STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke (AfD) Drs.-Nr.: 6/15634 Thema: Beschulung unbegleiteter Minderjähriger Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Auf den Begriff „junger Erwachsener" wird im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenth G) nicht abgestellt. Stattdessen wird in § 25a AufenthG zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden differenziert. Da das AufenthG selbst keine eigene Definition des Begriffs des Heranwachsenden enthält, wird bei der Beantwortung der Fragen 2 bis 4 zur Bestimmung dieses Personenkreises die Legaldefinition des§ 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) zu Grunde gelegt . Danach ist Heranwachsender, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Frage 1: Wie viele unbegleitete Minderjährige, die der Schulpflicht unterliegen, besuchen derzeit eine schulische Einrichtung? (Bitte nach Schulart aufschlüsseln .) Der Staatsregierung liegen zur Fragestellung keine statistischen Angaben vor. In der Sächsischen Schulverwaltungssoftware SaxSVS wird das Merkmal „unbegleiteter Minderjähriger" nicht erfasst. Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist in Bezug auf die Schulpflicht nicht erforderlich und deshalb für diesen Zweck auch nicht zulässig. Ob den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe hierzu detaillierte statistische Angaben vorliegen, ist nicht bekannt. Die Aufgabe der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher wird von ihnen als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung erfüllt. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug dieser Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-0141.51-18/1022 Dresden, "10 Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: STAATSMlNlSTERl UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCll ERSCH UTZ Wie viele unbegleitete Minderjährige bzw. jungen Erwachsene, die als unbegleitete Minderjährige aufgenommen wurden, haben in Sachsen derzeit eine Duldung, weil sie sich in einer beruflichen Ausbildung/Lehre befinden? Frage 3: Wie viele unbegleitete Minderjährige bzw. jungen Erwachsene in Sachsen befinden sich derzeit im Asylverfahren? Frage 4: Wie viele unbegleitete Minderjährige bzw. jungen Erwachsene in Sachsen mit gesichertem Aufenthaltsstatus sind als sozialversicherungspflichtig arbeitend gemeldet ? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. In der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereitgestellten Statistik zum Ausländerzentralregister ist nicht erfasst, ob ein Ausländer als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland eingereist ist. Sie differenziert auch nicht nach dem Alter der Asylantragsteller . Die Ausbildungsduldung wird bisher im Ausländerzentralregister nicht gesondert erfasst. Zum Alter der Personen, denen im Freistaat Sachsen bis September 2018 eine Ausbildungsduldung erteilt wurde, wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 und die Anlagen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage Drs. 6/14433 verwiesen. Allerdings kann anhand dessen nicht danach differenziert werden, ob ein Minderjähriger oder Heranwachsender als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist. Zudem bezieht sich die Kleine Anfrage Drs. 6/14433 allein auf die Anzahl der Erteilungen. Hieraus lässt sich nicht ableiten, ob die Personen auch gegenwärtig noch im Freistaat Sachsen leben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist abhängig vom Aufenthaltsstatus. Personen, die im Asylverfahren vom BAMF einen Schutzstatus erhalten haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG besitzen, haben die gesetzlich uneingeschränkte Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ohne dass es einer Genehmigung der Ausländerbehörden zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf. In allen anderen Fällen ist zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich, die als Nebenbestimmung entweder zum Aufenthaltstitel oder zur Aufenthaltsgestattung oder Duldung erteilt wird. Die Erteilung einer solchen Genehmigung wird durch die Ausländerbehörden statistisch jedoch nicht erfasst. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet , Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass Seite 2 von 4 STAATSMINlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VER BRAUCHE RSCHUTZ das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Auf die Daten der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs. 6/14433 kann insoweit nicht zurückgegriffen werden, da diese nur nach den Kriterien der dortigen Fragstellung ausgewertet wurden. Die Anzahl der unbegleiteten Minderjährigen bzw. Heranwachsenden, die als unbegleitete Minderjährige eingereist sind, die eine Ausbildungsduldung besitzen, kann nur durch erneute händische Auswertung ermittelt werden. Zum 30. November 2018 betrug die Zahl der Minderjährigen, die eine Duldung besitzen, insgesamt 2.297 Personen. Es müssten zur Beantwortung mindestens diese Akten ausgewertet werden. Die notwendigen Daten zu den unbegleiteten Minderjährigen bzw. Heranwachsenden im Asylverfahren könnten ebenfalls nur durch händische Auswertung ermittelt werden. Laut der Statistik aus dem Ausländerzentralregister beträgt die Zahl der Minderjährigen im Asylverfahren mit einer Aufenthaltsgestattung zum 30. November 2018 insgesamt 3.893 Personen. Es müsste somit mindestens diese Anzahl an Akten ausgewertet werden. Zum 30. November 2018 betrug die Zahl der Minderjährigen im erwerbsfähigen Alter von 16 bis 18 Jahren, die entweder einen Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit oder aus humanitären Gründen besitzen, insgesamt 1.134 Personen. Im Ausländerzentralregister werden Heranwachsende in der Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen erfasst . Der Anteil der jungen Menschen in dieser Altersgruppe, die sich im Besitz von Aufenthaltstiteln zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit oder aus humanitären Gründen befanden, betrug zum gleichen Stichtag insgesamt 10.350 Personen. Für diese Personen müssten die zugrundeliegenden Akten jeweils händisch ausgewertet werden, um die Frage 4 beantworten zu können. Insgesamt müssten, um eine Beantwortung der Fragen zu ermöglichen, somit annähernd 18.000 Akten händisch ausgewertet werden. Für das Anfordern, das Heraussuchen, den Transport sowie die Auswertung der Akten und die Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den nachfolgenden Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten pro Akte ausgegangen. Ausgehend von einer 40-h-Woche sind daher allein zur Beantwortung der Frage 2 mehr als drei Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten und dann auch nur teilweise, weil die oben genannte Zahl sich wie ausgeführt nur auf Minderjährige mit Duldung bezieht und Akten bzgl. Heranwachsender in Duldung noch gar nicht enthalten sind. Die Staatsregierung kam bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Seite 3 von 4 STMTSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nicht leistbar ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen, das Merkmal „unbegleiteter Minderjähriger" bzw. ,,junger Erwachsener" statistisch nicht erfasst wird, da die Verarbeitung dieser vorgenannten personenbezogenen Daten hier nicht erforderlich und deshalb für diesen Zweck auch nicht zulässig ist. ~eun~n Grßßen Barbara Kiel/ Seite 4 von 4 2019-01-10T11:09:35+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes