Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Franz Sodann, DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/15582 Thema: Rechtsstreitigkeiten der Stiftung Sächsische Gedenkstätten mit Fördervereinen von Gedenkstätten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung über aktuelle Rechtsstreitigkeiten der Stiftung Sächsische Gedenkstätten mit Fördervereinen von Gedenkstätten vor? Frage 2: Was ist Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten? (bitte einzeln aufführen) Frage 3: Welche Kosten sind der Stiftung Sächsische Gedenkstätten in Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten, z. B. Anwaltsgebühren, Beratungshonorare etc. entstanden? (bitte einzeln aufführen) Frage 4: Ist es zutreffend, dass die der Stiftung Sächsische Gedenkstätten entstehenden Kosten zu Lasten der Haushalte der betroffenen Gedenkstätten verbucht werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 – 4: Gefragt ist nach aktuellen Rechtsstreitigkeiten. Unter einer Rechtsstreitigkeit ist die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem vor Gericht anhängigen Verfahren zu verstehen. Aktuell sind bei sächsischen Gerichten keine Rechtsstreitigkeiten der Stiftung Sächsische Gedenkstätten mit Fördervereinen von Gedenkstätten anhängig. Frage 5: Welche Rechtsstreitigkeiten wurden seit 2010 durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten geführt, wie sind diese beendet wurden (obsiegt, unterlegen oder verglichen) und welche Kosten sind der StSG entstanden? (bitte einzeln aufführen) Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/309-2018/ Dresden, 21. Dezember 2018 Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. Seite 2 von 3 Die Staatsregierung versteht die Frage wegen der gemeinsamen Überschrift für alle Fragen und des Inhalts der Fragen 1 bis 4 so, dass auch hier gerichtliche Rechtsstreitigkeiten mit Fördervereinen von Gedenkstätten gemeint sind. Für solche Rechtsstreitigkeiten können der Verwaltungs- oder der ordentliche Rechtsweg gegeben sein. Bei sächsischen Gerichten wurden durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten an den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im gesamten abgefragten Zeitraum und an den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit an den Amts- oder Landgerichten seit Juni 2011 und am Oberlandesgericht seit September 2012 keine Rechtsstreitigkeiten mit Fördervereinen von Gedenkstätten geführt. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten , so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die Daten für frühere Zeiträume elektronisch nicht erfasst und auswertbar sind. Die notwendigen Daten könnten nur durch die händische Auswertung von mehr als 100.000 Akten erlangt werden. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von nicht unter 15 Minuten pro Akte ausgegangen. Ausgehend von einer 40-h-Woche wären daher über 150 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Andere Aufgaben der Rechtsprechung und der Justizverwaltung könnten währenddessen nicht wahrgenommen werden. Auch eine teilweise Beantwortung kommt für die betroffenen Zeiträume nicht in Betracht, weil nach der Gesamtzahl der Verfahren gefragt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 77-I-17, S. 8). Eine umfassende Abwägung des Fragerechts des Abgeordneten führt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionsfähigen Staatsregierung Vorrang zu gewähren ist. Die Stiftung Sächsische Gedenkstätten verfügt über ein Selbstverwaltungsrecht . Mit den dadurch geringeren Einflussmöglichkeiten der Staatsregierung verringert sich auch der Umfang ihres Verantwortungsbereichs und der parlamentarischen Kontrolle. Die Daten über Gerichtsverfahren und die Art ihrer Beendigung erlauben in Seite 3 von 3 der Regel keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit aufsichtsrechtlichen Einschreitens. Daher hat das parlamentarische Kontrollrecht hier gegenüber der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung ein geringeres Gewicht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange 2018-12-28T07:19:19+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes