STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS [ftf Zeichen Postfach 10 09 10 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1575 Thema: Kirchliche Lehrkräfte für Religionsunterricht - Katholische Kirche Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele kirchliche Lehrkräfte wurden im Jahr 2014 von der Katholischen Kirche im Freistaat Sachsen für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt? Im Schuljahr 2013/2014 hatten im Bereich der Sächsischen Bildungsagentur 110 kirchliche Lehrkräfte einen Unterrichtsauftrag im Fach Katholische Religion. Im Schuljahr 2014/2015 sind es 102 kirchliche Lehrkräfte. Frage 2: Welche Voraussetzungen müssen die unter Nummer 1 genannten kirchlichen Lehrkräfte erfüllen, um Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen zu dürfen? Die Voraussetzungen für kirchliche Lehrkräfte im Fach Katholische Religion sind im Vertrag über die Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Gestellungsvertrag) wie folgt festgelegt: „§ 2 Lehrkräfte (1) Die kirchlichen Lehrkräfte werden gemäß ihrer Qualifikation schulartspezifisch eingesetzt. (2) Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht 1. für die gymnasiale Oberstufe, die entsprechenden Förderschulen und die berufsbildenden Schulen (a) Priester, (b) Diplomtheologen, Seite 1 von 2 Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung; Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z~0141.50-60/1575/2 STAATSM1N1STFR1UM FÜR KULTUS (c) sonstige kirchliche Mitarbeiter mit einem durch Prüfung abgeschlossenem theologischem oder religionspädagogischem Hochschulstudium, (d) in Ausnahmefällen Diakone mit einer entsprechenden religionspädagogischen Ausbildung, 2. für die Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und die entsprechenden Förderschulen (a) die unter 1. genannten Personen, (b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss, (c) bis Klasse 8 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss, 3. für die Mittelschulen und die entsprechenden Förderschulen (a) die unter 1. genannten Personen, (b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss, (c) bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss, 4. für den Primarbereich und die entsprechenden Förderschulen (a) die unter 1., 2.und 3. genannten Personen, (b) bei Bedarf kirchliche Mitarbeiter mit einer entsprechenden katechetischen Ausbildung.“ Mit freundlichen Grüßen , / / -'*V i ^ Brunhild Kurth Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2