STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15616 Thema: Sammelabschiebung nach Afghanistan vom Frankfurt a.M. am 04. Dezember Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In zwei Pressemitteilungen vom 04. Dezember und 05. Dezember hatte der SFR von der Abschiebung des Herrn M. Nach Afghanistan berichtet . https:Ilwww.saechsischer-fluechtlinqsrat.delde12018/1 2/04Im1; abschiebungnach-afqhanistan-jußqer-mann-wird-in-diesem-momentaus -leben-gerissenl (04.12.18) https:IIwww.saechsischer-fluechtlinqsrat.delde/2018/12/05Ipm-updateabschiebung -von-herrn-m-nach-afghanistan-vollzoge_nl (05.12.18) Nach Information der Fragestellerin war die Frage nach der Verfügbarkeit der Medikamente von Herrn M. auch Bestandteil der Verhandlung am Verwaltungsgericht Chemnitz über die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele in Sachsen lebende afghanische Geflüchtete wurden im Rahmen der Sammelabschiebung abgeschoben, wie lange hielten sich die Betroffenen in Sachsen auf, wie war ihr aufenthaltsrechtlicher Status und wo war der Ort der letzten Unterbringung (bitte einzeln auflisten )? Im Rahmen der Sammelabschiebung nach Afghanistan am 4. Dezember 2018 wurden zwei Personen aus Sachsen abgeschoben. Die Betroffe— nen besaßen den Status von abgelehnten, vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbern. Bis zur Abschiebung hielt sich die zuletzt im Landkreis Zwickau untergebrachte Person seit vier Jahren in Sachsen auf. Die Person , die zuletzt im Erzgebirgskreis untergebracht war, meldete sich erstmalig vor drei Jahren im Freistaat Sachsen. ”%.—1 Freistaat3? SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/298 Dresden, 7. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN L..‘. _] ‚.x _ ‘ w._‘ ‚.l \ „'‚___, Frage 2: Inwiefern gehörten die Betroffenen zu den Gruppen der „Straftäter*innen‚ Gefährder *innen und Personen, die hartnäckig ihre Mitwirkung bei der ldentitätsklärung verweigern“? Welche Ermittlungsverfahren und Vorstrafen lagen vor, welche belastbaren Hinweise gab es darauf, dass es sich um so genannte „Gefährder “ handelt oder inwiefern haben die Betroffenen „hartnäckig“ die Klärung ihrer Identität verhindert? (bitte pro Person in Verbindung mit dem Ort der letzten Unterbringung zuordnen) Gegen eine abgeschobene Person war ein offenes Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung anhängig. Die andere Person kann keiner der genannten Gruppen zugeordnet werden. Frage 3: Standen die Menschen in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn ja, in welchem, sind den jeweils zuständigen Ausländerbehörden Anhaltspunkte bekannt, wonach die betroffenen Menschen Lebensgefährt*innen‚ Verlobte oder Ehepartner *innen haben könnten und wussten die jeweils zuständigen Ausländerbehörden von etwaigen Erkrankungen der betroffenen Menschen? Eine abgeschobene Person ging einer Beschäftigung in einem Fast-Food-Restaurant nach. Der zuständigen Ausländerbehörde waren keine Anhaltspunkte bekannt, wonach der Betroffene eine/n Partnerl—in im Sinne der Fragestellung gehabt haben könnte. Auch über etwaige Erkrankungen lagen der Ausländerbehörde keine Informationen vor. Die andere abgeschobene Person ging einer geringfügigen Beschäftigung als Au— topfleger nach. Anhaltspunkte zu einer/m Partnerl-in im Sinne der Fragestellung sowie zu Erkrankungen lagen der zuständigen Ausländerbehörde nicht vor. Frage 4: Hatte die Ausländerbehörde Zwickau Kenntnis von der medizinischen Situation Herrn M.s, hatte die Zentrale Ausländerbehörde Informationen zum Stand der Integration, insbesondere zu Arbeitsverhältnissen, wie zur gesundheitlichen Situation bei der Ausländerbehörde abgefragt, insbesondere nachdem sie, beziehungsweise auch die ABH Zwickau, anhand der Dokumente über die Gerichtsverhandlung zumindest Anhaltspunkte über eine möglicherweise nach wie vor bestehende Krankheit vorliegen hatte und wurde eine medizinische Begleitung Herrn M.s zum Flughafen sowie seine medikamentöse Versorgung sichergestellt ? Die Zentrale Ausländerbehörde fragte in Vorbereitung auf die Abschiebung des Betroffenen die in der Fragestellung genannten Informationen bei der unteren Ausländerbehörde ab. Der Ausländerbehörde des Landkreises Zwickau lagen keine Informationen über Erkrankungen des Betroffenen vor. Die Belehrung zur Mitwirkungspflicht bezüglich der Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen nach § 60a Abs. 2d Aufenthaltsgesetz erging im Oktober 2017 an den Betroffenen. Von ihm wurden keine ärztlichen Atteste vorgelegt oder gesundheitsbedingte Abschiebehindernisse dargelegt. Seite 2 von 3 Freistaat. SACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN m ;,—-1x Freistaat_ SACHSEN\ ' „,—If] Aufgrund der geschilderten Sachlage erfolgte keine medizinische Begleitung zum Flughafen . Ab der Ankunft am Flughafen sowie während des Fluges war ärztliches Personal vor Ort. M?NIICheZGrüßen Prof. Dr. 1 .oland Wöller Seite 3 von 3 2019-01-07T11:38:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes