STAATSNHNISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/15516 Thema: Windenergie in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Aufgrund der kommunalen Planungshoheit der Regionalen Planungsver— bände (RPV) liegen der Staatsregierung zu verschiedenen Fragen keineoder eingeschränkte Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtagnur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Das ist hier der Fall, da die Fragen ausschließlich Sachverhalte betreffen,die von den RPV als Selbstven/vaitungsaufgabe im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit wahrgenommen werden. Die RPV unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Über die derzeit stattfindenden Verfahren zur Aufstellung oder Fortschreibung der Regionalpläne, die öffentlich zugänglichen Regionalpläne bzw. deren Entwürfe liegen der Staatsregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Die Fragen, welche statistische Erhebungen beinhalten, konnten in der ver— fügbaren Zeit durch die angefragten Behörden nur insoweit beantwortetwerden, wie die statistischen Übersichten bereits vorlagen oder in der ver—fügbaren Zeit erstellbar waren. Letzteres differiert je nach Größe des Anlagenbestandes und der Behörde. Teilweise sind die erforderlichen Akten bereits archiviert. Insoweit erheben die Angaben keinen Anspruch auf Vollständigkeit . In Klammern ist vermerkt, wie viele der insgesamt 13 Genehmi— gungsbehörden zur genannten Frage Stellung genommen haben. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 4-1052/5/7 Dresden. 5. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder4 melden. Seite 2 von 18 Im Übrigen wird die Anfrage in dem Sinne verstanden, dass sie sich nur auf raumbedeutsame Windenergieanlagen (WEA) bezieht, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. A) Planungs- und Beteiligungskultur I. Stand der Regionalpläne Frage 1: Seit wann bestehen in den vier Regionalen Planungsverbänden (RPV) die Teilpläne Windenergie bzw. Regionalpläne mit Kapiteln zur Windenergie? Festlegungen zur Windenergienutzung waren bereits in der ersten Generation der damals fünf Regionalpläne im Freistaat Sachsen zur Umsetzung des Landesentwicklungsplans (LEP) aus dem Jahr 1994 enthalten. Frage 2: Inwieweit entsprechen die Regionalpläne den aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung , insbesondere dem aus der Privilegierung im § 35 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden Gebot, der Windenregie in substanzieller Weise Raum zu geben ? Alle aktuellen Regionalpläne im Freistaat Sachsen waren wegen der Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen. Auf die entsprechenden Gerichtsentscheidungen wird Bezug genommen. Frage 3: In welchem Zeitraum hätten die RPV nach der Aufstellung der Landesentwicklungspläne (LEP) 2003 und 2013 neue Teilpläne Windenergie oder Gesamtpläne beschließen müssen (Bitte einzeln nach RPV und LEP auflisten)? Nach Z 7.1 des LEP 2013 sind die Regionalpläne binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des LEP an dessen Ziele und Grundsätze anzupassen. Der LEP 2003 enthielt eine entsprechende Bestimmung nicht. Frage 4: Bis zu welchem Zeitpunkt ist der Beschluss eines neuen Regionalplans/Teilplan Windenergie beabsichtigt (Bitte einzeln nach RPV auflisten)? Wegen der Absichten der RPV wird auf deren kommunale Planungshoheit verwiesen. Diese Absichten sind der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 5: Inwieweit und mit welchen Maßnahmen unterstützt die Landesdirektion Sachsen als Obere Raumordnungsbehörde die RPV bei der rechtssicheren Planung von Windvorranggebieten (VRG)? Die Landesdirektion Sachsen wird bei der Aufstellung der Regionalpläne gemäß den geltenden Bestimmungen beteiligt und kann Stellung nehmen. Seite 3 von 18 Frage 6: Sieht die Staatsregierung einen Aktualisierungsbedarf für die Richtlinie des Staatsministeriums des Innern für die Aufstellung von Regionalplänen? Wenn ja, wann ist mit einer Aktualisierung zu rechnen? Was ist der konkrete Änderungsbedarf ? Es gibt keine Richtlinie des Staatsministeriums des Innern (SMI) für die Aufstellung von Regionalplänen. Frage 7: Welche landesweit einheitlichen Kriterien zur Bestimmung von geeigneten Flächen für Windvorrangebiete beinhalten die vier Regionalpläne/Teilpläne Wind (bzw. Entwürfe dazu)? Der LEP 2013 enthält in G 5.1.5 Vorgaben für die Festlegung der Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung. Dieser Grundsatz kann allerdings von den RPV im Wege der Abwägung überwunden werden. Im Übrigen können Vorrang- und Eignungsgebiete dort nicht festgelegt werden, wo die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (so genannte harte Tabukriterien) ausgeschlossen ist. Darüber hinaus steht es den RPV frei, im Rahmen der ihnen zustehenden kommunalen Planungshoheit übereinstimmende Kriterien anzuwenden. Frage 8: Welchen Mindestabstand zur geschlossenen Wohnbebauung wurde in den jeweils geplanten neuen Regionalplänen/Teilplänen für Windenergie festgelegt (Bitte nach RPV auflisten)? In den Regionalplänen sind gemäß dem LEP 2013 Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung, nicht aber Mindestabstände festzulegen. Pauschalierte Mindestabstände zu Wohnbebauung dienen den RPV bei der Abwägungsentscheidung über die Auswahl der Gebiete als Abwägungskriterium. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Rahmen der Beteiligungsverfahren öffentlich zugänglich gemachten Regionalplanentwürfe verwiesen. Informationen zu den Planentwürfen für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten öffentlichen Stellen finden sich auf den Websites der RPV. Frage 9: Welche Höhenbegrenzungen für welche Vorranggebiete wurden in den geplanten neuen Regionalplänen/Teilplänen für Windenergie und in Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplänen festgelegt und warum (Bitte RPV, VRG mit jeweiliger Begründung auflisten)? Zur Beantwortung der Frage wird hinsichtlich der Regionalplanung auf die im Rahmen der Beteiligungsverfahren öffentlich zugänglich gemachten Regionalplanentwürfe verwiesen . Bebauungs- und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit erlassen und öffentlich zugänglich gemacht. Auf die einzelnen Vorschriften dieser Bauleitpläne wird verwiesen. Hierzu liegen der Staatsregierung keine Kenntnisse vor. Seite 4 von 18 Frage 10: Welchen prozentualen Anteil an der Gesamtfläche nehmen die VRG in den jeweils aktuellen Entwürfen/aktuell gültigen Plänen ein? Regionalpläne stellen als Satzungen der kommunal verfassten RPV Rechtsvorschriften dar, die öffentlich zugänglich sind. Die Entwürfe der Pläne werden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren öffentlich zugänglich gemacht. Darüber hinausgehende Kenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 11: Welchen prozentualen Anteil an der Gesamtfläche Sachsens hat der Außenbereich , in dem Windenergieanlagen (WEA) im Sinne des § 35 BauGB privilegiert sind? Dazu liegen der Staatsregierung keine statistischen Angaben vor. Im Rahmen der Regionalplanung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, welches Verhältnis die festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung zu der Gesamtfläche der jeweiligen Planungsregion haben. Frage 12: Welche potenzielle Fläche, welcher VRG ist derzeit aus welchen Gründen nicht ausgeschöpft (Bitte einzeln nach VRG und Flächengröße auflisten)? Bei der Festlegung der Vorrang- und Eignungsgebiete steht nicht fest, welcher Anlagentyp an welcher Stelle innerhalb der Gebiete errichtet wird. Hiervon hängt allerdings ab, welche Fläche konkret für die Errichtung weiterer WEA noch zur Verfügung steht (potenzielle Fläche). Schon deshalb ist eine belastbare Aussage über die noch zur Verfügung stehende Fläche nicht möglich. Frage 13: Inwiefern wurden in den in Arbeit befindlichen neuen Regionalplänen/Teilplänen für Windenergie (VRG) im Wald ausgewiesen (Bitte für jeden RPV einzeln ausführen )? Falls nicht, warum nicht? Die Festlegung der Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung unterliegt der Planungshoheit der kommunal verfassten RPV. Zur Beantwortung der Frage wird auf die im Rahmen der Beteiligungsverfahren öffentlich zugänglich gemachten Regionalplanentwürfe verwiesen. Frage 14: Welche ministeriellen Erlasse gelten derzeit für die Planung von VRG (Bitte beifügen bzw. wesentlichen Inhalt wiedergeben)? Es gilt der Gemeinsame Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Mindestabstände zwischen Wohngebieten u. Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie vom 20. November 2015, der neben den Ausführungen zu den Mindestabständen zwischen Wohngebieten und Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie auch Ausführungen zur Bürgerbeteiligung enthält. Seite 5 von 18 II. Beteiligung am Planungsprozess Frage 1: Wie oft und wie lange hatten bzw. haben die Bürger*innen im jeweils aktuellsten Planungsverfahren der RPV die Möglichkeit, die Pläne einzusehen und ihre Bedenken und Verbesserungsvorschläge einzureichen (Bitte aufgeschlüsselt nach RPV und Zeiträumen und mit Hinweis, wenn noch nicht abgeschlossen, angeben )? Frage 2: An wie vielen Orten und zu welchen Zeiten waren die Pläne einsehbar? Frage 3: Welche öffentlichen Veranstaltungen zur Erläuterung wurden während des Beteiligungsprozesses wann durchgeführt? Wie, wann und wo wurden diese vorher bekannt gegeben und wo haben diese stattgefunden (Bitte nach RPV und Datum der Veranstaltung auflisten)? Frage 4: Konnte die Beteiligung auch online erfolgen? Frage 5: Wie viele Änderungsvorschläge, Eingaben und Hinweise zum Thema Windenergie gab es in den jeweils letzten Planverfahren während des Beteiligungsprozesses ? Frage 6: Wie viele Änderungsvorschläge, Eingaben und Hinweise zu anderen Themen gab es in den jeweils letzten Planverfahren während des Beteiligungsprozesses? Frage 7: Wie viele Stellungnahmen wurden von Kommunen in den jeweils letzten Planverfahren abgegeben (Bitte nach RPV auflisten)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 7: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Fragen betreffen die von den kommunal verfassten RPV in eigener Planungshoheit durchgeführten Regionalplanverfahren. Die RPV informieren die Öffentlichkeit umfangreich auf ihren Websites über den Ablauf des Planungsverfahrens, Inhalte der Planung und die Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger im Planungsverfahren. Der Staatsregierung liegen keine weiteren zur Beantwortung der Fragen dienlichen Informationen vor. Das Staatsministerium des Innern ist als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde für die Genehmigung der Regionalpläne zuständig. In dieser Funktion wird es nach Beschluss der Regionalpläne und nach Beantragung der Genehmigung durch die Regionalen Planungsverbände sich die Verfahrensunterlagen vorlegen lassen , die für die Prüfung erforderlich sind, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte , einschließlich der ordnungsgemäßen Beteiligung der Öffentlichkeit, durch- Seite 6 von 18 geführt worden sind. Derzeit liegt dem Staatsministerium des Innern kein beschlossener Regionalplan zur Genehmigung vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 8: Wie und von wem wurden die Kommunen bei der Beteiligung am Verfahren unterstützt und beraten? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Informationen vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Kommunen können im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung eigenständig entscheiden, wie und von wem sie Unterstützung und Beratung in Anspruch nehmen. Frage 9: Wie viele Genehmigungsverfahren von Windenergieprojekten wurden in den letzten zehn Jahren durchgeführt? In den Jahren 2009 bis 2018 wurden im Freistaat Sachsen 165 WEA immissionsschutzrechtlich genehmigt und später auch errichtet. Frage 10: Wie viele Genehmigungen für WEA wurden in den letzten zehn Jahren mit einer Bürger*innenbeteiligung/öffentlichen Auslegung im Genehmigungsprozess erteilt (Bitte absolut und anteilig in Jahresscheiben auflisten)? Es wurden insgesamt drei Genehmigungen im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt (zwölf von 13 Genehmigungsbehörden), davon eine im Jahr 2009 und zwei im Jahr 2012. Frage 11: Wie viele Erörterungstermine zu Genehmigungsverfahren von Windenergieprojekten wurden in den letzten zehn Jahren durchgeführt? Frage 12: Zu welchen Uhrzeiten und an welchen Wochentagen fanden diese Erörterungstermine statt (Bitte einzeln auflisten)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 11 und 12: Es wurden keine Erörterungstermine durchgeführt (zwölf von 13 Genehmigungsbehörden ). Frage 13: Inwieweit stehen den RVP Finanzmittel und Personal zur Durchführung der Beteiligungsverfahren sowie der dazu notwendigen Öffentlichkeitsarbeit zur Verfü- Seite 7 von 18 gung und wie viele Mitarbeiter*innen sind jeweils konkret damit betraut (Bitte nach VzÄ/Personalstellen und Finanzmittel je RVP auflisten)? Der Staatsregierung liegen die entsprechenden Informationen nicht vor. Die Haushaltsund Personalplanung der RPV wird von diesen in eigener Zuständigkeit erstellt. Frage 14: Inwieweit plant die Staatsregierung die derzeitigen Finanzmittel der RPV langfristig – über das Jahr 2018 hinaus – zu sichern oder aufzustocken? Die RPV erhalten vom Freistaat Sachsen einen im Landesplanungsgesetz geregelten Mehrbelastungsausgleich. Gemäß § 12 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes überprüft das SMI bis zum 31. Dezember 2019 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren die Aufgabenerfüllung nach dem Landesplanungsgesetz im Hinblick auf die Organisation und Finanzierung der RPV. Frage 15: Welcher Anteil am Budget der RPV wird für die Windplanung benötigt (Bitte nach RPV und Verwendungszweck aufschlüsseln)? Der Staatsregierung liegen die entsprechenden Informationen nicht vor. Die Haushaltsplanung der RPV wird von diesen in eigener Zuständigkeit erstellt. Frage 16: Wie lange dauert ein durchschnittliches Genehmigungsverfahren für eine WEA ab der Antragstellung (Bitte um jährliche Statistik für die letzten zehn Jahre, um Entwicklungstendenzen erkennbar zu machen)? Frage 17: Gegen wie viele Genehmigungen für WEA wurde Klage vor Verwaltungsgerichten eingereicht (Bitte um jährliche Statistik für die letzten zehn Jahre, um Entwicklungstendenzen erkennbar zu machen)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 16 und 17: Jahr Durchschnittliche Verfahrensdauer in Wochen Anzahl der beklagten Genehmigungen 2008 91 2 2009 42 3 2010 48 1 2011 66 1 2012 89 4 2013 30 3 2014 45 2 2015 47 3 2016 42 3 2007 72 4 2018 67 - (zwölf von 13 Genehmigungsbehörden) Seite 8 von 18 III. Unterstützung durch die Sächsische Energieagentur (SAENA) Frage 1: An wie vielen öffentlichen Terminen zum Thema Windenergie hat die SAENA in den letzten zehn Jahren teilgenommen (Bitte nach Jahresscheiben auflisten)? Frage 2: Wie viele Veranstaltungen zum Thema Windenergie hat die SAENA in den letzten zehn Jahren organisiert (Bitte nach Jahresscheiben auflisten)? Frage 3: Wie viele Beratungen von Kommunen und Bürger*innenenergiegesellschaften zum Thema Windenergie hat die SAENA in den letzten zehn Jahren durchgeführt (Bitte nach Jahresscheiben auflisten)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Frage 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 1. 2 3 1 1 4 3 1 6 1 4 2. 3 1 1 4 3 1 1 2 1 0 3. 3 7 6 4 4 5 8 12 3 3 Zu Frage 1: Hierzu zählen Veranstaltungen, die für jeden Interessierten zugänglich sind und nicht durch personalisierte Einladung eingeschränkt werden. Zu Frage 2: Hierzu zählen auch Veranstaltungen, die als Untersetzung (Programmpunkt ) das Thema Windenergie beinhalten (z. B. Fachforen im Rahmen der Jahrestagung des Kommunalen Energie-Dialog Sachsen oder Bustouren im Rahmen des „Tag der erneuerbaren Energien“). Zu Frage 3: Hierzu zählen persönliche oder auch telefonische Beratungen. Frage 4: Welche Medienkanäle nutzt die SAENA zur Bürger*inneninformation zum Thema Windenergie (Bitte nach Kanal den Nutzungsanteil auflisten)? Es werden die folgenden Medienkanäle mit dem dahinter stehenden Nutzungsanteil genutzt: - Printmedien: 40 Prozent, - Internet: 45 Prozent, - Radio/TV: 15 Prozent. B) Immissions- und Naturschutz, Rückbau I. Immissionsschutz Seite 9 von 18 Frage 1: Inwieweit haben sich die maximalen Schallemissionspegel der genehmigten Anlagen in den letzten zwanzig Jahren im Verhältnis zur Anlagenleistung entwickelt (Bitte Durchschnitt in Jahresscheiben auflisten)? Die Entwicklung der durchschnittlichen genehmigten maximalen Schallleistungspegel im Verhältnis zur mittleren Anlagenleistung ist in der folgenden Grafik dargestellt. Aufgetragen ist der mittlere A-bewertete Schallleistungspegel pro Megawatt genehmigter elektrischer Leistung in Jahresscheiben. Frage 2: Inwieweit hat sich die sogenannte „Tonhaltigkeit“ der genehmigten Anlagen in den letzten zwanzig Jahren entwickelt? Mit den „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) von 2005 wurde eine Tonhaltigkeit des Anlagengeräusches emissionsseitig noch toleriert und bei der Ermittlung des Beurteilungspegels immissionsseitig entsprechend berücksichtigt. Spätestens mit der in Sachsen empfohlenen Anwendung der „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ der LAI von 2016 gilt eine emissionsseitige Tonhaltigkeit von KTN > 2 dB als nicht dem Stand der Technik entsprechend und ist somit (bei genehmigungsbedürftigen WEA > 50 m) nicht genehmigungsfähig. Frage 3: Inwieweit wirkt sich der Übergang von der früheren Stallregelung auf die heutige Pitchregelung auf die Schallemissionen aus? Bei WEA ist die Blattspitzengeschwindigkeit – und damit die Drehzahl – maßgeblich für die Schallemission. Bei WEA mit Pitchregelung steigt die Drehzahl bei Erreichen der Nennleistung auch bei größeren Windgeschwindigkeiten nicht weiter an. Im Gegensatz dazu nimmt bei WEA mit Stallregelung die Schallemission auch nach Erreichen der Nennleistung mit der Windgeschwindigkeit noch weiter zu. Seite 10 von 18 Frage 4: Durch welche weiteren Maßnahmen wurde die Schallabstrahlung von WEA im Verlauf der letzten zwanzig Jahre verbessert? Verbesserungen wurden durch aerodynamisch und akustisch optimierte Blattprofile und die Verringerung der Nenndrehzahl erreicht. Die Drehzahlregelung bei pitch-geregelten Anlagen ermöglicht außerdem schalloptimierte Betriebsweisen. Technische Neuentwicklungen wie zum Beispiel sogenannte Serrations (Verzahnungen) an der Hinterkante der Blattprofile führen zu einer Verringerung des Hinterkantengeräusches. Damit sind bei aktuellen Anlagentypen etwa 3 dB(A) Minderung des Schallleistungspegels möglich. Frage 5: Inwieweit haben sich die Abstände zur geschlossenen Wohnbebauung der genehmigten Anlagen in den letzten zwanzig Jahren entwickelt (Bitte Durchschnitt in Jahresscheiben auflisten)? Dazu liegt keine Statistik vor. Aus exemplarischen Angaben der Genehmigungsbehörden lässt sich keine Entwicklungstendenz ableiten. Frage 6: Inwieweit haben sich die maximal zulässigen Grenzwerte für Schallimmissionen aus Windanlagen und Verkehrslärm nach der „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) in den letzten zwanzig Jahren entwickelt (Bitte Stand 1998 und 2018 für die einzelnen Gebiete tags und nachts auflisten)? Die sogenannten Immissionsrichtwerte, welche die TA Lärm in Nr. 6.1 für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vorsieht, haben sich für die einzelnen Gebiete bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht verändert. Maximal zulässige Grenzwerte für den Verkehrslärm sind nicht Regelungsbestandteil der TA Lärm. Mit Änderung der TA Lärm durch Verwaltungsvorschrift des Bundes vom 1. Juni 2017 wurden der Gebietstypus des Urbanen Gebietes (gemäß § 6a Baunutzungsverordnung) beziehungsweise entsprechende Immissionsrichtwerte (tags 63 dB(A) und nachts 45 dB(A)) eingeführt. Frage 7: Wie viele Fälle von Überschreitungen der genehmigten Emissionswerte durch WEA wurden in den letzten zwanzig Jahren festgestellt? Frage 8: Welche Konsequenzen wurden aus den gemessenen Überschreitungen gezogen (Bitte einzeln nach Maßnahme und Häufigkeit auflisten)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 7 und 8: Dazu liegt keine Statistik vor. Aus exemplarischen Angaben der Genehmigungsbehörden ergibt sich, dass festgestellte Überschreitungen auf Anlagendefekte zurückzuführen waren. Bis zu deren Behebung wurden Anlagenstilllegung oder -drosselung verfügt. Seite 11 von 18 Frage 9: Welcher Anteil der Genehmigungen für WEA in den letzten zwanzig Jahren enthält die Auflage, die prognostizierten Schallemissionen nach Inbetriebnahme durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen? Der Anteil beträgt 24 Prozent (zwölf von 13 Genehmigungsbehörden). Frage 10: Welcher Anteil aller in den letzten zwanzig Jahren genehmigten WEA muss aus Lärmschutzgründen nachts mit verminderter Leistung betrieben werden? Der Anteil beträgt fünf Prozent (zwölf von 13 Genehmigungsbehörden). Frage 11: Wie viel Prozent aller Genehmigungen der letzten zwanzig Jahre enthalten die Auflage, die WEA wegen Schattenwurf zeitweise abzuschalten? Der Anteil beträgt 48 Prozent (zehn von 13 Genehmigungsbehörden). Frage 12: Wie viele Genehmigungen wurden aus Gründen des Immissionsschutzes in den letzten zwanzig Jahren versagt bzw. zurückgenommen (Bitte nach Jahr und Schutzgut auflisten)? Es wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus Gründen des Immissionsschutzes im Jahr 2013 versagt (zwölf von 13 Genehmigungsbehörden). Frage 13: Inwieweit liegen der Staatsregierung aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu gesundheitlichen Gefahren durch Infraschall vor und welche Rückschlüsse lassen sich daraus bezüglich einer Gesundheitsgefährdung von Anwohner*innen ziehen? Für Infraschalleinwirkungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle sind gesundheitliche Auswirkungen bekannt. Es gibt jedoch keine Belege dafür, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle gesundheitsschädlich ist. Umfangreiche Geräuschmessungen in der Umgebung von WEA haben ergeben, dass auch in geringen Entfernungen zu den Anlagen die Infraschallpegel weit unterhalb der aus der Literatur bekannten Wahrnehmungsschwellen liegen. Die Staatsregierung geht bei derartigen Infraschallpegeln , die deutlich mehr als 10 dB unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen, nicht von einer Gesundheitsgefährdung aus. Frage 14: Wie viele Brände von WEA gab es in Sachsen in den letzten zwanzig Jahren und welchem Anteil der installierten Anlagenzahl entspricht dies? Es sind zwei Brände bekannt. Gemäß der öffentlich zugängliche Anlagenstatistik der SAENA beträgt der aktuelle Anlagenbestand 883 Anlagen (siehe http://www.energieportal-sachsen.de/). Seite 12 von 18 Frage 15: Wie viele Brände von WEA in den letzten zwanzig Jahren konnten sich auf benachbarte Felder, Wälder oder Gebäude ausbreiten? Ein Brand wirkte sich auf das benachbarte Feld aus. Frage 16: Wie viele Unfälle durch Eisabwurf von WEA gab es in Sachsen in den letzten zwanzig Jahren und welchem Anteil der installierten Anlagenzahl entspricht dies? Es sind keine Unfälle durch Eisabwurf bekannt. II. Naturschutz Frage 1: Wie viele Todesopfer an Vögeln und Fledermäusen durch WEA, Verkehr, Freileitungen , Landwirtschaft und Gebäude in Sachsen wurden in den letzten zwanzig Jahren gezählt und welche Anzahl wurde durch wissenschaftliche Studien errechnet (Bitte nach Fledermäusen und Vögeln getrennt auflisten)? Frage 2: Wie werden Todesopfer an Vögeln und Fledermäusen durch WEA, Verkehr, Freileitungen , Landwirtschaft und Gebäude erfasst und durch wen erfolgt die Zählung ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Zur Anzahl an toten Vögeln und Fledermäusen durch WEA, Verkehr, Freileitungen, Landwirtschaft und Gebäude werden keine systematischen, landesweiten Erfassungen durchgeführt. Daher können keine Zahlen für den Freistaat Sachsen angegeben werden . Im Fall der WEA gibt es einzelne Erfassungen im Rahmen des Schlagopfer- Monitorings zu einzelnen Anlagen sowie darüber hinaus Zufallsfunde. Eine zentrale Fundkartei im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg listet die in Deutschland bekannt gewordenen Zahlen von WEA auf. Mit Stand vom 23. März 2018 wurden demnach bisher im Freistaat Sachsen 82 verunglückte Vögel und 405 verunglückte Fledermäuse registriert (siehe Internetseite https://lfu.brandenburg.de). Dort wird darauf hingewiesen, dass „die Anzahl der Fundmeldungen lediglich die Erfassungsintensität und Meldebereitschaft widerspiegelt, nicht jedoch das Ausmaß der Problemlage in den einzelnen Bundesländern verdeutlicht.“ Wissenschaftliche Hochrechnungen bezogen auf den Freistaat Sachsen sind nicht bekannt . Frage 3: lnwieweit haben sich die Populationen von Fledermäusen, Greifvögeln und Schwarzstörchen in den sächsischen Landkreisen in den letzten zwanzig Jahren entwickelt (Bitte nach Landkreisen für die einzelnen vorkommenden Arten auflisten )? Seite 13 von 18 Systematische Ermittlungen der Populationstrends von Fledermäusen, Greifvögeln und Schwarzstörchen bezogen auf die sächsischen Landkreise finden nicht statt. Daher kann die Entwicklung der Populationen bezogen auf die sächsischen Landkreise nicht angegeben werden. Trendaussagen liegen lediglich bezogen auf die gesamte Landesfläche vor. Auf die Kurzfassung der Roten Liste der Wirbeltiere Sachsens vom Dezember 2015 unter https://www.umwelt.sachsen.de wird verwiesen. Daraus sind als Anlage 1 beigefügt die „Kommentierte Artenliste und Rote Liste Brutvögel“, die „Kommentierte Artenliste und Rote Liste Säugetiere“ sowie die Legende. In der Listenspalte „kurz Trend“ wird der kurzfristige Bestandstrend der Arten angegeben, darunter Fledermäuse , Greifvögel und der Schwarzstorch. Entsprechend der bundeseinheitlichen Methodik der Roten Listen werden für den kurzfristigen Bestandstrend Daten aus den letzten zehn bis maximal 25 Jahren betrachtet. Frage 4: Wie viel Prozent aller Genehmigungen der letzten zwanzig Jahre enthalten die Auflage, die Anlage aus Artenschutzgründen zeitweise abzuschalten (Bitte die Arten getrennt auflisten)? Die Genehmigungsbehörden weisen eine Spannbreite von null bis 70 Prozent aller erteilten Genehmigungen aus, welche Nebenbestimmungen enthalten, die Anlagen aus Artenschutzgründen zeitweise abzuschalten. Als Arten konkret benannt sind der Rotmilan und Fledermäuse (elf von 13 Genehmigungsbehörden). Frage 5: Wie viel Prozent aller Genehmigungen der letzten zwanzig Jahre enthalten sonstige Auflagen zum Schutz von Tieren (Bitte nach Art getrennt auflisten)? Die Genehmigungsbehörden weisen eine Spannbreite von zwei bis 70 Prozent aller erteilten Genehmigungen aus, die sonstige Nebenbestimmungen zum Schutz von Tieren enthalten. Als Arten konkret benannt sind Rotmilan, Weißstorch und Fledermäuse (elf von 13 Genehmigungsbehörden). Frage 6: Um welche Art von Auflagen handelt es sich dabei (Bitte für Fledermäuse und Vögel getrennt auflisten)? Es handelt sich um folgende Auflagenarten (elf von 13 Genehmigungsbehörden): Fledermäuse: - Gestaltung Mastfußbereich, - Abschaltung der WEA im Zeitraum 15. März bis 15. November bei erfassten Vorkommen von schlaggefährdeten Fledermäusen in den Fledermausaktivitätsphasen : Frühjahrszug, Wochenstubenzeit, Auflösung Wochenstuben, Herbstzug – Anpassung der Abschaltung aufgrund von Voruntersuchungen beziehungsweise Auswertung Gondelmonitoring/Schlagopfernachsuche, - tageszeitliche Abschaltung der WEA zu Zugzeiten Abendsegler im Zeitraum 1. April bis 15. Mai und 20. Juli bis 15. Oktober, - Durchführung zweijähriges Gondelmonitoring im gesamten relevanten Aktivitätszeitraum der Fledermäuse 15. März bis 15. November, Seite 14 von 18 - parallele Durchführung zweijährige Schlagopfernachsuche im Zeitraum 15. März bis 15. November, - Heckenpflanzungen, - Abschaltung der WEA bei Temperaturen > 10 °C und Windgeschwindigkeiten < 6 m/s, - Monitoring, Nutzungsvereinbarungen mit den Flächenbewirtschaftern, - Artenschutzfachbeitrag-Monitoring bezüglich Fledermäusen, - Erstellung eines Artenschutzfachbeitrages, um die standortbezogene Grundlagenforschung der Auswirkungen der WEA auf Fledermäuse nach Inbetriebnahme zu bestimmen. Vögel: - Gestaltung Mastfußbereich, - Abschaltung der WEA bei Brutvorkommen in der Zeit der Revierbesetzung, Brut, Jungenaufzucht, Ausflug der Jungvögel, - Temporäre Abschaltung der WEA bei Grünlandmahd/Ernte/Bodenbearbeitung (Schutz bei der Nahrungssuche), - Anlage von Feldlerchenfenstern in einem Mindestabstand von 200 Metern zum Standort der WEA innerhalb der Gemeinde (im Rahmen Eingriffsregelung), - Unattraktivgestaltung für Bodenbrüter, - Abschaltung der WEA an Erntetagen und drei folgenden Tagen, - Lagerverbot für Ernterückstände, - Zeitweise Verbote von Mäharbeiten in der Mastfußumgebung zum Schutz von Rotmilan und Mäusebussard, - Größtmögliche Blinkintervalle, - Rotmilanschutz: Vergrämungsmaßnahmen durch Geräusche, - Monitoring, Nutzungsvereinbarungen mit den Flächenbewirtschaftern, Raumnutzungsanalyse , - Erstellung eines avifaunistischen Gutachtens nach Inbetriebnahme, - Errichtung eines Weißstorchhorstes. Frage 7: Nach welchen Regeln und konkreten Kriterien werden die Auflagen zum Artenschutz von den Genehmigungsbehörden festgelegt (Wenn unterschiedlich, bitte nach Landratsamt auflisten)? Die Festlegung von Auflagen dient der Einhaltung der auf Artindividuen bezogenen artenschutzrechtlichen Verbote. Die Entscheidung über die notwendigen Auflagen muss im Einzelfall der jeweiligen Anlage, der vorkommenden Arten und der dort herrschenden ökologischen Bedingungen getroffen werden. In Ermangelung belastbarer Vorhersagemodelle zu den Anlagenwirkungen muss die Naturschutzbehörde vielfach von der Einschätzungsprärogative Gebrauch machen. Eine vollständige Auflistung der im Einzelfall angewendeten fachlichen Regeln und Kriterien kann nicht angegeben werden. In den behördlichen Entscheidungen kommen vielfach die anerkannten Fachstandards zur Anwendung, die für den Anwendungsbereich des Artenschutzrechts im Zusammenhang mit WEA und den relevanten Artengruppen Vögel und Fledermäuse verfügbar sind. Für die Gruppe der Vögel sind das die als „Helgoländer Papier“ bekannten „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015)“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) sowie für die Gruppe der Fle- Seite 15 von 18 dermäuse die Studie „Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“ von Brinkmann et. al. (2011). Frage 8: Wie viele Genehmigungen wurden aus Gründen des Artenschutzes in den letzten zwanzig Jahren versagt bzw. zurückgenommen (Bitte nach Jahr und Art auflisten )? Versagung oder Rücknahme erfolgten in der angegebenen Anzahl für folgende Arten (elf von 13 Genehmigungsbehörden): 2014: 1, Seeadler 2015: 1, Rotmilan 2016: 1, Rotmilan 2017: 2, Rotmilan, Mäusebussard 2018: 3, Rotmilan, Mäusebussard Frage 9: Wie hoch waren die durchschnittlichen Kosten pro WEA für Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in die Natur von Anlagenbetreibern in den letzten zwanzig Jahren (Bitte nach Jahren auflisten)? Die Finanzierung der Ausgleichsmaßnahmen ist Verpflichtung des Eingriffsverursachers . Den unteren Naturschutzbehörden liegen in der Regel keine Angaben zu den Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen vor. Frage 10: Wie viel Prozent aller Ausgleichsmaßnahmen in den letzten zwanzig Jahren wurden auf dem Gebiet der Standortgemeinde der WEA durchgeführt? Die Genehmigungsbehörden weisen einen Anteil von 30 bis 80 Prozent für solche Ausgleichsmaßnahmen aus, die auf dem Gebiet der Standortgemeinde der WEA durchgeführt wurden (elf von 13 Genehmigungsbehörden). III. Rückbau Frage 1: Für wie viele Anlagen wurden Sicherheiten in welcher Höhe je Megawatt (MW) installierter Leistung für den Rückbau geleistet (Bitte jeweils nach Baujahr die Anzahl nach Summe je MW auflisten)? Die Höhe der zu leistenden Sicherheiten variiert stark und ist in Anlage 2 zusammengefasst (zehn von 13 Genehmigungsbehörden). Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit ist die Darstellung in Klassen zusammengefasst. Frage 2: Nach welchen Kriterien wurden die Sicherheiten berechnet und inwiefern wurden Bauart, Fundament und Aufstellort berücksichtigt? Seite 16 von 18 Im Genehmigungsverfahren wird entweder vom Antragsteller eine Kostenaufstellung über die voraussichtlichen Rückbaukosten vorgelegt oder es werden Kosten entsprechend der „Gemeinsamen Hinweise des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Absatz 5 BauGB“ vom 12. Januar 2016 (Anlage 3) festgelegt. Frage 3: Bei wie vielen Anlagen musste bisher der Rückbau und die Entsorgung auf dem Weg der Ersatzvornahme unter Nutzung der Sicherheiten erfolgen und waren diese Sicherheiten ausreichend? Es erfolgte bisher keine Ersatzvornahme. Frage 4: ln welchen Fällen müssen die Fundamente nicht vollständig zurückgebaut werden ? In zwei Fällen werden die bestehenden Gittermasten inklusive Fundament als Antennenträger für den Mobilfunk weiter genutzt. Frage 5: Welche durchschnittliche Nutzungsdauer haben die Anlagen bei einem Rückbau ? Die durchschnittliche Nutzungsdauer liegt zwischen 15 und 25 Jahren. Frage 6: Wie viele alte Anlagen werden durchschnittlich je Neuanlage (Repowering) ersetzt ? Eine feststehende Definition des Begriffs „Repowering“ gibt es nicht. Der Begriff wird in unterschiedlichen Zusammenhängen mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Daher kann die Frage nur in allgemeiner Form beantwortet werden. Bei den Anlagen, die derzeit für einen Rückbau in Betracht kommen, handelt es sich regelmäßig um Altanlagen, die vor Geltung der aktuellen raumordnerischen Vorgaben genehmigt und errichtet wurden. Bei der Neuerrichtung von WEA sind diese Vorgaben auch dann beachtlich, wenn die Neuerrichtung der Ersetzung vorhandener WEA dient. Eine standortnahe Ersetzung einer Altanlage ist daher nur dann möglich, wenn diese innerhalb eines Vorrang- und Eignungsgebiets stattfindet. Frage 7: Welche Informationen liegen der Staatsregierung zu Entsorgungs- und Recyclingverfahren (Türme, Maschinen, Flügel, Fundamente) vor? Für die Entsorgung von WEA bzw. Teilen von WEA gelten grundsätzlich die in der Antwort auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8135 gemachten Ausführungen. Für die Entsorgung von beim Rückbau von WEA oder deren Teilen anfallenden metallischen oder mineralischen Abfällen werden in Fachkreisen keine besonderen Entsor- Seite 17 von 18 gungsprobleme gesehen. Für die Aufarbeitung von Fragen zur Entsorgung faserhaltiger Abfälle, die ebenfalls beim Rückbau von WEA anfallen können und nicht mit klassischen Abfallbehandlungsverfahren recycelt oder entsorgt werden können, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall eine Arbeitsgruppe eingerichtet, von der der Entwurf eines Abschlussberichtes vorliegt. Zu dem Entwurf sind durch die Arbeitsgruppe vor seiner Veröffentlichung noch einzelne Themen, beispielsweise zur Arbeitssicherheit, mit Fachleuten anderer Länderarbeitsgemeinschaften abzuklären. Die derzeitige Fassung des Berichtes weist für Abfälle von glasfaserverstärkten oder carbonfaserverstärkten Kunststoffen, wie sie bei WEA Verwendung finden, eine Reihe von potenziell anwendbaren Entsorgungs- und Recyclingverfahren aus. Für Abfälle von glasfaserverstärkten Kunststoffen wird festgestellt, dass sich wirtschaftliche Recyclingverfahren noch nicht auf dem Markt etabliert haben. Für Abfälle von carbonfaserverstärkten Kunststoffen wird festgestellt, dass zum Aufschluss von entsprechenden Bauteilen und der Rückgewinnung der Fasern bisher nur das Pyrolyseverfahren großtechnisch erprobt ist. Frage 8: Welche geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Entwicklung von Recyclingverfahren für WEA gibt es in Sachsen? Über geförderte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Entwicklung von speziellen Recyclingverfahren für WEA in Sachsen liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. C) Energiewirtschaftliche Situation Frage 1: Welche elektrische Arbeit musste für sächsische Windenergieanlagen wegen Abregelung in den Jahren seit 2010 jeweils wie vergütet werden (absolut und in Prozent der jeweiligen Jahreserzeugung)? Zur Beantwortung wird auf die von der Bundesnetzagentur auf der Internetseite www.bundesnetzagentur.de (Rubrik „Elektrizität und Gas“, Unterrubriken „Versorgungssicherheit “, „Netz-/Systemsicherheit“) veröffentlichten Quartalsberichte zu Netzund Systemsicherheitsmaßnahmen verwiesen. Frage 2 Welche Anlagen/Windparks sind in besonderem Maße von Abregelungen betroffen ? Frage 3 Welche Leitungen und Umspannwerke sind dafür als Engpass verantwortlich? Frage 4 Inwieweit und wann werden diese Engpässe behoben (Bitte aufschlüsseln nach Leitung bzw. Umspannwerk)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: STAATSMINISTERIUM DES INNERN Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staats— regierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage— und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vor— gänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die erfragten Daten werden durch die jeweils zuständigen Netzbetreiber erhoben. Diese Daten liegen der Staatsregierung nicht vor. Gleiches gilt für die angesprochenen Maßnahmen, deren Durchführung ebenfalls dem jeweils zuständigen Netzbetreiber obliegt. Mi/ttre dlichen Grüßen rof. Dr. Rola'nd Wöller Seite 18 von 18 FreistaatSACHSEN Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/15516 Kommentierte Artenliste und Rote Liste Brutvögel unter Mitarbeit von Dr. W. Nachtigall, S. Rau, Dr. R. Steffens, Dr. J. Ulbricht RL RL Urs. RL Kriterien Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS lang kurz RF St. AR Name akt B Tren RF (K) 2015 1999 +/- 2009 Trend d Accipiter gentilis Habicht * * = * §§ s = i 1 (Linnaeus. 1758) Accipiter nisus Sperber * 3 +R * §§ mh = i 1 (Linnaeus, 1758) Acridotheres tristis Hirtenstar • I I § nb N (Linnaeus, 1766) Acrocephalus arundi- Drosselrohrsännaceus (linnaeus, * 3 +R V §§ mh < i 1 1758) ger Acrocephalus paludi- Seggenrohrsän- • / 1 § nb u co/a (Vieillot, 1817) qer Acrocephalus palustris Sumpfrohrsänger * * = * § h > = 1 (Bechstein, 1798) Acrocepha/us schoenobaenus Schilfrohrsänger 3 2 +M V §§ s < = 1 (Linnaeus, 1758) Acrocephalus scirpaceus (Hermann, Teichrohrsänger * * = * § mh < i 1 1804) Actitis hypoleucos Flussuferläufer 2 2 = 2 §§ ss < = 1 (Linnaeus, 1758) Aegithalos caudatus Schwanzmeise * * = * § mh = i 1 (Linnaeus, 1758) Aegolius funereus Rauhfußkauz * 3 +R * §§ s > i 1 (Linnaeus, 1758) Aix galericulata Mandarinente • / • § nb N (Linnaeus, 1758) Aix sponsa (Linnaeus, Brautente • / • § nb N 1758) Alauda arvensis Feldlerche V V = Linnaeus, 1758 3 § h < H 1 9 Kriterien RL RL Urs. RL kurz RF AR Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS lang RF (K) St. akt B Tren Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Alcedo atthis Eisvogel 3 3 = * §§ s < i D 1 (Linnaeus , 1758) Alopochen aegyptia- Nilgans • I • § nb N cus (Linnaeus, 1766) Anas acuta Linnaeus, Spießente • / 3 § nb u 1758 Anas clypeata Löffelente 1 1 = 3 § ss < H! 1 Linnaeus, 1758 Anas crecca Krickente 1 3 - R Linnaeus, 1758 3 § s < H 1 Anas pene/ope Pfeifente • / R § nb u (Linnaeus , 1758) Anas platyrhynchos Stockente * V +M * § h = H 1 Linnaeus, 1758 Anas querquedu/a Knäkente 1 1 = Linnaeus, 1758 2 §§ ss < U ! 1 Anas strepera Schnatterente 3 * - R Linnaeus, 1758 * § s < = 1 Anser anser Graugans * * = * § s > i 1 (Linnaeus, 1758) Anthus campestris Brachpieper 2 2 = 1 §§ s < = 1 1 (Linnaeus, 1 758) Anthus pratensis Wiesenpieper 2 * -R V § mh < H D 1 (Linnaeus, '1 758) Anthus trivialis Baumpieper 3 V -R V § h < H! 1 (Linnaeus, 1758) Apus apus (Linnaeus, Mauersegler * * = * § h = = 1 1758) Ardea cinerea Graureiher * * = * § mh > i 1 Linnaeus, 1758 Ardea purpurea Purpurreiher • I R §§ nb u Linnaeus, 1766 Asio flammeus (Pon- Sumpfohreule R 0 +M 1 § es < = 1 toooidan, 1763) 10 Kriterien Rl RL Urs. Rl kurz RF Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS lang RF (K) St. AR akt B Tren Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Asio otus (Linnaeus, Waldohreule * V +M * §§ mh = = 1 1758) Athene noctua (Sco- Steinkauz 1 1 = 2 §§ ss < tH 1 poli, 1769) Aythya ferina Tafelente 3 V -R (Linnaeus, 1758) * § s = tH 1 Aythya fu/igula Reiherente * * = * § mh > = 1 (Linnaeus. 1758) Aythya nyroca (Gül- 1 0 +M 1 §§ es < = F, M 1 denstädt, 1770) Moorente Botaurus stellaris Rohrdommel 2 1 +R 2 (Linnaeus. 1758) §§ ss < i p 1 Branta canadensis Kanadagans • / • § nb N (Linnaeus, 1758) Bubo bubo (Linnaeus, Uhu V 2 +R * §§ ss > i s 1 1758) Bucephala clangula Seheilente * * = * § s > i 1 (Linnaeus, 1758) Burhinus oedicnemus Triel 0 0 = 0 § ex 1 (Linnaeus, 1758) Buteo buteo Mäusebussard * * = * §§ mh = i 1 (Linnaeus, 1758) Caprimulgus euro- Ziegenmelker 2 1 +M 3 paeus Linnaeus, 1758 §§ s < = 1 1 Cardue/is cannabina Bluthänfling V V = V § h < = 1 (Linnaeus, 1758) Carduelis carduelis Stieglitz * * = * § h > = 1 (Linnaeus , 1758) Carduelis chloris Grünfink * V +M * § h < = 1 (Linnaeus. 1758) Cardue/is flammea Birkenzeisig * * = * § mh > = 1 (Linnaeus, 1758) Carduelis spinus Erlenzeisig * * = * § mh > i 1 (Linnaeus. 1758) 11 Kriterien RL RL Urs. RL kurz RF St. AR Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS akt B lang Tren RF (K) Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Carpodacus erythrinus Karmingimpel R R = * §§ es i 1 (Pallas, 1770) Certhia brachydactyla Gartenbaumläufer * * = C.L. Brehm , 1820 * § h > i 1 Certhia familiaris Waldbaumläufer * * = * § h = i 1 Linnaeus, 1758 Charadrius dubius Flussregenpfeifer * * = * §§ s > = 1 (Scopoli, 1786) Chlidonias niger Trauersee- 0 0 = 1 §§ 1 ( Linnaeus, 1758) schwalbe Ciconia ciconia Weißstorch V 3 +M 3 §§ s = = D 1 (Linnaeus, 1758) Ciconia nigra Schwarzstorch V 2 +M * §§ ss > = s 1 (Linnaeus, 1758) Cinclus cinclus Wasseramsel V 3 +R (Linnaeus, 1758) * § s < i 1 Circaetus gallicus Schlangenadler 0 0 = 0 § ex 1 (J.F. Gmelin , 1788) Circus aeruginosus Rohrweihe * * = * §§ s = i D 1 (Linnaeus , 1758) Circus cyaneus Kornweihe 1 (Linnaeus, 1766) 1 = 2 §§ ss < = D, F, N 1 Circus pygargus Wiesenweihe 2 1 +M 2 §§ ss < i D,N 1 (Linnaeus, 1758) Coccothraustes coccothraustes Kernbeißer * * = * § h > = 1 (Linnaeus , 1758) Coloeus monedu/a Dohle 3 3 =- * § mh < = 1 Linnaeus, 1758 Columba livia f. damestica J.F. Gmelin , S tra ßenta u be • / • § nb N 1789 Columba oenas Hohltaube * * = * § mh = i 1 Linnaeus, 1758 12 Kriterien RL RL Urs. RL kurz RF Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS lang RF (K) St. AR akt B Tren Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Columba pa/umbus Ringeltaube * * = * § h > i 1 Linnaeus, 1758 Coracias garrulus · (Linnaeus, 1758) Blauracke 0 0 = 0 § ex 1 Corvus corax Kolkrabe * * = * § mh > i 1 Linnaeus, 1758 Corvus corone comix Nebelkrähe * * = * § mh = i 1 Linnaeus, 1758 Corvus corone corone Rabenkrähe * * = * § h = i 1 Linnaeus, 1758 Corvus corone corone Hybridkrähe * * = x C. c. cornix I § mh = i 1 Corvus frugilegus Saatkrähe 2 3 -R * § mh < !! D 1 Linnaeus, 1758 Cotumix cotumix Wachtel * 3 +R * § mh = i 1 (Linnaeus, 1758) Crex crex (Linnaeus, Wachtelkönig 2 1 +M 2 §§ s < = D 1 1758) Cuculus canorus Kuckuck 3 V -R Linnaeus, 1758 V § mh < !! \ Cygnus cygnus Singschwan R R = R §§ es i 1 (Linnaeus, 1758) Cygnus olor Höckerschwan * * = * § s > i 1 (J.F.Gmelin, 1789) Delichon urbicum Mehlschwalbe 3 V -R V (Linnaeus, 1758) § h < !! D 1 Dendrocopos major Buntspecht * * = * § h > i 1 (Linnaeus, 1758) Dendrocopos medius Mittelspecht V 3 +R * §§ s < i 1 (Linnaeus, 1758) Dryobates minor Kleinspecht * * = V § mh = i 1 (Linnaeus, 1758) Dryocopus martius Schwarzspecht * * = * §§ mh > i 1 (Linnaeus, 1758) 13 Kriterien RL RL Urs. RL kurz RF St. AR Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS akt B lang Tren RF (K) Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Emberiza calandra V 2 +R 3 §§ mh < i 1 1 Linnaeus, 1758 Grauammer Emberiza citrinella Linnaeus, 1758 Goldammer * V +R * § h < i 1 Emberiza hortulana 3 2 +M 3 Linnaeus, 1758 Ortolan §§ s < i D 1 Emberiza schoenic/us * * :;:: * § mh = H 1 (Linnaeus, 1758) Rohrammer Erithacus rubecula Rotkehlchen * * = * § h = - 1 (Linnaeus, 1758) u Fa/eo eherrug J.E. Würgfalke • R I §§ nb Gray, 1834 Fa/eo peregrinus Tun- Wanderfalke 3 1 +R stall, 1771 * §§ ss < i 1 Fa/eo subbuteo Baumfalke 3 2 +R 3 Linnaeus, 1758 §§ s < i p 1 Fa/eo tinnunculus Turmfalke * * = * §§ mh = = 1 Linnaeus, 1758 Fieedu/a albieol/is Halsbandschnäp- R R = 3 §§ es 1 (Temminck, 1815) per Ficedula hypoleuea Trauerschnäpper V V = * § h < !! 1 (Pallas, 1764) Fieedula parva (Bech- Zwergschnäpper R R = * §§ es > = 1 stein, 1792) Fringil/a eoelebs Buchfink * * = * § h = = 1 Linnaeus, 1758 Fringilla montifringil/a Bergfink • I / § nb u Linnaeus. 1758 Fu/iea atra (Linnaeus, Blässhuhn * V +M 1758) * § mh = = 1 Ga/erida eristata Haubenlerche 1 2 - R 1 §§ s < lH 1 (Linnaeus. 1758) Gallinago gallinago Bekassine 1 2 -R 1 §§ s < lH 1 (Linnaeus, 1758) 14 Kriterien RL RL Urs. RL kurz RF Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS lang Tren RF (K) St. AR akt B Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Gallinula chloropus Teichhuhn V 3 +M V §§ mh < = 1 (Linnaeus, 1758) Garrulus g/andarius Eichelhäher * * = (Linnaeus, 1758) * § h = i 1 G/aucidium passeri- Sperlingskauz * 3 +R * §§ s > i 1 num (Linnaeus, 1758) Grus grus (Linnaeus, Kranich * 2 +R * §§ s > i s 1 1758) Haematopus astrale- Austernfischer R R = * § es = 1 9us (Linnaeus, 1758) Haliaeetus albicilla Seeadler V 2 +R * (Linnaeus, 1758) §§ ss > i s 1 Himantopus himantopus (Linnaeus, Stelzenläufer • I I § nb u 1758) Hippolais icterina Gelbspötter V V = * § mh = !!! 1 (Vieillot, 1817) Hirundo rustica Rauchschwalbe 3 V -R V Linnaeus, 1758 § h < !! D 1 lxobrychus minutus Zwergdommel 2 1 +M 1 §§ ss < i s 1 (Linnaeus, 1766) Jynx torquilla Wendehals 3 2 +M Linnaeus, 1758 2 §§ s < = 1 Lanius collurio Neuntöter * * = * § h < i 1 Linnaeus, 1758 Lanius excubitor Raubwürger 2 2 = 2 §§ s < = 1 1 Linnaeus, 1758 Lanius minor (J.F. Schwarzstirnwür- 0 0 = 0 § ex 1 Gmelin, 1788) Qer Lanius senator Rotkopfwürger 0 0 = 1 § ex 1 Linnaeus. 1758 Larus argentatus Pon- Silbermöwe R R = * § es > i 1 toppidan, 1763 15 Kriterien RL RL Urs. RL kurz RF St. AR Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS akt B lang Tren RF (K) Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Larus cachirmans R R = R § es i 1 Pallas, 1811 Steppenmöwe Larus canus Linnaeus, * R +M 1758 Sturmmöwe * § s > i 1 Larus fuscus R / +R * § es i 1 Linnaeus. 1758 Heringsmöwe Larus melanocephalus Schwarzkopfmö- R R = * § es > i 1 Temminck, 1820 we Larus michahellis J.F. Mittelmeermöwe R R = * § es i 1 Naumann 1 g40 Larus ridibundus Lachmöwe V V = * § mh = !! p 1 Linnaeus, 1766 Limosa limosa Uferschnepfe 0 0 = 1 §§ ex 1 (Linnaeus , 1758) Locustella fluviatilis Schlagschwirl * 3 +M * § s = i 1 (Wolf, 1810) Locustella /uscin ioides Rohrschwirl R R = * §§ es > r 1 (Savi , 1824) Locustella naevia Feldschwirl * * = V § mh = = 1 (Boddaert, 1783) Loxia curvirostra Fichtenkreuz- * * = * § mh > i 1 Linnaeus, 1758 schnabel Lul/u/a arborea Heidelerche 3 2 +M V §§ mh < = 1 1 (Linnaeus, 1758) Luscinia /uscinia Sprosser R R = * § es 1 (Linnaeus, 1758) Luscinia megarhynchos C.L. Brehm , Nachtigall * * = * § mh = i 1 1831 Luscinia svecica Blaukehlchen R R = (Linnaeus, 1758) V §§ es i 1 Mergus merganser Gänsesäger Linnaeus, 1758 R R = 2 § es i 1 16 Kriterien Rl Rl Urs. RL kurz RF Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS lang RF (K) St. AR akt B Tren Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Merops apiaster Bienenfresser R R = * §§ es i 1 Linnaeus, 1758 Milvus migrans (Bod- Schwarzmilan * * = * §§ s > i 1 daert, 1783) Milvus milvus Rotmilan * * = * §§ mh > i 1 (Linnaeus, 1758) Monticola saxatilis Steinrötel 0 0 = 1 § ex 1 (Linnaeus, 1766) Motacil/a alba Bachstelze * * = * § h = - 1 Linnaeus, 1758 Motacilla cinerea Tun- Gebirgsstelze * * = * § mh = i 1 stall, 1771 Motacilla f/ava Wiesenschafstel- V 3 +M * § mh < = 1 Linnaeus, 1758 ze Muscicapa striata Grauschnäpper * * = * § h = i 1 (Pallas, 1764) Netta rufina (Pallas, Kolbenente R I +R * § es i 1 1773) Nucifraga caryocatac- Tannenhäher * 3 +M tes (Linnaeus, 1758) * § s > r 1 Numenius arquata Großer Brachvo- 0 1 - R 1 §§ ex 1 (Linnaeus, 1758) Qel Oenanthe oenanthe Steinschmätzer 1 2 - R 1 § s < H 1 1 (Linnaeus, 1758) Oriolus oriolus Pirol V V = V § mh < = 1 (Linnaeus, 1758) Otis tarda Linnaeus, Großtrappe 0 0 = 1 § ex 1 1758 Pandion haliaetus Fischadler R R = 3 §§ es > i 1 (Linnaeus, 1758) Panurus biarmicus Bartmeise R R = * § es i 1 (Linnaeus, 1758) Parus ater Linnaeus, Tannenmeise * V +R 1758 * § h = = 1 17 Kriterien RL RL Urs. RL kurz RF Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS lang RF (K) St. AR aktB Tren Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Parus caeruieus Blaumeise * * = Linnaeus, 1758 * § h = i 1 Parus cristatus Haubenmeise * V +R * § h < = 1 Linnaeus, 1758 Parus major Linnaeus, Kohlmeise 1758 * * = * § h > i ' Parus montanus Gonrad von Baldenstein, Weidenmeise * * = * § mh > i 1 1827 Parus palustris Sumpfmeise * V +R * § mh = i 1 Linnaeus, 1758 Passer domesticus Haussperling V V = V § h < u 1 /Linnaeus, 1758) Passer montanus Feldsperling * V +M V § h < = 1 (Linnaeus, 1758) Perdix perdix Rebhuhn 1 2 -R 2 § s < !U 1 (Linnaeus, 1758) Pemis apivorus Wespenbussard V 3 +M V §§ s = = D 1 (Linnaeus, 1758) Phalacrocorax carbo Kormoran V R +R * /Linnaeus, 1758) § s > i D 1 Phasianus colchicus Jagdfasan • * • § nb N Linnaeus, 1758 Philomachus pugnax Kampfläufer • / 1 §§ nb u (Linnaeus, 1758) Phoenicurus ochruros Hausrotschwanz * * = * § h > i 1 (S.G. Gmelin, 1774) Phoenicurus phoenicurus (Linnaeus, Gartenrotschwanz 3 V -R * § h < u 1 1758) Phylloscopus col/ybita Zilpzalp * * = * § h > i 1 /Vieillot, 1819) Phyl/oscopus sibilatrix Waldlaubsänger V V = /Bechstein, 1793) * § mh = U! 1 18 Kriterien ~ RL Rl Urs. RL kurz RF Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS lang RF (K) St. AR akt B Tren Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Phylloscopus trochiloides (Sundevall , Grünlaubsänger R R = R § es 1 1837) Phylloscopus trochilus Fitis V V = * § h < u 1 (Linnaeus. 1758) Pica pica (Linnaeus, Elster * * = * § h = i 1 1758) Picus canus J.F. Grauspecht * * = Gmelin, 1788 2 §§ s > l 1 Picus viridis Linnaeus , Grünspecht 1758 * * = * §§ mh = i 1 Podiceps cristatus Haubentaucher * * = * § s = = 1 (Linnaeus, 1758) Podiceps grisegena Rothalstaucher 1 2 -R (Boddaert, 1783) * §§ ss < 11! 1 Podiceps nigrico/lis Schwarzhalstau- 1 2 -R * §§ s < 11! 1 (C.L. Brehm, 1831) eher Porzana parva (Sco- Kleines Sumpf- R R = 1 §§ es i 1 poli , 1769) huhn Porzana porzana Tüpfetsumpfhuhn 1 2 -R (Linnaeus, 1766) 1 §§ s < u 1 Prunella modularis Heckenbraunelle * V +M * § h = Ul 1 (Linnaeus , 1758) Pyrrhula pyrrhula Gimpel * V +M * § mh = u 1 (Linnaeus, 1758) Rallus aquaticus Wasserralle V 3 +M Linnaeus, 1758 V § s < i 1 Regulus ignicapil/us Sommergold- * * = * § h > i 1 (Temminck , 1820) hähnchen Regulus regulus Wintergoldhähn- V V = * § h < u 1 (Linnaeus, 1758) chen Remiz pendulinus Beutelmeise V * -R * § s > u 1 (Linnaeus, 1758) 19 Kriterien RL RL Urs. RL kurz RF St. AR Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS akt B lang Tren RF (K) Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Riparia riparia Uferschwalbe * 3 +R * §§ mh = i 1 1 (Linnaeus, 1758) Saxicola rut-etra Braunkehlchen 2 3 - R 3 (Linnaeus, 1758) § mh < u D 1 Saxico/a rubicola Schwarzkehlchen * R +R (Linnaeus. 1766) V § s > i 1 Scolopax rusticola Waldschnepfe V * -M V § s = = 1 Linnaeus, 1758 Serinus serinus * V +M * § h = !!! 1 (Linnaeus. 1766) Girlitz Sitta europaea * * = * § h > i 1 Linnaeus, 1758 Kleiber Sterna hirundo Flussseeschwal- 2 2 = 2 §§ s < i N, p 1 Linnaeus, 1758 be Sternula albifrons Zwergseeschwa 1- 0 0 = 1 §§ 1 Pallas, 1764 be Streptopelia decaocto Türkentaube * V +M * § mh > !!! 1 (Frivaldszky, 1838) Streptopelia turtur Turteltaube 3 * -R 3 §§ mh < H 1 (Linnaeus, 1758) Strix aluco Linnaeus, Waldkauz * * = * §§ mh = =- 1 1758 Stumus vulgaris * * = * § h > = 1 Linnaeus, 1758 Star Sylvia atricapilla Mönchsgrasmü- * * = * § h > t 1 (Linnaeus. 1758) cke Sylvia borin (Bod- Gartengrasmücke daert, 1783) V V = * § h < .J! 1 Sylvia communis Domgrasmücke V V = * § h < J! 1 Latham , 1787 Sylvia curruca Klappergrasmü- V V = * § h = !!! 1 (Linnaeus, 1758) cke Sylvia nisoria (Bech- Sperbergrasmü- V 3 +M stein , 1795) cke * §§ s = = 1 1 20 Kriterien Rl Rl Urs. Rl kurz RF Wissenschaftlicher Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS lang RF (K) St. AR akt B Tren Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher V 3 +M * § s < i 1 (Pallas, 1764) Tadorna ferruginea Rostgans • / • § nb N (Pallas, 1764) Tadorna tadorna Brandgans R R = * § es i 1 (Linnaeus, 1758) Tetrao tetrix Linnaeus, Birkhuhn 1 1 = 2 §§ ss < lH 1 1758 Tetrao urogallus Auerhuhn 0 1 - R 1 §§ ex 1 linnaeus, 1758 Tetrastes bonasia Haselhuhn 0 0 = 2 § ex 1 (linnaeus, 1758) Tetrax tetrax Zwergtrappe • / 0 § nb u (linnaeus, 1758) Tringa ochropus Waldwasserläufer R R = * §§ es = i 1 linnaeus, 1758 Tringa totanus Rotschenkel 1 1 = V §§ es i 1 (Linnaeus, 1758) Troglodytes troglody- Zaunkönig * * = * § h = i 1 tes {Linnaeus, 1758) Turdus iliacus Rotdrossel • / / § nb u linnaeus, 1766 Turdus merula Amsel * * = * 0 § h > i 1 linnaeus, 1758 Turdus philomelos Singdrossel * V +M * § h =- H 1 C.L. Brehm, 1831 Turdus pilaris Wacholderdrossel * * = * § h > i 1 Linnaeus, 1758 Turdus torquatus Ringdrossel 1 R -R linnaeus, 1758 * § es = = 1 Turdus viscivorus Misteldrossel * * = * § h > i 1 linnaeus, 1758 Tyto a/ba (Scopoli, Schleiereule 2 3 -R * §§ s < H 1 1769) 21 Kriterien RL RL Urs. RL kurz RF St. AR WiS$.8nl~~haftlidler Deutscher Name SN SN Gef. D Eur gS aktB lang Tren RF (K) Name 2015 1999 +/- 2009 Trend d Upupa epops 2 1 +R 2 §§ ss < i N 1 Linnaeus, 1758 Wiedehopf Vanellus vanellus 1 2 -R 2 §§ s < iu 1 Kiebitz (Linnaeus, 1758) 22 Kommentierte Artenliste und Rote Liste Säugetiere unter Mitarbeit von Prof. Dr. H. Ansorge, Dr. S. Hauer, R. Wolf Wissenschaftlicher RL RL Urs. RL Kriterien RF Name Deutscher Artname SN SN Gef. D Vw gS aktB lang kurz RF (K) St. AR 2015 1999 +/- 2009 Trend Trend Alces alces Elch 0 0 = 0 ex ungewiss (11. Jh.?) 14 w (Linnaeus, 1758) Apodemus agrari- US (Pallas, 1771) Brandmaus * * = * § sh (< ) = = 1 w Apodemus flavicol- Gelbhalsmaus * * = * § sh = = = 1 /is (Melchior, 1834) Apodemus sylvaticus (Linnaeus, Waldmaus V * -R * § h (<) m - 1 1 1758) Arvicola terrestris Schermaus * * = 0 sh = = = 1 (Linnaeus, 1758) Barbastella bar- + K, bastel/us Mopsfledermaus 2 1 2 ! §§ mh <<< = - D 1 (Schreber, 1774) M Bison bonasus Wisent 0 0 = 0 §§ ex ungewiss (13. Jh.?) 1 (Linnaeus, 1758) Bos primigenius Auerochse 0 0 = 0 ex ungewiss (13. Jh.?) 1 Boianus, 1827 Canis lupus Wolf 2 0 +R 1 §§ ss <<< i - F, D 1 Linnaeus, 1758 Capreo/us capreolus (Linnaeus, Reh * * = * sh > l = 1 1758) Gastor fiber Biber V 3 +R V §§ mh <<< i = 1 Linnaeus, 1758 Cervus elaphus Rothirsch Linnaeus, 1758 * * = * h > = =- 1 Cervus nippon Sikahirsch • / * nb N Temminck, 1838 4 Aktuell Einzelnachweise sowie sehr seltener Vermehrungsgast in Sachsen 23 Wissenschaftlicher RL RL Urs. RL Kriterien RF Deutscher Artname SN SN Gef. D Vw gS lang kurz St. AR Name 2015 1999 +/- 2009 akt B Trend Trend RF (K) Clethrionomys glareolus Röte Im aus * * = * sh = = = 1 (Schreber, 1780) Cricetus cricetus Feldhamster 1 1 = 1 (!) §§ ss <<< Ul = 1 (Linnaeus, 1758) Crocidura /eucodon (Hermann, Feldspitzmaus V * - K V § mh < (1) = 1 0 1780) Crocidura n.ssula Hausspitzmaus * * * (Hermann, 1780) = § mh > i = 1 0 Crocidura suaveo- Gartenspitzmaus * * D § mh < = = 1 N lens (Pallas, 1811) = Dama dama Damhirsch • • * nb N (Linnaeus. 1758) Eliomys quercinus Gartenschläfer 0 2 -R G ! § ex 2006 1 (Linnaeus, 1766) Eptesicus nilssonii (Keyserling & Nordfledermaus 2 2 = G §§ s < 11 - D 1 Blasius, 1839) Eptesicus serotinus (Schreber, Breitflügelfledermaus 3 3 = G §§ mh << 11 - D 1 1774) Equus ferus Bad- Wildpferd 0 / 0 ex ungewiss (v. Chr.?) 1 daert, 1785 Erinaceus europaeus Linnaeus, Braunbrustigel * * = * § h < = = 1 1758 Felis silvestris Wildkatze 1 0 +R 3 ! §§ F 1 es <<< = -Schreber, 1777 Glis glis (Linnaeus, Siebenschläfer V 3 + R, * § s < = ::: 1 1766) M Lepus europaeus Feldhase 3 3 = 3 h <<< = - 1 1 Pallas, 1778 Lutra lutra Fischotter 3 1 + R, 3 ! §§ mh i F 1 (Linnaeus, 1758) M <<< - 24 RL RL Urs. RL Kriterien RF Wissenschaftlicher Deutscher Artname SN SN Gef. D Vw gS lang kurz RF (K) St. AR Name 2015 1999 +/- 2009 akt B Trend Trend Lynx/ynx Luchs 1 0 +M 2 §§ es <<< = - F 1 (Linnaeus , 1758) Martes foina Steinmarder * * = * sh > = = 1 (Erxleben, 1777) Martes martes Baummarder 3 3 -M 3 (Linnaeus, 1758) mh << = - F 1 Meles meles Dachs * * = * mh < i - 1 1 (Linnaeus, 1758) Micromys minutus Zwergmaus V V = G § mh < (!) - 1, F l (Pallas . 1771) Microtus agrestis Erdmaus * * = (Linnaeus, 1761) * h < (!) = 1 Microtus arvalis Feldmaus * * = (Pallas , 1779) * sh < = = 1 Microtus subterraneus de Selys- Kurzohrmaus 3 * -M D § s < (!) - 1, F 1 N Longchamps, 1836 Mus domesticus Schwarz & Westliche Hausmaus * * = * mh = (!) = A w Schwarz, 1943 Mus musculus Östliche Hausmaus * * = * mh = (!) = A 0 Linnaeus, 1758 Muscardinus ave/- /anarius (Linnaeus, Haselmaus 3 3 = G §§ s < (l) - D 1 1758) Mustela erminea Hermelin V * = D h << (!) = 1 Linnaeus, 1758 Mustela lutreola Europäischer Nerz 0 0 = 0 §§ ex ungewiss (Anfang 19. Jh.?) 1 (Linnaeus, 1761) Mustela nivalis Mauswiesel V V = D h << (!) = 1 Linnaeus, 1766 Muste/a putorius Waldiltis 3 3 = V mh << (!) - 1 1 Linnaeus, 1758 25 Wissenschaftlicher RL RL Urs. RL Kriterien RF Name Deutscher Artname SN SN Gef. D Vw gS akt B lang kurz RF (K) St. AR 2015 1999 +/- 2009 Trend Trend Mustela vison Mink • Schreber, 1777 • ·k nb N Myocastor coypus Nutria • • ·k nb N (Molina. 1782) Myotis alcathoe von Helversen & Nymphenfledermaus R I 1 §§ es ? ? - D,F 1 N? Heller, 2001 Myotis bechsteinii Bechsteinflederm aus 2 R +M 2 ! §§ ss < = - D,F 1 (Kuhl, 1817) Myotis brandtii Große Bartfleder-(Eversmann, 3 2 +M V §§ s < (!) - D 1 1845) maus Myotis dasycneme Teichfledermaus R R = 1D ! (Boie, 1825) §§ es ? = = 1 s Myotis daubentonii Wasserfledermaus * * = ·k §§ mh = = - D 1 (Kuhl, 1817) Myotis myotis +R, D, 1, (Borkhausen, Großes Mausohr 3 2 V ! §§ mh << = 1 M - N 1797) Myotis mystacinus Kleine Bartfleder- 2 2 V §§ (!) D 1 (Kuhl, 1817) = s << -maus Myotis nattereri Fransenfledermaus V 2 +M "k §§ mh < ? = 1 (Kuhl, 1817) Neomys anomalus Sumpfspitzmaus 3 3 = 2 ! § s < (!) - 1 1 N Cabrera, 1907 Neomys fodiens Wasserspitzmaus V 3 +M V § mh < (1) = 1 (Pennant, 1771) Nyctalus leisleri Kleinabendsegler 3 R +K, D §§ ss = (!) D 1 (Kuhl, 1817) M - Nyctalus noctula Abendsegler V 3 +M V ? §§ mh < = D 1 (Schreber, 177 4) - Nyctereutes procyonoides (Gray, Marderhund • • * nb N 1834) 26 Wissenschaftlicher RL RL Urs. RL Kriterien RF Name Deutscher Artname SN SN Gef. 0 Vw gS akt B lang kurz RF (K) St. AR 2015 1999 +/- 2009 Trend Trend Ondatra zibethicus Bisamratte • • * nb N (Linnaeus, 1766) Oryctolagus cunicu /us (Linnaeus, Wildkaninchen • • V nb N? 1758) Ovis gmelini Blyth, Mufflon • • * nb N 1841 Pipistrellus nathusii (Keyser- Rauhautfledermaus 3 R +R * §§ ss = = - D 1 w ling & Blasius, 1839) Pipistrellus pipistrel /us Zwergfledermaus V V = * §§ h << w - D 1 (Schreber, 1774) Pipistrellus pygmaeus (Leach, Mückenfledermaus 3 I D §§ s < ? - D 1 1825) Plecotus auritus Braunes Langohr V V V §§ h w D, 1 1 (Linnaeus, 1758) = << - Plecotus austria- GUS (J . Fischer, Graues Langohr 2 2 = 2 §§ s << H - D, 1 1 1829) Procyon /otor Waschbär • • * nb N (Linnaeus, 1758) Rattus norvegicus (Berkenhout, Wanderratte • (*) * nb N? 1769) Rattus rattus Hausratte 1 2 -R 1 u A (Linnaeus , 1758) ss << - Rhino/ophus hip- F, 1, posideros (Bech- Kleine Hufeisennase 2 1 +R 1 ! §§ ss <<< i - 1 N stein, 1800) N Rupicapra rupicapra (Linnaeus, Gämse • • * nb N 1758) 27 Wissenschaftli€her RL RL urs. RL Kriterien RF OeiJtscher Artname SN SN Gef. 0 Vw gS läng kurz St, AR Name 2015 Hl99 +/.,. 2009 akt B Ttend Trend RF (K) Sciurus vulgaris Eichhörnchen * Linnaeus. 1758 * = * § h = = = 1 Sorex alpinus Alpenspitzmaus 1 1 = 1 (!) § es = (!) = 1 N Schinz, 1837 Sorex araneus Waldspitzmaus * * = * § sh < (!) = 1 Linnaeus, 1758 Sorex minutus Zwergspitzmaus * * = * Linnaeus, 1766 § h < = = 1 Spermophilus dte/lus (Linnaeus, Europäisches Ziesel 0 0 = 0 §§ ex ca. 1985 1 N 1766) Sus scrofa Wildschwein * * = * sh > i 1 = Linnaeus, 1758 Talpa europaea Maulwurf * * = * § sh < (!) = 1 Linnaeus, 1758 Ursus arctos Braunbär 0 0 0 §§ 1747 1 = ex Linnaeus, 1758 Vespertilio muri- +R, nus Linnaeus, Zweifarbfledermaus 3 R D §§ ss = = - D;I 1 1758 M Vulpes vulpes Rotfuchs * * = * h > i = 1 (Linnaeus, 1758) 28 Ausführliche Legende zu den Kommentierten Artenlisten RL Rote Liste akt B aktuelle Bestandssituati- RLSN Rote Liste Sachsens on RLD Rote Liste Deutschlands ex ausgestorben 0 Ausgestorben oder ver- es extrem selten schollen ss sehr selten 1 Vom Aussterben bedroht s selten 2 Stark gefährdet mh mäßig häufig h häufig 3 gefährdet sh sehr häufig G Gefährdung unbekannten ? unbekannt Ausmaßes nb nicht bewertet R extrem selten V Vorwarnliste - keine Gef.- lang Trend langfristiger Bestand- Kategorie strend D Daten unzureichend - keine <<< sehr starker Rückgang Gef.-Kategorie << starker Rückgang * Ungefährdet - keine Gef.- < mäßiger Rückgang Kategorie = gleich bleibend • Nicht bewertet - keine Gef.- > deutliche Zunahme Kategorie (<) Rückgang, Ausmaß unbe- Nicht betrachtet - keine kannt Gef.-Kategorie ?/• Daten ungenü- Urs. Gef. +/- Ursache für Kategorieän- gend/Neuansiedlung derung kurz Trend kurzfristiger Bestand- K Kenntniszuwachs strend M Methodik der Bewertung, Ht sehr starke Abnahme Änderung im Kriteriensys- H starke Abnahme tem U) mäßige Abnahme oder R reale Veränd. d. Erhal- Ausmaß unbekannt tungszustan- = gleich bleibend des/Gefährdungsgrades i deutliche Zunahme R(Na) reale Veränd. aufgrund von ? Daten ungenügend Naturschutzmaßnahmen RF Risikofaktoren T Taxonomische Änderungen negativ wirksam (Aufspaltung, Zusammen- = nicht vorhanden oder Daten führung oder Neuentdeungenügend ckung von Taxa) Richtung der Änderung: RF (K) Risikofaktoren (Kürzel) + Herabstufung (Verbesse- A Bindung an stärker abnehrung der Situation) mende Arten, Lebensräume Hochstufung (Verschlechte- bzw. Wirtsarten rung der Situation) B Bastardierung D direkte Einwirkungen Vw Verantwortlichkeit Sachsens F Fragmentierung/Isolation !! in besonders hohem Maße 1 Indirekte Einwirkungen verantwortlich N nicht gesicherte Naturin hohem Maße verantwort- schutzmaßnahmen lieh R Reproduktion sred u ktion (!) in besonders hohem Maße w Wiederbesiedlung für isolierte Vorposten ver- St. Status antwortlich 1 lndigene, Ureinheimische gS gesetzlicher Schutz A Archäozoen, Altbürger § besonders geschützt N Neozoen, Neubürger §§ streng geschützt u Unbeständige, Vermeh- Kriterien GefA Kriterien für Gefähr- rungsgäste dungsanalyse y Irrgäste, (Gefangenschafts-)Flüchtlinge Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/15516 Anzahl WEA nach Jahr der Inbetriebnahme und leistungsspezifischer Sicherheitsleistung Sicherheitsleistung in 1.000 Euro je MW installierte Leistung Inbetriebnahme bis 10 > 10 bis 20 > 20 bis 30 > 30 bis 40 > 40 bis 50 > 50 bis 60 > 60 bis 70 > 70 bis 80 > 80 bis 90 2005 6 3 2006 1 1 2007 4 2008 5 1 2009 1 7 2 4 4 1 2010 1 2 3 2 3 2011 5 1 1 2012 2 1 2 4 3 1 2013 1 4 2 2014 1 2 3 1 1 2015 1 1 2 2016 1 3 4 1 2 2017 1 4 1 2018 3 3 Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/15516 Gemeinsamer Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Mindestabstände zwischen Wohngebieten und Vorrang- u. Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie vom 20. November 2015 1. Präambel Gemäß Koalitionsvertrag bekennt sich die Staatsregierung zum weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Sachsen. Bei den sächsischen Ausbauzielen für erneuerbare Energien orientiert sie sich an den Zielen des Bundes, welche derzeit bis 2025 zwischen 40 und 45 Prozent und bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent liegen. Eine entscheidende Rolle hat hierbei der Ausbau der Windkraft. Statt starrer Mindestabstandsregelungen für die Errichtung von Windkraftanlagen setzt die Staatsregierung auf flexible Regelungen, die auch das Wohl der Einwohner im Blick behalten. Die Sächsische Staatsregierung hat am 12. Juli 2013 den Landesentwicklungsplan 2013 (LEP) verabschiedet, der mit der Vorgabe in Z 5.1.3 auf das für die Nutzung der Windenergie geltende Ziel der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung verweist. Dabei kommt der planerischen Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung ein hoher Stellenwert zu. Diese Aufgabe wurde bereits 2003 im Freistaat Sachsen durch den Landesentwicklungsplan den Regionalen Planungsverbänden (RPV) übertragen. Im Sinne einer baldigen Erlangung höchstmöglicher Rechtssicherheit soll die laufende Aufstellung bzw. Fortschreibung der Regionalpläne auf Basis des derzeit nach dem Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2012 vom 12. März 2013 gültigen Ausbauziels für die Nutzung der Windenergie zügig zu Ende geführt werden. Die Verfahrensweise der Ausweisung der sogenannten Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung durch die Regionalplanung hat sich bewährt. Die Regionalplanung stellt nicht nur Rechtssicherheit bei der Steuerung der Windenergienutzung her, sie schafft auch einen gerechten Interessenausgleich zum Schutz der Wohnbevölkerung unter Berücksichtigung der Belange der Grundstückseigentümer und dem Interesse an der Windenergienutzung. Transparenz auf allen Stufen der Planung und eine frühzeitige und umfassende Bürgerbeteiligung sind Kennzeichen sächsischer Planungspraxis. Ein hohes Maß an Flexibilität für die Planungsträger bei der Erfüllung der verantwortungsvollen Aufgabe gehört dazu und sorgt dafür, dass unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur und der Siedlungsdichte adäquate Lösungen für den jeweiligen Planungsraum gefunden werden. Zu den von den Regionalen Planungsverbänden bei der Flächenauswahl zu berücksichtigenden Auswahlkriterien gehört nach G 5.1.5 LEP auch „die lokale Akzeptanz von Windenergieanlagen, auch im Hinblick auf einen hinreichenden Abstand zu Wohngebieten". Mit dem Erlass sollen die Vorgaben des LEP konkretisiert und eine landeseinheitlich vergleichbare Ausübung des planeris~hen Gestaltungsspielraums der RPV bei der Festsetzung von Abständen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten ermöglicht werden. Der Erlass soll dabei als Orientierung dienen, ersetzt aber keine selbständig durch die RPV zu treffende Abwägungsentscheidung. II. 1. Rahmenbedingungen für die Neuausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten Die Regionalen Planungsverbände sollen im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraumes bei der Ausweisung von VREG zur Windenergienutzung dem Schutz der Wohnbevölkerung in besonderem Maße Rechnung tragen, insbesondere im Hinblick auf das von der Rechtsprechung eingeräumte Recht zur Pauschalierung von Ausschlusskriterien als Ausprägung des Vorsorgegebotes. Bei der Festlegung von Mindestabständen zur nächstgelegenen Wohnbebauung soll daher das immissionsschutzrechtlich bereits gebotene Mindestabstandsmaß in Abhängigkeit von den siedlungsstrukturellen Rahmenbedingungen der einzelnen Planungsregion erkennbar überschritten werden. 2. Bestandsschutz für bestehende Vorrang- und Eignungsgebiete Für bestehende VREG sollen die in den geltenden Regionalplänen ausgewiesenen Abstände beibehalten werden. Auf Bestandsflächen in einem VREG sollte im Einzelfall im Regionalplan eine gestaffelte Höhenbegrenzung der im Gebiet zulässigen Windenergieanlagen vorgesehen werden, wenn raumordnerische Gründe, insbesondere Belange der Siedlungsentwicklung (z.B. Nähe zu allgemeinen oder reinen Wohngebieten), eine Staffelung rechtfertigen. Beispielsweise sollten Windenergieanlagen innerhalb der bestehenden Vorrang- und Eignungsgebiete, die sich in einem Abstand von weniger als 750m zu Wohngebieten befinden, eine Gesamthöhe von 150m nicht überschreiten. Die Staffelung kann auch nur Teilgebiete eines großflächigen VREG betreffen. 3. Differenzierung nach Baugebieten Bei Neuausweisungen von VREG sollte zum Schutz der Wohnbevölkerung hinsichtlich der Art des nächstgelegenen Baugebiets gemäß Baunutzungsverordnung differenziert werden. So besteht beispielsweise in einem Kur- oder Klinikgebiet oder in einem reinen Wohngebiet eine besonders hohe Ruhe- und Schutzbedürftigkeit. 4. Bürgerbeteiligung Eine möglichst frühe Einbindung der Öffentlichkeit sowie größtmögliche Transparenz im Planungsverfahren sind Voraussetzung für die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger vor Ort. Die einzelnen Verfahrensschritte sowie die Entscheidungsfindung (der Verwaltung) müssen nachvollziehbar sein. Neben den gesetzlich ohnehin vorgesehenen Beteiligungsschritten bei der Aufstellung der Regionalpläne sollte der Öffentlichkeit ein möglichst breites Informationsangebot unterbreitet werden. Hierbei sollten vor allem die Möglichkeiten des Internet, u.a. durch Bereitstellung von Foren, genutzt werden. In Diskussionsrunden sollte ein vielfältiges und ausgewogenes Meinungsbild ermöglicht werden. Auf die von betroffenen Bürgern eingebrachten Einwendungen soll angemessen eingegangen werden. Des Weiteren sollen die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgern und/oder der Standortgemeinde am Betrieb von Windenergieanlagen aktiv gefördert und dadurch die lokale Akzeptanz erhöht werden. III. Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Der Erlass vom 12. Juli 2013 tritt mit Bekanntgabe dieses Erlasses an die RPV außer Kraft. f 7 W<. Ü~ CC Max Winter Abteilungsleiter SMI Abteilungsleiterin SMWA Antwort Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 2019-02-06T11:32:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes