STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke (Afd) Drs.-Nr.: 6/15565 Thema: Transgender, Trans- und Intersexualität von Kindern und Jugendlichen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es in Sachsen Beratungsstellen für Transgender, Trans- und intersexualität , die sich explizit an Kinder und Jugendliche und deren Eltern richten? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Beratungsangebote für Transgender, Trans- und lntergeschlechtlichkeit in Sachsen, die sich explizit an Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern wenden , sind der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 2: Wenn Frage 1 bejaht wurde, werden diese Beratungsstellen von der Staatsregierung direkt oder durch Förderprogramme gefördert? (Bitte für die Jahre 2017/18 und nach Förderhöhen und —programmen aufschlüsseln .) Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3: Werden in Sachsen geschlechtsangleichende Operationen an Kindern und Jugendlichen durchgeführt und wenn ja, in welchen Kliniken? Die Staatsregierung versteht unter der Personengruppe von Kindern und Jugendlichen solche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben . Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 lhr Zelchen lhre Nachrlcht vom Aktenzelchen (bl tte bel Antwort angeben) GL-0141.51-18/1004 Dresden, 21. Dezember 2018 Hausanschrift: Sichelsches StaaternInIstenum für Soz lulus und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN lm gesamten Zeitraum von 2013 bis 2017 wurde in den im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen ausgewiesenen Krankenhäusern lediglich eine geschlechtsangleichende Operation an einer Person dieser Altersgruppe durchgeführt. Von einer Benennung des Krankenhauses, an dem diese Operation durchgeführt wurde, wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen insoweit Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Bei der operierten Person kann nicht nachgefragt werden, ob sie auf das ihr zustehende Recht verzichtet, da sie der Staatsregierung nicht namentlich bekannt ist. Aufgrund der geringen Fallzahl (ein Fall in fünf Jahren in ganz Sachsen) könnten bei einer Benennung des Krankenhauses aber von anderen Personen Rückschlüsse auf die operierte Peron gezogen werden. Der Auskunftserteilung steht dieses Recht hier entgegen. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der operierten Person auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem lnteresse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der operierten Person fällt zugunsten des Grundrechts aus. Frage 4: Wenn Frage 3 bejaht wurde, auf Basis welcher wissenschaftlich begründeten Diagnostik wurden diese Operationen durchgeführt? Konkrete Kenntnisse über die zugrundeliegende Diagnostik von Einzelfällen liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 5: Wenn Frage 3 bejaht wurde, ist der Staatsregierung bekannt, wie viele geschlechtsangleichende Operationen an Kindern und Jugendlichen in den letzten fünf Jahren in Sachsen ausgeführt wurden? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Cg ' ir de r Petra Köpping Seite 2 von 2 ' 1 7 2018-12-21T08:41:38+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes