STAATSNHNISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15534 Thema: Neonazi-Konzert am 24.02.2018 sowie Wieder- bzw. Weiterbetätigung der Skinheads Sächsische Schweiz (SSS) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut einem Flyer, der im Internet kursiert, fand am 24.02.2018 ein Neonazi -Konzert mit den Bands ‚Katastrof‘, ,Hausmannskost‘, sowie zwei weiteren Bands statt. Laut dem Online-Portal ,Blick nach Rechts‘ trat die Band ,Katastrof‘ dort vor einem Banner der verbotenen ,Skinheads Sächsische Schweiz‘ auf, auf dem ‚Die Bewegung, sie lebt‘ zu lesen war. Laut der Drs. 6I12601 fand ebenfalls am 24.02.2018 ein Neonazi- Konzert in Torgau OT Staupitz statt, an dem rund 230 Personen teilnahmen und bei denen die Bands ‚D.S.T.‘ (BR), ‚Brainwash‘ (SN), ‚Uwocaust‘ (BB) und ‚Sediment‘ (USA) auftraten. Der ,Blick nach Rechts‘ mutmaßt, dass es sich um das selbe Konzert handelte und ‚dass die bezogen auf Torgau regelmäßig aufgeführten Rechtsrock-Bands real offenbar nicht immer auftreten oder durch andere Gruppen ersetzt werden.‘ (ms:l/www.bnr.delartikellaktue|lemeldunqen /italienischer-rechtsrock-auf-deutschen-b-hnen)“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Num- FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3494 Dresden, 2. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, B, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. FreistaatSACHSENSTAATSMiNiSTERiUMDES iNNERN mer I. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 ven/vie—sen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der VenNaItungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vorn 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe die— ser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschafiung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Sächs- Verf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregie— rung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem lnformationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informa— tionsübermittlung möglich sind, die das informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Pariamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSENSTAATSMlNlSTERIUMDES INNERN Frage 1: lst die Vermutung des Online-Portals ,,Blick nach Rechts“ zutreffend und wenn ja,welche Bands spielten am 24.02.2018 in Torgau OT Staupitz? Nach vorliegenden Informationen traten am 24. Februar 2018 in Torgau OT Staupitz diein der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/12601 aufgeführten Bands auf. Frage 2: Wenn nein: Gab es am 24.02.2018 ein weiteres Konzert, welche Bands traten dabei ggf. auf und wo fand dieses Konzert ggf. statt? Es liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschut-zes entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich einer Wieder- bzw. Wei-terbetätigung der verbotenen Skinheads Sächsische Schweiz (388) seit 2014? Es liegen keine Hinweise auf mögliche Nachfolgestrukturen der verbotenen Gruppierung„Skinheads Sächsische Schweiz" (SSS) vor. Ehemalige Mitglieder der SSS sind jedoch weiterhin innerhalb der rechtsextremistischen Szene aktiv. Mitf dlichen Grüßen Prof. Mm Wöller Seite 3 von 3 2019-01-03T09:03:44+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes