenfalls auf die bei Zuwiderhandlung mögliche Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (§ 30 SächsVersG) hinzuweisen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Beschränkungen strikt eingehalten und durchgesetzt werden. Seine Anweisungen müssen jederzeit alle Teilnehmer der Veranstaltung erreichen können. Er muss darauf hinweisen, dass nicht zu strafbaren Handlungen aufgerufen werden darf. 5. Gewalttätige Personen sind vom Versammlungsieiter aufzufordern, die Veranstaltung unverzüglich zu verlassen. 6. Kommt es zu Verstößen gegen das Versammlungsrecht oder zu Ausschreitungen einzelner Teilnehmer und können diese Verstöße/Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters nicht unterbunden werden, so hat der Versammlungsleiter unverzüglich die Polizei zu informieren. Der Einsatz der Polizei darf nicht behindert werden. Begründung zu den Beschränkungen 3 bis 6: Die Beschränkungen konkretisieren die allgemeine Rechtspflicht des verantwortlichen Leiters, für die Dauer der Veranstaltung für Ordnung zu sorgen. Neben der Unterbindung und Verhinderung von Störungen, die aus dem Verhalten von Teilnehmern resul— tieren, hat der Leiter auch organisatorische Voraussetzungen für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu schaffen. Er hat den friedlichen Ablauf der Veranstaltung, so wie er es selbst vorgesehen hat oder wie es durch beschränkende Verfügung der zuständigen Behörde verlangt wird, sicherzustellen. Er hat die Teilnehmer gegen Gefahren aus der Veranstaltung und die Öffentlichkeit gegen Gefahren durch die Veranstaltung zu schützen. Der Leiter ist auch Gesprächspartner des polizeilichen Einsatzleiters . Er steht für Fragen bezüglich des Ablaufs und zum Schutze der Versammlungsteilnehmer zur Verfügung und muss somit jederzeit erreichbar sein. 7. Die Lautstärke der beantragten und genehmigten Lautsprecher darf 90 Dezibel, ge— messen im Abstand von 1 Meter von der Emissionsquelle, nicht überschreiten und ist so auszurichten, dass dadurch die Anwohner/Passanten nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigt bzw. gestört werden. Begründung: Die Benutzung von Verstärkeranlagen gehört als Ausfluss des Rechts auf freie Meinungsäußerung dann zum Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versamm— lung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Ab— zuwägen ist einerseits das Interesse des Versammlungsveranstalters an einer möglichst weit reichenden Meinungsverbreitung und andererseits das Interesse insbesondere derjenigen Personen, die im Versammlungsbereich wohnen, arbeiten oder aber sich dort aus anderen Gründen aufhalten und nicht an der Versammlungsthematik interessiert sind. Erforderlich ist daneben, die Lautstärke so zu begrenzen, dass sowohl Seite 3 von 5 STAATSMlNiSTERiUM DES iNNERN .4 &" ‚‘ SACHSEN Teilnehmer als auch interessierte Passanten erreicht werden können, gleichwohl aber die Anwohnerinteressen in einem gewissen Mindestmaß gewahrt werden. 8. Während der gesamten Veranstaltung ist es untersagt, hochprozentige alkoholische Getränke (Branntwein und branntweinhaitige) zu konsumieren. Veranstaltungsteilnehmer , welche wegen der Einnahme von Rauschmitteln Ausfallerscheinungen aufweisen , sind durch den Versammlungsleiter aufzufordern, die Versammlung zu verlassen. Des Weiteren ist das Mitführen von Glasflaschen und -behä|tern untersagt. Begründung: Die Verfügung des Verbotes über den Konsum von hochprozentigem Alkohol und das Mitführen von Glasbehältern und Glasflaschen ist berechtigt, da diese Gegenstände innerhalb der Veranstaltung zerbrechen und somit erhebliche Gefahr für den Betroffenen , andere Versammlungsteilnehmer und unbeteiligte Dritte darstellen können. Weiterhin können diese auch als Wun‘geschosse zweckentfremdet eingesetzt werden und stellen dann, bedingt durch die Splitterwirkung, eine erhebliche Gefahr für Versammlungsteilnehmer , begleitende Polizeikräfte sowie sonstige Personen im Bereich bzw. auch außerhalb des Bereiches der Veranstaltung dar. Die Tatsache, dass die Teilnehmer eventuell mit möglichen Provokationen Außenstehender konfrontiert werden, verlangt , dass jedes alkohoibedingte Fehlverhalten ausgeschlossen wird. Außerdem wirkt der Konsum von Alkohol vielfach enthemmend und kann die Aggressivität der Teilnehmer einer Versammlung steigern. Die Beschränkungen hinsichtlich des Verbots des Mitführens von gefährlichen Gegenständen gründen sich auf § 17 Abs. 1 SächsVersG und den Gefahren, die erfahrungsgemäß durch zu Wun‘geschossen umfunktionierte Objekte entstehen können. Die Tatsache, dass die Teilnehmer mit möglichen Provoka— tionen Außenstehender konfrontiert werden, verlangt, dass jedes Fehlverhalten auf Grund der Einnahme von Rauschmitteln ausgeschlossen wird. 9. Durch den Versammlungsleiter sind während der Veranstaltung 2 Ordner und entsprechend der Teilnehmerzahl ab 50 Teilnehmerje weitere 50 Teilnehmer ein weiterer Ordner einzusetzen. Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter vor Ort in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die zum Einsatz kommenden Ordner sind entsprechend den Bestimmungen des § 8 SächsVersG zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personaldokumentes sein, das mitzuführen ist. Begründung: Die Zahl der Ordner ist im Hinblick auf den Umfang der Veranstaltung angemessen, um den Versammlungsleiter bei der Erfüllung der ihm zur Aufrechterhaltung obliegenden Pflichten zu unterstützen. Ordner dienen der vorbeugenden Gefahrenabwehr und sind bei größeren Versammlungen unverzichtbar. 10. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern den Schluss der Veranstaltung bekannt zu geben. Begründung: Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der anliegenden Bevölkerung an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer.“ Seite 4 von 5 J :——. FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUNIDES 1NNERN Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich weiterer durchgeführter oder geplanter Veranstaltungen von Neonazis in diesen Räumlichkeiten oder auf diesen Flächen? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse zu weiteren geplanten oder bereits durchgeführten Versammlungen auf diesen Flächen vor. Mt/fre ndlich Grüßen rélgzéolandWöller Seite 5 von 5 2018-12-27T15:18:21+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes