STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSiSCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von—Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15915 Thema: Prüfung von Mantrailinghunden der sächsischen Polizei - Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6I15277 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestelit: „In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/15277 ist zu lesen: ‚Die Abschlussprüfung umfasst zwei sich unterscheidende Prüfungstrails zum Lokalisieren und Anzeigen einer hilflosen , verwirrten oder verletzten Person sowie einen Prüfungstrail zur Ausarbeitung der Geruchsspur einer nicht anwesenden Zielperson. Der PSH hat zum Lokalisieren und Anzeigen einer hilflosen, venivirrten oder verletzten Person eine mindestens 24 Stunden und höchstens 36 Stunden alte Geruchsspur von der Zielperson auszuarbeiten, die-se Spur über eine Strecke von 2.000 bis 2.500 Metern zu folgen, am Ende die Zielperson aufzufinden und eindeutig anzuzeigen. Der PSH hat zur Anzeige der Geruchsspur einer nicht anwesenden Zielperson eine mindestens 24 Stunden und höchstens 36 Stunden alte Geruchsspur von der Zielperson auszuarbeiten und dieser Spur über eine Strecke von etwa 200 Metern zu folgen.‘ In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6115349 ist zu lesen: ‚Hinsichtlich der bei Prüfungen von Personensuchhunden zu suchenden Zielpersonen gibt es keine Regelung. Das Mitführen von Belohnung ist nicht untersagt.“‘ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind bei Prüfungstrails zum Lokalisieren und Anzeigen einer hilflosen, venlvirrten oder verletzten Person und bei Prüfungstrails zur Ausarbeitung der Geruchsspur einer nicht anwesenden Zielperson Richtungsänderungen der Route vorgeschrieben? (Bitte aufschlüsseln nach Trailart) \ "::—1 Freistaat5 fl SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/69/41 Dresden. 10. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WiiheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www_smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 meiden. ‚'„c» -*"1STAATSTVHNISTERIUMDES iNNERN .4771.‘,: Der Geruchsspurenverlauf hat überwiegend über befestigte Untergründe und durch urbane Bereiche zu führen. Er hat mehrere Richtungsänderungen gemäß Abschnitt 3 der Anlage 15 (Fachkonzept für die Aus- und Fortbildung sowie Prüfung von Personen-suchhunden) der Dienstanweisung über das Diensthundewesen in der sächsischen Polizei (DA-DHWPoI) vom 15. Januar 2016 zu enthalten. Frage 2: Weshalb umfassen die Prüfungstrails zur Ausarbeitung der Geruchsspur einer nicht anwesenden Zielperson etwa 200 Meter und nicht wie der bei Prüfungstrailszum Lokalisieren und Anzeigen einer hilflosen, verwirrten oder verletzten Person 2.000 bis 2.500 Meter? Die Prüfungssituation ist an praktischen Einsatzgegebenheiten orientiert. Es soll insbe— sondere festgestellt werden, ob vor Ort eine wegführende Geruchsspur der Zielperson vorhanden ist. Eine Strecke von 200 Metern ist dabei ausreichend, um am Anzeigeverhalten des Hundes die Aufnahme einer solchen Geruchsspur erkennen zu können. Frage 3: Welche Mindeststreckenlänge müssen Prüfungstrails zur Ausarbeitung der Geruchsspur einer nicht anwesenden Zielperson umfassen? In der Abschlussprüfung haben Personensuchhunde zur Ausarbeitung der Geruchsspur einer nicht anwesenden Zielperson eine Strecke von etwa 200 Metern zu folgen. Die hierfür in der Regel gelegte Spur hat eine Länge von mindestens 2.000 Metern. Frage 4: Welchen Radius um den Zielort muss ein Personensuchhund mindestens erreichen , damit Prüfungstrails zur Ausarbeitung der Geruchsspur einer nicht anwesenden Zielperson als bestanden gelten? Ein festgelegter Radius um den Zielort wird nicht gefordert. Frage 5: Wenn es der Zielperson gestattet bzw. nicht untersagt ist, eine essbare Belohnung mit sich zu führen, wie ist eine Hochwitterung durch den Personensuchhund während der Prüfung auszuschließen? Der Prüfungsleiter weist die Zielperson in ihre Aufgaben ein. Dabei wird sie auch darauf hingewiesen, keinerlei Futter oder anderweitige Bestätigung sowie Lebensmittel für den eigenen Verzehr mitzuführen. Mijn} ndlichen Grüßen F/o/ ‘Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-01-10T09:35:11+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes