STAATSMINiSTERlUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15480 Thema: Nachfrage zu Drs 6/ 14995: 6 Monate Erlass zur Wohnsitzauflage in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nach 1.1. des Erlasses zur „Regelung des Wohnsitzes von Personen, die nach § 12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Freistaat Sachsen unterliegen“ aka „“zu integrierende Personen“ Iebten zum 1. April 2018 und zum 30.9.2018 in Sachsen bzw. wie viele der potentiell mit einer Wohnsitzauflage zu belegenden Personen wurden im abgefragten Zeitraum auch tatsächlich mit einer Wohnsitzauflage belegt? Die Zahl der in Sachsen zu den beiden Stichtagen 1. April 2018 und 30. September 2018 lebenden Personen, die gemäß § 12a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme unterliegen , ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: (',—1‘Freistaat;? SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/292 Dresden, 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3,6‚7‚8‚ 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM ."i;—_—. Freistaat mas www a: SACHSEN Aufenthaltsstatus 1. April 2018 30. September 2018 Aufnahme durch den Bund(§ 22 AufenthG) 131 147 Aufnahme durch das Land(€ 23 AufenthG) 1.601 1.589 Asylberech’cigte1 (Art. 16a Grundgesetz) 281 381 Flüchtlinge (§ 3 Abs. 1 Asylgesetz [AsyIG])1 17'673 18'079 Subsidiär Schutzberechtigte1(§ 4 Abs. 1 AsyIG) 5959 6357 Abschiebungsverbot(§ 25 Abs. 3 AufenthG) 2-690 3100 Quelle: Ausländerzentralregister (AZR) Zur Zahl der erteilten Wohnsitzauflagen wird auf die Anlage 1 der Antwort zu Frage 2 der Drs.-Nr. 6/14995 venNiesen. Frage 2: Inwiefern wurden die Ziele des Erlasses (u.a. bessere „Planbarkeit von Integrationsmaßnahmen “, die Minimierung von „Segregationsrisken, insbesondere eine soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung von der Aufnahmegesellschaft“, Wirken gegen. „Integrationshemmende Venrverfungen zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten“) bisher erreicht? Anhand welcher Kriterien und mit welchen Instrumenten wird die Zielerreichung gemessen? lst seitens der Staatsregierung eine Evaluation der Wirksamkeit der landesinternen Wohnsitzauflage geplant? Auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse und Erfahrungen werden die Ziele des Erlasses vom 16. Februar 2018 zur Regelung des Wohnsitzes von Personen, die nach § 123 Absatz 1 AufenthG einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Freistaat Sachsen unterliegen, aus Sicht der Staatsregierung erreicht. Integrationshemmenden Verwen‘ungen zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird durch die Verhinderung einer ansteigenden Konzentration des betroffenen Personenkreises in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz entgegengewirkt. Darüber hinaus wird mit der Umsetzung des Erlasses vor allem im ländlichen Raum dazu beigetragen, dass lntegrationsangebote besser planbar sind und genutzt werden. Für die Leistungsträger wird die Integrationsarbeit durch die Einschränkung der Mobilität (Reduzierung von häufigen Umzügen und dauerhaften Aufenthalten bei VenNandten) und die damit verbundene bessere Erreichbarkeit erleichtert. 1 Es wurden die Angaben des AZR zu Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zugrunde gelegt. Seite 2 von 3 STAATSMlNiSTERiUM DES iNNERN Die Erkenntnisse beruhen auf den Ergebnissen einer Abfrage bei den unteren Ausländerbehörden und Leistungsträgern der lntegrationsarbeit zum Anpassungsbedarf bei der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG. Eine über die Abfrage hinaus gehende Evaluation zur Wirksamkeit der Wohnsitzauflage ist bislang nicht vorgesehen. Die Geltungsdauer der Regelungen des § 123 AufenthG und des Erlasses vom 16. Februar 2018 ist bis zum 5. August 2019 befristet. ndlicZn Grüßen 0/ .. Dr. Roland Wöiler P Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2018-12-27T15:46:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes