STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7586 Dresden, . Mai 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1557 Thema: Erlass des SMI zur dezentralen Unterbringung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Gemäß Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Januar 2001 können Asylsuchende außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, wenn dies amtsärztlich aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung zur Besserung des Gesundheitszustandes, zur Ermöglichung der vollständigen Genesung empfohlen oder vorgeschlagen oder aus humanitären Gründen geboten ist1.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit hat der Erlass des SMI weiterhin Gültigkeit? Der Erlass des Sächsischen Staatministeriums des Innern vom 31. Januar 2001 zur dezentralen Unterbringung von Asylbewerbern und geduldeten Ausländern ist nach wie vor gültig. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Frage 2: Welche zusätzlichen oder abweichenden Handlungsanweisungen gab es seither bezüglich der Unterbringung von Flüchtlingen? Im Rahmen des zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und den kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Unterbringungs- und Kommunikationskonzepts wurden Eckpunkte zur dezentralen Unterbringung festgelegt. Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIWISTERIUM DES 11M1MEK1M Freistaat SACH SEM Frage 3: Inwieweit wurden seit 2001 die Spielräume der unteren Unterbringungsbehörden bezüglich der Ermöglichung der dezentralen Unterbringung erweitert? Gemäß § 53 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Es handelt sich folglich um eine Ermessensentscheidung. Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind daher als untere Unterbringungsbehörden verpflichtet, in jedem Einzelfall unter Abwägung der Belange des Ausländers und des öffentlichen Interesses ihr Ermessen auszuüben. Der Erlass des Sächsischen Staatministeriums des Innern vom 31. Januar 2001 regelt, unter welchen Bedingungen eine dezentrale Unterbringung im Einzelfall erfolgen soll. Weitere Empfehlungen wurden hierzu im Unterbringungs- und Kommunikationskonzept erarbeitet. Als „Belange des Ausländers“ kommen folgende Faktoren in Betracht: Familien, Alleinerziehende mit Kind(ern), humanitäre Gründe, kulturelle, religiöse, gesundheitliche und wirtschaftliche Umstände des Ausländers, Arbeitsfähigkeit und -gelegenheit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe sowie die allgemeine Situation in der Gemeinschaftsunterkunft und die Dauer des Aufenthalts. Als „öffentliche Interessen“ kommen sowohl Belange des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt (Wohnungssituation, Kosten der Unterbringung, Auslastung der Gemeinschaftsunterkünfte) als auch Sicherheitserwägungen in Betracht. Frage 4: Wie konkretisiert die Staatsregierung „humanitäre Gründe“, die Asylsuchenden ermöglichen, in eine eigene Wohnung zu ziehen? Bei den in Rede stehenden Prüfungen handelt es sich stets um individuell-konkrete Einzelfallentscheidungen. Die Gründe, die eine dezentrale Unterbringung unter humanitären Aspekten anzeigen, können daher sehr vielseitig sein und bedürfen der Beurteilung seitens der zuständigen Unterbringungsbehörde. Genaue Vorgaben hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „humanitäre Gründe“ gibt es von der Staatsregierung nicht. Welche landesrechtlichen Spielräume für dezentrale Unterbringung ergeben sich aus der Formulierung in § 53 Abs. 1 Asyl Verfahrensgesetz (AsylVfG), nach dem bei der Unterbringung „sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu“ berücksichtigten sind? Der lafidesrechtliche Spielraum bei der Umsetzung des § 53 Abs. 1 AsylVfG ist begrenzt, da e^ sich hier um eine ermessenslenkende Vorschrift handelt. Im Übrigen wird auf die , verwiesen. Frage 5: Markus Ulbig Seite 2 von 2