STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1580 Thema: Gebührenbefreiungen für die Evangelischen Kirchen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L/K/31-K 2012/4/49-2015/22806 Dresden, j.4. Mai 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: Von welchen Gebühren sind die Evangelischen Kirchen und deren Gliederungen sowie deren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände im Freistaat Sachsen befreit? Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Die Gebührenbefreiung zugunsten der evangelischen Kirchen ist im Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) geregelt. Dieser Vertrag ist entsprechend der Bekanntmachung vom 5. September 1994 (SächsGVBI. S. 1558) am 1. September 1994 in Kraft getreten. Nach Artikel 19 dieses Vertrags bleiben den evangelischen Kirchen sowie ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden die auf Landesrecht beruhenden und zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenbefreiungen erhalten. Darüber hinaus enthält dieser Vertrag für die Datenübermittlung aus dem Melderegister in Artikel 15 Absatz 2 eine Gebührenbefreiung. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 mlnister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www. smf. Sachsen. de/eSignatur. htm I vermerkten Voraussetzunqen. STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Die Fortgeltungsanordnung für landesrechtliche Gebührenbefreiungen in Artikel 19 des Evangelischen Kirchenvertrags Sachsen erstreckt sich auf § 4 des damals geltenden Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG). Gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SächsVwKG, der dem derzeit geltenden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SächsVwKG entspricht, sind die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit, soweit - entsprechend der damaligen Einschränkung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 SächsVwKG a. F. - die Gebühr keinem Dritten auferlegt (Möglichkeit der Weitergabe durch hoheitlichen Akt) werden kann. Des Weiteren gilt die Gebührenbefreiung entsprechend der damaligen Rechtslage nicht für den Bereich der Vermessungsverwaltung. Die nachträglich mit Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 23. Juni 1999 in § 4 SächsVwKG aufgenommene Einschränkung der Gebührenbefreiung, wonach die Gebührenbefreiung ebenfalls nicht eintritt, wenn die Gebühr auf Dritte umgelegt (Möglichkeit der Weitergabe in irgendeiner Weise) werden kann, gilt aufgrund des vorgenannten Bestandsschutzes nicht. Der Anwendungsbereich, für den die Gebührenbefreiungsregelungen gelten, wird durch § 1 Absatz 1 SächsVwKG bestimmt. Danach gilt der erste Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen für alle Tätigkeiten (Amtshandlungen), die Behörden des Freistaates Sachsen in Ausübung hoheitlicher Gewalt außerhalb des Bereichs der Justizverwaltung ausführen. Das Gleiche gilt auch für andere Behörden, soweit sie Amtshandlungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder im Auftrag des Freistaates Sachsen vornehmen. Zu den anderen Behörden gehören auch die Kommunen und Beliehene. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Die evangelischen Kirchen und deren Gliederungen sowie deren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden sind daher sowohl von den im derzeit geltenden Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis vom 4. November 2011 (SächsGVBI. S. 410), geändert durch Verordnung vom 3. März 2014 (SächsGVBI. S. 100), ausdrücklich bestimmten als auch von den sonst nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen zu bestimmenden Verwaltungsgebühren befreit, es sei denn, sie können die Gebühren einem Dritten auferlegen. Gemäß § 25 Absatz 2 SächsVwKG ist die Regelung des § 4 SächsVwKG auch von Kommunen zu beachten, wenn sie in ihrer aufgrund von § 25 Absatz 1 SächsVwKG erlassenen Kostensatzung im weisungsfreien Bereich Amtshandlungen mit einer Gebühr bewertet haben und eine entsprechende Amtshandlung gegenüber Kirchen vornehmen. Daher gilt die Gebührenbefreiung grundsätzlich auch für sämtliche in den kommunalen Verwaltungskostensatzungen bestimmten Gebührentatbestände. Nicht davon umfasst sind jedoch Benutzungsgebühren, die auf der Grundlage des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) erhoben werden. Das SächsKAG enthält keine Gebührenbefreiung für die evangelischen Kirchen und deren Gliederungen sowie deren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände. Mit freundlichen Grüßen of/Dr. Georg Unland Seite 3 von 3