STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15732 Thema: Ausbildungszuschuss für Altenpflegeschüler*innen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge auf einen Zuschuss für Pflegeschüler*innen an Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft gemäß der „RL Ausbildungszuschuss Altenpflege" gab es seit Inkrafttreten? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln.) Seit Inkrafttreten der Richtlinie Ausbildungszuschuss Altenpflege sind insgesamt 4.523 Förderanträge bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) bis zum Stand 13.12.2018 eingegangen: Jahr Anzahl der Anträge 2015 941 2016 1.433 2017 824 2018 1.325 Frage 2: Wie viele Anträge wurden bewilligt, wie viele aus welchen Gründen abgelehnt? Die SAB hat per 13.12.2018 in der Richtlinie Ausbildungszuschuss Altenpflege bzw. der Nachfolgerichtlinie Heilberufe Teil D insgesamt 4.231 Zuwendungsbescheide erlassen. Die Bewilligungen nach Haushaltsjahren gestalten sich wie folgt: Jahr Bewilligungen 2015 927 2016 1.398 2017 812 2018 1.094 Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.51-18/1015 ,gresden, ,:/ Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Insgesamt wurden seit 2015 lediglich 54 Förderanträge abgelehnt. Eine statistische Erfassung der Ablehnungsgründe ist im Rahmen der Richtlinie systemseitig aber nicht vorgesehen . Insofern kann eine Auswertung der Anträge nach Ablehnungsgründen nicht erfolgen. 216 Anträge aus 2018 sind noch nicht entschieden. 22 Anträge wurden durch die Antragsteller wieder zurückgezogen. Frage 3: Aus welchem Haushaltstitel wurden Mittel in welcher Höhe für den Ausbildungszuschuss ausgezahlt? Das Auszahlungsvolumen beträgt per 31.12.2018 insgesamt 4.020.000 Euro. Im Haushaltsplan 2015/16 waren die Mittel bei Kapitel 0806 Titel 681 70 veranschlagt; im Haushaltsplan 2017 /18 bei Kapitel 0805 Titel 681 03. Frage 4: Wie erklärt sich die Staatsregierung die geringe Zahl der Anträge auf einen Ausbildungszuschuss, gemessen an der Gesamtzahl der Altenpflegeschüler *innen (an Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft)? Die Bewilligung des Ausbildungszuschusses Altenpflege erfolgt für den Zeitraum der Ausbildung, längstens aber für drei Jahre. Für Teilzeitausbildungen oder verlängerte Ausbildungen (z. B. aufgrund einer Wiederholungsprüfung) sind daher mehrfach Anträge zu stellen. Des Weiteren kommt hinzu, dass Anträge aus verschiedenen Gründen erst im laufe der Ausbildung und nicht zu Beginn gestellt werden. Die Anzahl der oben ausgewiesenen Anträge pro Jahr ist daher nicht direkt vergleichbar mit den jährlich neu begonnenen Ausbildungsverhältnissen an Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft. Legt man dennoch die nachfolgend aufgeführten neuen Ausbildungsverhältnisse der vergangenen Jahre an Schulen in freier Trägerschaft zu Grunde, kann nicht von einer geringen Anzahl von Anträgen gesprochen werden. Jahr Anzahl der Schüler an Schulen in freier Trägerschaft im ersten Ausbildungsjahr 2015 1.459 2016 1.415 2017 1.462 SACHSEN Dabei ist zudem zu beachten, dass jährlich ca. 300 Umschüler eine Ausbildung an Schulen in freier Trägerschaft beginnen, deren Umschulungsmaßnahme komplett durch die Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, wodurch für die Umschüler kein Schulgeld anfällt . Des Weiteren werden im Freistaat Sachsen die staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den Freistaat Sachsen finanziell hinsichtlich der Kosten der schulischen Ausbildung nach den Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft in Form eines Pauschalbetrages unterstützt. Der pauschalierte Schülerausgabensatz des Freistaates Sachsen beinhaltet sowohl einen Sachkostenanteil als auch einen Personalkostenanteil für Lehrkräfte und Schulleitung . Mit der Novellierung des SächsFrTrSchulG im Jahr 2015 wurde die Bezuschussung um mehr als 60 % erhöht. Die Schülerausgabensätze werden durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus schuljährlich insbesondere unter Berücksichtigung der Ent- Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat wicklung der Lehrergehälter sowie des durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen ermittelten Verbraucherpreisindexes zur Steigerung der Verbraucherpreise angepasst. Diese Finanzierung würde es den Schulträgern grundsätzlich ermöglichen, auf Schulgeld zu verzichten. Es ist daher durchaus möglich, dass auch Schulen in freier Trägerschaft kein Schulgeld erheben, so dass dann auch keine Anträge auf Ausbildungszuschuss Altenpflege zu verzeichnen wären. Frage 5: Nach Pflegeberufegesetz und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ist die Schulgeldfreiheit für die Pflegeausbildung künftig gesetzlich festgelegt. Wie wird die Staatsregierung den Übergang von der Bezuschussung über die o. g. RL hin zur Schulgeldfreiheit gemäß Pflegeberufegesetz (bzw. gemäß entsprechendem Ausführungsgesetz) im Schuljahr 2019/2020 praktisch umsetzen ? (Bitte auf Fristen, Übergangsregelungen etc. eingehen.) Das Pflegeberufegesetz (PflegeBG) tritt mit wenigen Ausnahmen erst zum 01.01.2020 in Kraft. Die Schulgeldfreiheit betrifft daher erst Auszubildende, welche ihre Ausbildung ab dem 1.1.2020 beginnen. Ausbildungen zum/zur Altenpfleger/-in, welche bis zum 31.12.2019 begonnen werden, können entsprechend§ 66 Abs. 2 PflegeBG noch bis zum 31.12.2024 nach dem Altenpflegegesetz abgeschlossen werden. Dies hat zur Konsequenz, dass für diese Ausbildungen noch bis zum 31.12.2024 Schulgeldzahlungen und dementsprechende Förderanträge auf Ausbildungszuschuss Altenpflege möglich sind. Der Sächsische Landtag hat daher auch im Doppelhaushalt 2019/20 unter dem Haushaltstitel 08 05 / 686 55 entsprechend Haushaltsmittel für den Ausbildungszuschuss Altenpflege zur Verfügung gestellt. Insgesamt wird die Anzahl der Anträge auf Ausbildungszuschuss Altenpflege ab 2020 aber deutlich rückläufig sein. Mit freundlichen/Grüßen / / l f .·") fi/1 ( .· ./) (;J.l l ~ ,{:'/ i Barbara Klbpsch,. ../ .....__,,, .. ~" Seite 3 von 3 SACHSEN 2019-01-10T07:03:58+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes