STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15495 Thema: Notärzte Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wieviel Dienste/ Einsätze konnten in den letzten 2 Jahren nicht mit Notärzt*innen besetzt werden? Bitte nach Monaten und Standorten aufschlüsseln. Aus dem Jahresbericht der Arbeitsgemeinschaft Notärztfiche Versorgung (ARGE NÄV) zur Besetzungssituation der Notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen 2017 geht hervor, dass in dem Jahr 2017 Jahr 1.666 Zwölfstundendienste unbesetzt geblieben sind. Zur tabellarischer Aufschlüsselung der im Jahr 2017 je Notarztstandort unbesetzt gebliebenen Zwölfstundendienste wird auf die Anlage 1 zur Drucksache 6/12554 verwiesen. Für das Jahr 2018 liegt der Staatsregierung noch kein Bericht der ARGE NÄV über die Besetzungssituation der Notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen vor. Frage 2: Wie oft konnte, in den letzten 2 Jahren, kein zweiter Notärzt*innen für die Bereitschaft zur Verfügung stehen? Bitte nach Monaten und nach Standort aufschlüsseln. Der Staatsregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Frage 3: Gibt es Standorte, in denen nicht ausreichend Notärzt*innen mit entsprechender Qualifikation vorhanden sind? Bitte nach Standorten aufschlüsseln und Soll und Ist aufschlüsseln. Für eine Tätigkeit als Arzt im Rettungsdienst im Freistaat Sachsen bedarf es der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Bezeichnung sind in der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer unter Abschnitt C, Nr. 25. Notfallmedizin geregelt. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-18/997 Dresden, '1!f'- Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Der Staatsregierung liegen keine Informationen über Standorte, in denen nicht ausreichend Notärzte und Notärztinnen mit entsprechender Qualifikation vorhanden sind, vor. Frage 4: Welche finanziellen Mittel erhalten Notärzt*innen pro Stunde Bereitschaft/ Einsatz und welche finanziellen Mittel erhalten Ärzte im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst pro Stunde Bereitschaft/ Einsatz. Leistungen im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst werden nach der Abrechnungsgrundlage des Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)/ Sächsische Gebührenordnung vergütet. Sofern die Vergütung für Leistungen im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst den Honoraranspruch, berechnet auf Basis der Zahl der Bereitschaftsdienststunden multipliziert mit 50 €/ Std. unterschreitet, wird die Vergütung im Wege des sog. Garantiehonorars auf den berechneten Honoraranspruch angehoben. Bei längeren Fahrstrecken im Rahmen des Hausbesuchsdienstes im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst wird eine zusätzliche Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 HVM der KVS in Form einer Staffelung gezahlt; sogenannte Wege-Zeit-Honorierung. Der Staatsregierung liegen über die finanziellen Mittel, welche Notärzte und Notärztinnen im Freistaat Sachsen pro Stunde Bereitschaft/Einsatz erhalten, keine Informationen vor. Auch rechnet nur ein Teil der Notärzte die notärztliche Tätigkeit mit der ARGE NÄV ab. Frage 5: Wie werden Ärzte zu Notärzt*innen aus- und weitergebildet und wer trägt die Kosten? Die Voraussetzungen für den Erwerb der Bezeichnung sind in der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer unter Abschnitt C, Nr. 25. Notfallmedizin geregelt . Die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sind in der Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006) Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin durch die Sächsische Landesärztekammer geregelt. Die Kosten trägt grundsätzlich der zu Qualifizierende, sofern keine Kostenübernahme durch einen anderen Träger erfolgt. Mit freundlichen Grü rn4 Barbara Klepsch --- Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-12-21T09:21:52+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes