STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 I 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15591 Thema: Umsetzung Pflegeberufereformgesetz (PfiBRefG) in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (PfiBRefG) vom 17. Juli 2017 ermöglicht den Ländern viele Verordnungsermächtigungen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Von welchen Verordnungsermächtigungen des PfiBRefG wird der Freistaat Sachsen in welcher Form Gebrauch machen? Frage 2: Wann wird die Staatsregierung einen Entwurf zu den in Frage 1 benannten Inhalten vorlegen und in welchem zeitlichen Plan sollen das oder die Rechtsetzungsverfahren erfolgen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PfiBG) enthält vier Regelungen mit Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung (§ 33 Abs. 8 Satz 3, § 41 Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 PfiBG). Lediglich in § 36 Abs. 5 Satz 1 PfiBG werden die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Es ist beabsichtigt, eine entsprechende Rechtsverordnung der Staatsregierung über die Schiedsstellen gemäߧ 36 PfiBG (Schiedsstellenverordnung) im ersten Halbjahr 2019 zu erlassen . Darüber hinaus ermächtigen weitere Vorschriften des PfiBG (§ 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 26 Abs. 6, § 33 Abs. 4 Satz 5, §55 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) die Länder, Näheres, Ergänzendes oder Abweichendes durch Landesrecht zu regeln. Durch ein Rechtsetzungsvorhaben noch in dieser Legislaturperiode sollen im Freistaat Sachsen die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 6 PfiBG bestimmt und Verordnungsermächtigungen für die Staatsministerien für Kultus sowie Soziales und Verbraucherschutz erteilt werden. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-18/1018 Dresden, /1-Januar 2019 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Welches Ressort ist federführend bei der Umsetzung des Gesetzes nach §49? Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist innerhalb der Staatsregierung federführend für die Umsetzung des PfiBG zuständig. Frage 4: Wie ist der Stand bei der Erarbeitung des Rahmenlehrplans und Rahmenprüfungsplans ? Auf die Antwort der Staatsregierung zur Drs. 6/14965 wird verwiesen. Ergänzend dazu teilt die Staatsregierung mit, dass die von den zuständigen Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie für Gesundheit eingesetzte Fachkommission mit der Erarbeitung des Rahmenlehrplanes und Rahmenausbildungsplans demnächst beginnen soll. Die für die Unterstützung der Fachkommission vorgesehene Geschäftsstelle wurde beim Bundesinstitut für Berufsbildung bereits gebildet. Frage 5: Was ist zur Pflegeassistenzausbildung geplant? Der erfolgreiche Abschluss der dreijährigen generalistischen Ausbildung führt zur Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Weitere Bildungsgänge sind derzeit nicht vorgesehen. Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-01-14T08:54:10+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes