STÀATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÙR UMWELT UND LANDWlRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-vo n- Li nden a u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Kagelmann (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15900 Thema: Geplanter Bau von Gärrestebehältern in Neusorge Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Die Firma Heim Rinderfarm Neiße GmbH plant am Standort ihrer Rinderfarm in Neusorge (Ortsteil der Stadt Rothenburg/Ol) den Neubau von 2 Gärrestebehältern zur Lagerung von Gärresten aus ihren Biogasanlagen in See und Sproitz (bei Niesky), maximal 23 km entfernt. Die Gärrestebehälter wären z. T. kaum 300m von der Wohnbebauung, aber auch in räumlicher Nähe zum Naturschutzgebiet Niederspree gelegen. Die landwirtschaftlichen Flächen der Firma Heim grenzen direkt an die Grundstücke der Bürgerinnen und Bürger von Neusorge und bereits ieht leiden sie unter der Geruchsbelästigung, wenn Gülle und Gärreste ausgebracht werden. Sie befürchten, dass die Belastung der Böden durch noch größere Gärrestemengen zunimmt und damit auch die Belästigung durch Geruch, Abgase und Lärm." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welcher Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und Gärrestebehälter ist gesetzlich zugelassen und ist diese Mindestforderung im Fall der geplanten Gärrestebehälter in Neusorge eingehalten? Es gibt keine gesetzliche Festlegung zum Mindestabstand zwischen Gärrestbehältern und Wohnbebauung. Der Abstand beträgt bei den beantragten Behältern in Neusorge circa 250 Meter. Die Venvaltungsvorschrift Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sieht unter Nummer 5.4.9.36 einen Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten Wohnbebauung vor. Dieser Mindestabstand kann jedoch unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch geeignete 5 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-20000 Telefax +49 351 564-20007 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 12. Dezembe¡ 2018 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t421 0ka¡ùnbldt&6ffi¡kh. bMlithdmtuU¡Mtrù.dbdeþft Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡nister¡um fl¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am K0nigsufer. Ft¡r alle Besucherparkplätze gilt: B¡tte beim Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Dalen durch das Sächs¡sche Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Erfüllung der lnformationspflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf www.smul.sachsen.de * Ke¡n Zugang für elektronisch sign¡erte sowiê für verschlüsselte elektronische Dokumente Dresden, QJ.oI'lc:'î3 simu[+ - - -9 - Seite 1 von 3 STAATSMINISTER'IUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Maßnahmen gemindert werden. Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mithilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen. Eine solche Rechnung liegt vor und ist im Rahmen des noch laufenden Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Frage 2: Welcher Mindestabstand zwischen dem Naturschutzgebiet Niederspree und Gärrestebehältern ist gesetzlich zugelassen und ist diese Mindestforderung im Fall der geplanten Gärrestebehälter in Neusorge eingehalten? Es gibt keine gesetzliche Festlegung zum Mindestabstand zwischen Gärrestbehältern und dem Naturschutzgebiet Niederspree. Allerdings ist grundsätzlich zu prüfen, ob durch Vorhaben außerhalb von Naturschutzgebieten eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete erfolgen kann. Bei Gärrestebehältern sind dabei vor allem mögliche Beeinträchtigungen von im Naturschutzgebiet gelegenen stickstoffempfindlichen Biotopen zu prüfen, deren Zustand sich möglicherweise aufgrund des durch das Vorhaben erhöhten Eintrags von Stickstoff verschlechtern kann (Eutrophierung). Ein entsprechendes Fachgutachten wurde seitens des Vorhabenträgers vorgelegt und ist im Rahmen des noch laufenden Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Frage 3: welche sicherheitsvorkehrungen seitens des lnvestors der Gärrestebehälter in Neusorge sind zu treffen, um im Fall einer Havarie Schaden von Bevölkerung und Umwelt abzuhalten? Aus wasserrechtlicher Sicht sind grundsätzlich folgende Vorkehrungen zu treffen, um eine Havarie zu verhindern: Es dürfen nur Bauprodukte, Bauarten und Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Venruendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Die Behälter müssen mit einer Leckage-Erkennungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Behälter müssen von einem Fachbetrieb errichtet werden und sind vor lnbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit zu überprüfen. Weiterhin sind die Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silage-sickersaft-Anlagen gemäß Anlage 7 zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Der Betreiber sieht außerdem bei den Gärrestbehältern in Neusorge vorsorglich eine Umwallung vor. Hierdurch können im Havarie-Fall möglicherweise austretende Behälterinhalte innerhalb des Betriebsgeländes aufgefangen werden. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENIU Frage 4: welche Erkenntnisse gibt es über einen Zusammenhang des Ausbringens von Gärresten und dem Rückgang von lnsekten in Vögeln im Ausbringungsgebiet? Untersuchungen zu den aus der Ausbringung von Gärresten resultierenden Einflüssen auf die Insekten- oder Vogelpopulationen im Ausbringungsgebiet sind der Staatsregierung nicht bekannt. M undl Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2019-01-04T13:03:27+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes