SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/15489 Thema: Verwendung von an Asylbewerber ausgezahlten Sozialleistungen für extremistische Zwecke Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren die staatlichen Geldleistungen, die an in Sachsen gemeldete Asylbewerber in den Jahren 2014 bis 30.06.2018 ausgezahlt worden sind? (Bitte jahresweise aufschlüsseln) Unter Würdigung des parlamentarischen Auskunftsrechts wird der vom Antragsteller verwendete Begriff der „staatlichen Geldleistungen“ als öffentliche Leistungen ausgelegt. Die Geldleistungen an Asylbewerber betrugen im Jahr 2014: Landkreis / Kfr. Stadt Betrag in EUR Dresden 4.107.922 Bautzen 2.892.684 Görlitz 2.186.682 Leipzig (LK) 3.018.643 Meißen 2.033.204 Mittelsachsen 2.526.922 Nordsachsen 2.228.190 Vogtlandkreis 1.644.348 LDS (Aufnahmeeinrichtungen) 1.267.616 Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) INT-0141.51-18/1002 Dresden, 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de Seite 2 von 4 Im Jahr 2015 und 2016: Landkreis / Kfr. Stadt Betrag in EUR 2015 2016 Dresden 8.874.732 13.490.718 Bautzen 5.495.960 8.728623 Görlitz 6.676.935 6.236.867 Leipzig (LK) 5.946.261 8.653.070 Meißen 4.691.681 6989.468 Mittelsachsen 5.712.840 8.310.308 Nordsachsen 3.824.264 5.764.505 Vogtlandkreis 3.163.849 3.990.157 LDS (Aufnahmeeinrichtungen) 3.506.710 3.634.933 Im Jahr 2017 und ersten HJ 2018: Landkreis / Kfr. Stadt Betrag in EUR 2017 2018 Dresden 8.544.988 3.166.052 Bautzen 5.092.524 2.171.391 Görlitz 3.674.589 1.685.992 Leipzig (LK) 5.672.309 2.767.353 Meißen 4.235.403 1.547.503 Mittelsachsen 5.651975 2.812.682 Nordsachsen 4.411.180 2.024.393 Vogtlandkreis 3.152.877 1.726.540 LDS (Aufnahmeeinrichtungen) 1.500.477 1.362.833 Im Übrigen ist eine Antwort der Staatsregierung innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich. Begründung: Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I- 97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Zur Seite 3 von 4 Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen . Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Weitere sinnvolle Recherchen sind innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Dies ergibt sich daraus, dass die Stadt Leipzig, der Erzgebirgskreis und der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Geldleistungen für Asylbewerber nicht separat erfassen, sondern nur die Leistungen, die auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes gesamt erbracht werden. Die Fragstellung bezieht sich jedoch nur auf den Personenkreis der Asylbewerber. Diese Unterbringungsbehörden müssten für die Beantwortung die Akten händisch prüfen; dies ist in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bei einer Zahl von mindestens 1.000 Akten je Jahr und einer Bearbeitungszeit von mind. 30. Min. je Akte ist dieser Aufwand nicht zumutbar. Zur Stadt Chemnitz und dem Landkreis Zwickau liegen keine Angaben vor. Frage 2: Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, in welcher Höhe Gelder, aus den in Ziffer 1. erfragten Geldleistungen, ins Ausland geflossen sind? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 3: Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, ob Gelder, aus den in Ziffer 1. erfragten Geldleistungen, zur Finanzierung von Terrororganisationen, wie dem IS etc., oder (sonst) extremistischen Gruppierungen genutzt worden sind? Wenn ja, wann, in welchem Umfang und an wen genau? Hierzu liegen keine bestätigten Erkenntnisse vor. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage davon abgesehen jedoch zusätzlich unbestätigte Informationen vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen - SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen - SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 Seite 4 von 4 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen . Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken , solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Mit freundlichen Grüßen Petra Köpping 2019-01-03T09:18:47+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes