STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15470 Thema: Erfassung und Verfolgung von Rauschgiftdelikten in Zusammenhang mit Cannabis Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Rauschgiftdelikte (BtMG/NpSG) wurden im Freistaat Sachsen in den Jahren 2015 bis 2017 erfasst und welchen relativen und absoluten Anteil hatten daran Cannabisdelikte? (Bitte jährliche Angabe in einer Tabelle) Jahr Rauschgiftdelikte (BtMG/NpSG*) insgesamt erfasste mittels Cannabis Fälle gesamt gesamt in Prozent 2015 9.834 4.299 43,7 2016 9.819 4.761 48,5 2017 12.207 6.850 56,1 *Betäubungsmittelgesetz/Neue-psychoaktive-Stoffe—Gesetz Frage 2: Wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Cannabisdelikten wurden im Freistaat Sachsen in den Jahren 2015 his 2017 eingeleitet und wie viele davon wurden aus welchen Gründen eingestellt? (Bitte jährliche Angabe in einer Tabelle) Von einer Beantwortung der Frage wird wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen dem Staatsministerium der Justiz nicht unmittelbar vor. Diese lassen sich überdies auch nicht durch -- -- Freistaat Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/67/107-2018/86717 Dresden, 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Sir. 2 oder 4 melden. ViSTAATSMINISTERIUM ;DES iNNERN —‘ ::; eine elektronische Abfrage in den Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften gewinnen. Eine elektronische Ermittlung der Anzahl der wegen „Cannabisdelikten“ geführten Ermittlungs- und Strafverfahren ist nicht möglich, weil es sich dabei nicht um einen eigenständigen Straftatbestand handelt und damit eine Erfassung in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften nicht stattfindet. Eine gesonderte statistische Erfassung nach der Art des zugrundeliegenden Betäubungsmittels findet nicht statt. Um die Anzahl der wegen „Cannabisdeiikten“ geführten Verfahren zu ermitteln, müssten sämtliche in dem abgefragten Zeitraum geführten Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz anhand der Ermittlungsakten händisch aus— gewertet werden. In den Jahren 2015 bis 2017 verzeichneten die sächsischen Staatsanwaltschaften insgesamt 47.640 Neueingänge an Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die sich gegen zusammen 50.786 Beschuldigte richteten. Anschließend müssten alle Ermittlungsakten daraufhin geprüft werden, ob und aus welchen Gründen eine Einstellung erfolgte. Eine solche Auswertung wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der sächsischen Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entspre— chende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den sächsischen Staatsanwaltschafien für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 47.640 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 2.978 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine Beantwortung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften , die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwor— tung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktions— fähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Ungeachtet dessen — und um dem parlamentarischen Informationsinteresse zumindest teilweise zu entsprechen — ist in der Anlage die Anzahl der insgesamt eingeleiteten und eingestellten (mit Einstellungsgründen) Betäubungsmitteldelikte dargestellt. Weitergehende Erkenntnisse lassen sich mittels einer Abfrage in den Datenbanken der sächsi— schen Staatsanwaltschaften nicht gewinnen. Seite 2 von 3 ‘ FrelstaatSACHSEN ”“”—1 Freistaat% SACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Frage 3: Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 aufgrund von BtMG- Verfahren in Zusammenhang mit Cannabis in Untersuchungshaft und in Justizvollzugsanstalten untergebracht? (Bitte jährliche Angabe in einer Tabelle) Von einer Beantwortung der Frage wird wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen dem Staatsministerium der Justiz nicht unmittelbar vor. Diese lassen sich überdies auch nicht durch eine elektronische Datenbankabfrage gewinnen, da die Betäubungsmitteiarten bei den Straftatbeständen des Betäubungsmitteigesetzes in den Datenbanken des Justizvollzuges nicht erfasst wer— den. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müsste für die Jahre 2015 und 2016 die Einzelauswertung von jeweils circa 17.750 Gefangenenpersonalakten und für das Jahr 2017 von weiteren rund 3.130 Gefangenenpersonalakten durch die Justizvollzugsanstalten erfolgen. Um zu ermitteln, welche Delikte im Zusammenhang mit Cannabis stehen , müssten die Anklageschriften bzw. Urteile entsprechend ausgewertet werden. Für das Jahr 2017 konnte noch eine elektronische „Vorfilterung“ nach Personen mit Betäubungsmitte I-Delikten erfolgen, wodurch sich die Zahl der zu prüfenden Gefangenenpersonalakten reduzierte. Für die Jahre 2015 und 2016 war dies aufgrund der Löschungs— fristen des § 101 Sächsisches Strafvollzugsgesetz nicht mehr möglich. Für die Durchsicht der Akten ist von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich jeden— falls nicht weniger als zehn Minuten je Verfahren auszugehen. Der hierfür anfallende zeitliche Aufwand würde sich somit insgesamt auf 435 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter summieren. Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Maßstabes erscheint — auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts — der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine Beantwortung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Justizvollzugsanstalten, die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. ndlichen rüßen éiféland Wöiier Anlage Seite 3 von 3 An la ge zu Drs .-N r. 6/ 15 47 0 Sa ch ge bi et 60: Str aft ate n n ac h d em Be tä ub un gs mi tt el ge se tz , f ür die da s G es et z e ine Fre ihe its str afe vo n n ich t u nte r e in em Ja hr vor sie ht, un d Sa ch ge bi et 61: so ns ti ge St ra ft at en na ch de m Be tä ub un gs mi tt el ge se tz Ber ich tsj ahr 20 15 20 16 20 17 Ne uz ug än ge (n ac h A bz ug de r A bg ab en inn erh alb de r S taa tsa nwa lts cha ft) in Ve rf ah re n 16 .2 12 16 .3 33 15 .0 95 Za hl de r v on Erm itt lun gsv erf ahr en bet rof fen en Pe rs on en (n ac hf ol ge nd er Au sw er tu ng als erl edi gt zu gr un de ge le gt e V er fa hr en ) Zah l d er Bes chu ldi gte n i nsg esa mt 17. 016 17. 829 15. 941 Für die ein zel nen Bes chu ldi gte n w ur de da s V erf ahr en erl edi gt dur ch: Ein ste llu ng mit Au fl ag e n ac h § 15 33 St ra fp ro ze ss or dn un g ( St PO ) 47 49 44 da vo n als Au fl ag e - G el db et ra g f ür ge me in nü tz ig e E inr ich tun g o de r S ta at sk as se (Ab s. 1 S at z 2 Nr. 2) 44 49 44 - s on st ig e g em ei nn üt zi ge Lei stu ng (Ab s. 1 S at z 2 Nr. 3) 3 0 O Ein ste llu ng na ch § 4 5 J ug en dg er ic ht sg es et z 62 6 70 6 93 6 - d a d ie Vo ra us se tz un ge n d es § 1 53 St PO vor lie gen (Ab s. 1) 31 3 35 0 44 6 - d a e ine erz ieh eri sch e M aß na hm e du rc hg ef üh rt od er ein gel eit et ist (Ab s. 2) 31 2 35 6 48 8 Se it e 1 v on 2 An la ge zu Drs .—N r. 6/ 15 47 0 - d a e ine jug end ric hte rli che Er ma hn un g, We is un g od er Au fl ag e e rte ilt wu rd e (Ab s. 3) Ein ste llu ng we ge n Ger ing füg igk eit (§ 15 3 A bs . 1 S tP O 19 2 221 15 9 Ein ste llu ng na ch § 1 53 b A bs . 1 S tP O, da die Vo ra us se tz un ge n f ür ein Ab se he n v on Str afe vor lie gen Ein ste llu ng bei Au sl an ds ta t ( § 1 53 C S tP O) Ein ste llu ng bei un we se nt li ch er Ne be ns tr af ta t ( § 1 54 Ab s. 1 S tP O) 1. 54 7 1.5 56 1.5 09 Ein ste llu ng bei Au sl ie fe ru ng od er Au sw ei su ng de s Be sc hu ld ig te n ( § 1 54 b A bs . 1 b is 3 S tP O) 10 21 29 Ein ste llu ng we ge n Ab we se nh ei t d es Be sc hu ld ig te n o de r w eg en ei ne s a nd er en in sei ner Pe rs on li eg en de n H in de rn is se s ( § 1 54 f S tP O) 27 2 26 3 351 Ein ste llu ng na ch § 3 1a Ab s. 1 B tM G 1.3 21 1.3 40 1.4 62 Ein ste llu ng we ge n Sc hu ld un fä hi gk ei t ( § 2 0 S tG B) Ein ste llu ng na ch § 1 70 Ab s. 2 S tP O 5.8 27 5. 51 7 5. 35 7 so ns ti ge (vo rlä ufi ge) Ein ste llu ng Qu ell e: Sta tis tis che s L an de sa mt Sa ch se n Se it e 2 vo n 2 2018-12-27T15:48:22+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes