SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Pos~ach 10 09 10 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN) Drs.-Nr.: 6/15529 Thema: Kürzung von Förderstunden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit zählen Förderstunden (individuelle Fördermaßnahmen ) für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum Grundbereich, der prioritär abzusichern ist? Die Stunden zur besonderen Förderung von inklusiv unterrichteten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden im Grundbereich abgebildet . Frage 2: Entspricht es den Tatsachen, dass es seitens des SMK bzw. seiner nachgeordneten Behörden eine Weisung o.ä. gab, wonach bei drohenden Lücken in der Absicherung des Grundbereichs zunächst Förderstunden gestrichen werden sollen? Seitens des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus gab bzw. gibt es keine Weisung, dass bei drohenden Lücken in der Absicherung des Grundbereichs zunächst Stunden zur besonderen Förderung von inklusiv unterrichteten Schülern gestrichen werden. Soweit das an der Schule verfügbare Arbeitsvermögen nicht ausreicht, um den Grundbereich abzusichern, liegt es in der Verantwortung des Schulleiters, temporäre Kürzungen des Unterrichtsangebots vorzunehmen. Frage 3: Inwieweit ist eine Kürzung von Förderstunden zur Absicherung der Unterrichtsversorgung vereinbar mit dem individuellen Anspruch auf Förderung nach UN-BRK? Frage 4: Inwieweit ist eine Kürzung von Förderstunden zur Absicherung der Unterrichtsversorgung vereinbar mit der Tatsache, dass der Seite 1 von 2 SSACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 4. Dezember 2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/15/35 Dresden, ,1/ . Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Caroiaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De·Maii·Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Förderbedarf in einem aufwändigen Verfahren diagnostiziert und entsprechende Maßnahmen (Zahl der Förderstunden) festgelegt wurden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Der Artikel 4 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel Maßnahmen zu treffen , um nach und nach die Entwicklung eines inklusiven Bildungssystems zu erreichen. Erforderlich ist demnach ein Gestaltungsprozess, der von den bestehenden Strukturen, den gegebenen finanziellen und personellen Ressourcen, den vorhandenen Kompetenzen und den Haltungen der Akteure ausgeht und diese weiterentwickelt. Die Vergabe von Stunden zur besonderen Förderung von inklusiv unterrichteten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bindet sich in diesen Gestaltungsprozess ein. Sie kann je nach Entwicklungsstand des Schülers variieren und dementsprechend vom ursprünglich empfohlenen Umfang abweichen. Die Vergabe von Stunden zur besonderen Förderung von inklusiv unterrichteten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist darüber hinaus nur ein Aspekt neben der inhaltlichen und sächlichen Unterstützung zur Begleitung der inklusiven Unterrichtung . Unterstützende Maßnahmen bei der weiteren Entwicklung inklusiver Angebote wie Unterrichtsmaterialien (z. B. Lehrplansynopsen, Planungsbeispiele für den Unterricht , Leitfäden etc.), Beratungsleistungen, Qualifizierungen und Fortbildungen dienen ebenfalls der Förderung inklusiv unterrichteter Schüler. Frage 5: Inwieweit ist es zulässig, individuell genehmigte Förderstunden mehrerer Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammenzufassen, also statt drei Mal 2,5 Stunden pro Woche für drei Schülerinnen (mit ggf. unterschiedlichem Förderschwerpunkt) eine Stunde aller 14 Tage für alle drei Schü- Jer*innen zusammen einzurichten? Die Vergabe der Stunden zur Begleitung der inklusiven Unterrichtung kann nur unter Würdigung des Einzelfalles erfolgen. Dabei können sich z. B. über die Zusammenfassung gleichliegender Fälle oder bei weit fortgeschrittener Inklusion Möglichkeiten ergeben , in anderen Fällen erhöhte Ressourcen einzusetzen. Dies kann nur durch die Verantwortlichen vor Ort entschieden werden. Auch eine pauschale Festlegung, differenziert nach Förderschwerpunkten, ist nicht sachgerecht, weil es stets auf die Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Einzelfall ankommt. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2018-12-19T10:42:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes