STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin sächsisches Staatsministerium für Kultus Ihr Zeichen Postfach 10 09 10 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50-60/1576/2 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1576 Thema: Kirchliche Lehrkräfte für den Religionsunterricht - Evangelische Kirchen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele kirchliche Lehrkräfte wurden im Jahr 2014 von den Evangelischen Kirchen im Freistaat Sachsen für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt? Im Schuljahr 2013/2014 hatten im Bereich der Sächsischen Bildungsagentur 609 kirchliche Lehrkräfte einen Unterrichtsauftrag im Fach Evangelische Religion. Im Schuljahr 2014/2015 sind es 590 kirchliche Lehrkräfte. Frage 2: Welche Voraussetzungen müssen die unter Nummer 1 genannten kirchlichen Lehrkräfte erfüllen, um Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen zu dürfen? Die Voraussetzungen für kirchliche Lehrkräfte im Fach Evangelische Religion sind im Vertrag über die Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Gestellungsvertrag) wie folgt festgelegt: „§ 2 Lehrkräfte (1) Die kirchlichen Lehrkräfte werden gemäß ihrer Qualifikation schulartspezifisch eingesetzt. (2) Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht 1. für die gymnasiale Oberstufe, die entsprechenden Förderschulen und die berufsbildenden Schulen (a) Pfarrer, Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,7, 8 STAATSMIINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN (b) sonstige kirchliche Mitarbeiter mit einem durch Prüfung abgeschlossenem theologischem oder religionspädagogischem Hochschulstudium, (c) in Ausnahmefällen ordinierte Gemeindepädagogen, 2. für die Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und die entsprechenden Förderschulen (a) die unter 1. genannten Personen, (b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss, (c) bis Klasse 8 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss, 3. für die Mittelschulen und die entsprechenden Förderschulen (a) die unter 1. genannten Personen, (b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem oder diesem gleichgestellten Fachhochschulabschluss, (c) bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss, (d) in den Klassen 5 und 6 in Ausnahmefällen kirchliche Mitarbeiter mit C-kateche-tischem Abschluss 4. für den Primarbereich und die entsprechenden Förderschulen (a) die unter 1., 2. und 3. genannten Personen, (b) bei Bedarf kirchliche Mitarbeiter mit einer C-katechetischen Ausbildung.“ Mit freundlichen Grüßen 4 s? -vi Brunhild Kurth Seite 2 von 2