STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15798 Thema: Kommunale ZusammenarbeitIVerwaltungsgemeinschaft Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Gemeinden haben am Modellprojekt interkommunale Zusammenarbeit teilgenommen? Es haben 25 Projekte an diesem Modellaufruf teilgenommen. Einige Antragsteller haben mehrere Projekte mit teilweise unterschiedlichen Partnergemeinden eingereicht. Neben Gemeinden waren drei Landkreise, zwei Zweckverbände, zwei Verwaltungsgemeinschaften, zwei kommunale Arbeitsgemeinschaften und ein Verwaltungsverband in die Projekte eingebunden . Da im frühen Stadium der Antragstellung nicht alle Partnergemeinden benannt und vertraglich gebunden waren, ist eine exakte Benennung der teil— nehmenden Gemeinden weder abschließend möglich noch aussagekräftig. Die drei ausgewählten Projekte betreffen zehn Gemeinden. Diese sind der Aktionsraum Wurzener Land, bestehend aus der Stadt Wurzen und den Gemeinden Thallwitz, Lossatal und Bennewitz, zum Zweiten der Mittelzentrale Städteverbund Göltzschtal, bestehend aus den Städten Rodewisch, Auerbach, Ellefeld und Falkenstein, und zum Dritten die Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal, bestehend aus der Stadt Dohna und der Ge— meinde Müglitztal. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 4-1 0513/47/73 Dresden, 9. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplälze: Bitte beim Empfang Wilhelm— Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 2: Können weitere Kommunen nach diesem Konzept oder einer anderen Rechtsgrundlage eine interkommunale Zusammenarbeit beschließen um die Verwaltung effizienter und bürgernäher zu gestalten? Der Anmeldezeitraum zum Modeliaufruf 2018 war zum 30. Mai 2018 beendet. Daher können aktuell keine weiteren Projektvorschläge eingereicht werden. Unabhängig davon können Kommunen jederzeit eine Form der interkommunalen Zu— sammenarbeit nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SäcthomZG) begründen. Für den Fall, dass Kommunen eine Förderung für Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung beantragen wollen, können sie das Instrument der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung (FR—Regio) z. B. auch auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwa Itungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen nutzen. Auf die Antworten auf die Fragen 3 und 4 wird verwiesen. Frage 3: Wenn ja, welche Gemeinden können interkommunale Zusammenarbeit beschließen um die Venivaltung effizienter und bürgernäher machen? Auf welcher gesetzlichen Grundlage, unter welchen Voraussetzungen und durch welche vertragliche Vereinbarung wird dies zulässig? Grundsätzlich steht es allen Gemeinden frei, die in §28écthomZG aufgefuhrten Formen der interkommunalen Zusammenarbeit zu nutzen. Die öffentlich-rechtlichen Formen — Zweckverband, Zweckvereinbarung, kommunale Arbeitsgemeinschaft — sind abschließend in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SäcthomZG aufgeführt. Die Voraussetzungen hierfür regeln die §§ 44 ff SäcthomZG. Frage 4: Können Kommunen noch Vewvaltungsgemeinschaften bilden? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage, unter welchen Voraussetzungen und durch welche vertragliche Vereinbarung ist dies möglich? Nein. Das SäcthomZG hat die Formen der zulässigen öffentlich—rechtlichen Zusammenarbeit von Kommunen in § 2 Abs. 1 abschließend bestimmt. Verwaltungsgemeinschaften können nach dem 17. November 2012 nicht mehr wirksam neu gebildet werden . M' r undliche Grüßen rof. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-01-09T10:47:05+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes