STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I15466 Thema: Nachfrage zu Drs 6/15048: Überstellung einer syrischen Familie nach Rumänien trotz laufendem Klageverfahren mit aufschiebender Wirkung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangesteilt: „In der Antwort auf o.g. Kleine Anfrage heißt es, dass das Verwaltungsgericht Dresden habe ‚wie es S 83a Sa|22 AsylG vorsieht‘ die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) nur über den Tenor des Beschlusses des Gerichts vom 26. April 2018 unterrichtet. ‚Eine weitergehende Information über die Anhängigkeit und auch über die Entscheidungsgrü _nde ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre daher rechtswidrig.‘ Im Übrigen verpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden den Freistaat Sachsen am 09. Oktober, die Familie unverzüglich zurückzuholen. Erst am 1. November 2018 kehrte die Familie zurück.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Woraus ergibt sich aus Sicht der Staatsregierung die „Rechtswidrigkeit “ einer „weitergehender Mitteilung des Gerichts über den Tenor der Entscheidung“, wenn § 83a AsylG von "Ergebnis" und nicht von "Tenor " spricht, als auch § 83a S. 1 AsylG gar von formloser Mitteilung ausgeht? Die Frage wird hier so verstanden, dass die Abgeordnete zu wissen begehrt , warum die Mitteilung nach § 83a Satz 1 Asylgesetz (AsyIG) auf den Tenor der Entscheidung beschränkt ist. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/291 Dresden, 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wiiheim-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES lNNERN Zur Beantwortung dieser Frage ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Sie ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Hier begehrt die Abgeordnete jedoch keine Auskunft über die Amtsführung der Staatsregierung, sondern eine Information über die Auslegung einer Rechtsvorschrift durch ein Gericht und damit die Beantwortung einer Rechtsfrage. Dieses Begehren kann nicht auf das parlamentarische Fragerecht gestützt werden. Dessen ungeachtet wird darauf hingewiesen, dass die fragliche Beschränkung aus der Auslegung des Begriffs „Ergebnis“ in § 83a Asin folgt. Dabei handelt es sich nicht um die Entscheidung insgesamt unter Einschluss der Entscheidungsgründe. Frage 2: Welche Konsequenzen zieht der Freistaat aus der rechtswidrigen Abschiebung, insbesondere hinsichtlich der fehlerhaften Mitteilung durch das BAMF? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.—Nr. 6/15048 verwiesen. Weitere Konsequenzen für den Verantwortungsbereich der Staatsregierung sind nicht erforderlich. Die Staatsregierung ist nicht zur Uberwachung von Bundesbehörden befugt . Dessen ungeachtet wurde der Fall von der Landesdirektion Sachsen (LDS) mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgearbeitet. Frage 3: Wieso hat der Freistaat die Abgeschobenen nicht freiwillig zurückgeholt, nachdem das Gericht ihn hierzu am 02.10.2018 ausdrücklich aufgefordert hatte? Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2018, mit dem der Freistaat Sachsen verpflichtet wurde, die Familie in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen ging der LDS am 11. Oktober 2018 zu. Die LDS hat sofort ab dem 11. Oktober 2018 mit der Organisation der Rückreise begonnen. Frage 4: Wieso erfolgte die Rückholung, nachdem der Freistaat mit Beschluß des Gerichts vom 09.10.2018 hierzu verpflichtet wurde, erst am 01.11.2018? Für die Organisation und Durchführung der Rückreise war eine umfangreiche und auf— wendige Abstimmung mit den deutschen und rumänischen Behörden erforderlich. Dies betraf insbesondere die zur Ausreise notwendigen Dokumente und die Organisation der Reise. Frage 5: Wieso hat der Freistaat mit den Abgeschobenen vor dem 01.11.2018 weder Kontakt aufgenommen noch Hilfe zum Lebensunterhalt zukommen lassen, obwohl er über die prekäre Lage der Abgeschobenen unterrichtet war? Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Im Rahmen der Vorbereitung und Organisation der Rückholung durch die LDS wurde die Familie über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest und das Konsulat in Temeswar über die bevorstehende Rückreise informiert. Darüber hinaus stand die LDS mit einem durch die Familie eingeschalteten Dolmetscher sowie dem Prozessbevollmächtigten der Familie in Kontakt. Weder gegenüber der LDS noch gegenüber dem Verwaltungsgericht Dresden wurde eine „prekäre Lage“ der Familie durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht. ndlichen Grüßen P ofcér. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2018-12-27T15:11:13+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes