STAATSMINISTER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15933 Thema: Vereinbarungen zwischen Staatsregierung, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur (HTWK) und Deutscher Telekom AG Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 30. November 2018 gab das Staatsministerium, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur (HTWK) sowie die Deutsche Telekom AG in einer Pressekonferenz die Gründung einer Stiftungsfakultät sowie die Stiftung von 17 Professuren an der HTWK durch die Deutsche Telekom AG bekannt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Vereinbarungen/ Ver träge wurden zwischen der Staatsregierung, der HTWK sowie der Deutschen Telekom AG geschlossen ? (Bitte im Volltext anfügen.) Zwischen den genannten Parteien wurde am 30. November 2018 der Vertrag zur Errichtung von durch die Deutschen Telekom AG finanzierte Professuren an der HTWK geschlossen. Der Vertragstext liegt diesem Schreiben als Anlage bei. Frage 2: Welche Übergangsregelungen wurden für die Studierenden der HfTL festgelegt? Keine, auf § 108 Abs. 3 SächsHSFG wird verwiesen. Danach ist der Träger einer Hochschule im Fa Ile des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen. Frage 3: Welche Übergangsregelungen wurden für das Personal an der Hochschule für Telekommunikation Leipzig (HfTL) festgelegt? Die Staatsministerin Aktenzeichen (bi t te bei Antwor t angeben) L-1053/4/328-2018/49415 Dresden, - Januar 2019 Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie ) Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wgardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt. Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMIN1STERIUM FÜR W1SSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACH SEN Frage 4: Welche Vereinbarungen wurden in Bezug auf die sachliche Ausstattung der HfTL und deren Nutzung durch die HTWK vereinbart? Frage 5: Welche baulichen Maßnahmen sind zur Errichtung der Stiftungsfakultät vereinbart? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 3 — 5: Keine. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Anlage Seite 2 von 2 Vertrag zwischen der Deutschen Telekom AG (DTAG), vertreten durch Frau Dr. Elke Frank, Prokuristin und Herrn Mar tin Bohne aufgrund Vollmacht vom 29.11.2018, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn im Folgenden: "DTAG" oder "Stifterin" und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK), vertreten durch die Rektorin, Frau Prof. Gesine Grande, Karl-Liebknecht-Straße 132, 04277 Leipzig im Folgenden: HTWK und dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK), dieses vertreten durch Frau Staatsministerin Dr. Eva-Maria Stange, Wigardstraße 17, 01097 Dresden im Folgenden: "Freistaat" 0. Präambel und Vorbemerkung 0.1 Die HTWK beabsichtigt, ihr bisheriges Studienangebot um den Bachelor of Engineering Informations- und Kommunikationstechnik (IKB), Bachelor of Engineering Telekommu nikationsinformatik (TIB) und den Masterstudiengang Informations- und Kommunikati onstechnik (IKM) zu erweitern ("Projekt"), um dadurch einen Beitrag zur aktiven Gestal tung der digitalen Transformation der Gesellschaft zu leisten und zugleich ihre Studien angebote curricular weiterzuentwickeln und den Herausforderungen der digitalen Zukunft zu entsprechen. 0.2 Die DTAG betreibt derzeit über ihre Tochtergesellschaft, die HfTL Trägergesellschaft mbH, in Leipzig die Hochschule für Telekommunikation Leipzig (HfTL). Sie wird ab Wintersemester 2018/2019 keine neuen Studenten annehmen und den Lehrbetrieb unter Beachtung von § 108 Abs. 3 SächsHSFG beenden. 0.3 Die DTAG ist jedoch daran interessiert, dass auch ihrem eigenen Nachwuchs weiterhin eine geeignete akademische Ausbildung angeboten werden kann. Sie ist daher am Gelin gen des Projektes der HTWK interessiert und will dieses finanziell unterstützen. Die DTAG will den gesamten finanziellen Aufwand gemäß den Vereinbarungen dieses Ver- Dokument-Nr.:275414.24 u y) trags decken, der mit dem Aufbau und Betrieb dieser Studiengänge verbunden ist, ein schließlich der Kosten, die nach Ablauf dieses Vertrages und der Einstellung der Studien gänge dadurch weiterhin entstehen. 0.4 Mit dem nachfolgenden Vertrag über finanzielle Unterstützung von 17 Stiftungsprofessu ren in der Fakultät Digitale Transformation der HTWK mit der DTAG als Stifterin wird nach übereinstimmender Ansicht der Vertragspartner ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rolle der HTWK als Ingenieurschmiede der Region und Kompetenzzentrum für An gewandte Digitalisierung und der DTAG als der wesentliche Treiber der digitalen Trans formation in Europa erreicht. Gleichzeitig werden im Kontext der Digitalisierung eine weitere Vernetzung der Wissen schaft und Wirtschaft national und international und daraus eine starke Impulswirkung für den Wirtschaftsstandort Leipzig und den Freistaat Sachsen erwartet. Diese Erwartungen wurden bereits zwischen den Partnern in einem Memorandum of Understanding MoU vom 16. Januar 2018 formuliert und haben in diesem Vertrag nach in tensiven Verhandlungen die Finalisierung gefunden. Die Vertragspartner erwarten, dass mit der Einrichtung von 17 Professuren und der Bün delung der Expertise der Stiftungsfakultät mit den an der HTWK Leipzig bereits vorhan denen ingenieur-, informations-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fachdiszipli nen und den Kompetenzen der DTAG ein Mehrwert für alle Beteiligten und eine Impuls wirkung für die Region und für den Freistaat Sachsen entsteht. Ziel ist es, weitere Akteure aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik aktiv in die Stärkung, Weiterentwicklung und den Ausbau des Profils an der HTWK Leipzig und die zukünftige Gestaltung der Digitalen Transformation einzubinden. 0.5 Soweit in diesem Vertrag von "Stiftung" die Rede ist, ist das im untechnischen Sinne zu verstehen und umschreibt lediglich die finanzielle Förderung des Projektes durch die DTAG. Dies vorausgeschickt, kommen die Parteien wie folgt überein: I. Stiftungszweck 1. Förderversprechen ("Stiftung") Die DTAG verpflichtet sich, analog einer „Zustiftung" das Vorhaben der HTWK zu unterstüt zen, zwei Bachelor- und einen Masterstudiengang im Studienfach "Digitale Transformation" mit einer Ausstattung mit bis zu 17 Professuren (im Folgenden auch "Stiftungsprofessuren") einzurichten und ihr und dem Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieses Vertrages sämtliche Kos ten zu erstatten, die im Zusammenhang mit diesem Vorhaben (im Folgenden auch "Projekt") Seite 2 C entstehen und deren Erstattung in diesem Vertrag vereinbart ist. Für die Zulassung zu den ge nannten Studiengängen finden die als Anlage 1 beigefügten „Zulassungsvoraussetzungen, Be werbung und Zulassung für die kooperativen Bachelor- und Masterstudiengänge der Stiftungs fakultät der Deutschen Telekom AG an der HTWK Leipzig" in ihrer jeweiligen Fassung An wendung. 2. Unabhängigkeit der HTWK 2.1 Die HTWK geht mit diesem Vertrag gegenüber DTAG keine Verpflichtungen ein, der DTAG Gegenleistungen für das Förderversprechen zu gewähren. Sie wird in der eigen verantwortlichen Wahrnehmung ihrer hochschulrechtlichen und hoheitlichen Aufgaben durch diesen Vertrag nicht beschränkt. Unberührt davon bleiben die in diesem Vertrag geregelten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit der Stifterin und dem Freistaat sowiejegliche Treu- und Rücksichtnahmepflichten, etwa nach §§ 241, 242, 311 BGB. 2.2 Die HTWK handelt insbesondere weisungsfrei und unabhängig bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben, auch soweit sie mit der Durchführung des Projektes gem. Ziff. 1 zusammenhängen: Berufungsverfahren bezüglich der einzurichtenden Stiftungsprofessuren, inhaltliche Gestaltung der angebotenen Studiengänge, Konzeption und Durchführung von Eignungs(feststellungs)verfahren, Zulassungs recht, Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Personal, Finanzen und Budgetierungder HTWK bezüglich der von der DTAG finanzierten Stiftungsprofessuren vorbehaltlich der im Folgenden vereinbarten Verfahrensre geln, Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen, Organisation, Durchführung und Ab nahme von Prüfungen (einschließlich diesbezüglicher Studienfachberatung), Be stellung von Prüfenden, Noten- und Prüfungsverwaltung sowie die Aufgabe der Prüfungsorgane (insbeson dere Prüfungsausschuss), Modulmanagement, Qualitätssicherung, Evaluationen von Lehrveranstaltungen und Studiengängen - Seite 3 - "% sowie Forschung, Wissenstransfer und Nachwuchsförderung. 2.3 Die Ausgestaltung und Spezifizierung der Professuren sowie der o.g. Studiengänge und die Förderungdes wissenschaftlichen Nachwuchses obliegt der HTWK in alleiniger Ver antwortung (Art. 5 Abs. 3 GG). Zweck der Stiftung, gefördertes Projekt 3.1 Die HTWK plant ab Wintersemester 2018/2019 bis einschließlich Sommersemester 2021 ("Aufbauphase") ein Lehrangebot "Digitale Transformation" mit zwei Bachelorprogram men (Bachelor of Engineering Informations- und Kommunikationstechnik [IKB], Ba chelor of Engineering Telekommunikationsinformatik [TIB]) und einem Masterstudien gang Informations- und Kommunikationstechnik [IKM] mit insgesamt bis zu 17 Profes suren aufzubauen. 3.2 Die Widmungen der einzelnen Professuren ergeben sich aus der Aufstellunggemäß An lage 3.2. 3.3 Die HTWK wird die Professuren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aus schreiben und die Berufungsverfahren nach ihrer Berufungsordnung in derjeweils gelten den Fassung (derzeit Fassung vom 27. März 2013 - Anlage 3.3) durchführen. Die HTWK wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen bei Abfassung der Ausschreibungstexte die Empfehlungen des Beirats (siehe Ziffer 9.) berücksichtigen, die Stifterin an den Besetzungs - und Berufungsverfahren beteiligen sowie auf die Finanzierung durch die DTAG hinweisen. 3.4 Der sonstige zur Aufgabenerfüllung gem. § 5 SächsHSFG erforderliche Personalbedarf ergibt sich aus dem als Anlage 3.4 beigefügten Stellenplan. 3.5 Im Bereich Forschungwird die HTWK insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen: Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wissenschaftlern in Forschung und Entwicklung im Bereich digitale Transformation, Bearbeitung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsthemen im Rahmen drittmittelgeförderter Projekte gemeinsam mit dem Stifter, enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitä ren Wissenschaftseinrichtungen im Bereich Forschung und Entwicklung im Feld Digitale Transformation sowie Entwicklung eines Transferangebots für Unternehmen, z.B. Technologietransfer Politikberatung, Begleitungvon Digitalisierungsprozessen. - Seite 4 - 4. Aufbau und Durchführung des Projektes 4.1 Die HTWK beabsichtigt, während der Aufbauphase gem. Ziff. 3.1 den Aufbau in drei Phasen durchzuführen und folgende Professuren zu besetzen: - bis zum 1. April 2019 (Phase 1) sollen 7 Professoren - bis zum 1. April 2020 (Phase 2) sollen 5 Professoren - bis zum 1. Oktober 2020 (Phase 3) 5 Professoren berufen werden. 4.2 Nach Abschluss der Aufbauphase soll der Lehr- und Forschungsbetrieb für die Zwecke gem. Ziff. 3.1 mindestens 10 Jahre bis einschließlich Sommersemester 2031 aufrecht er halten werden ("Betriebsphase"). 4.3 Die Planung gem. dieser Ziff. 4 begründet jedoch für die HTWK keinerlei rechtsverbind liche Verpflichtung. Unterstützung durch den Freistaat Sachsen Der Freistaat Sachsen wird das Projekt im Rahmen der Gesetze bestmöglich unterstützen. Er stellt insbesondere der HTWK die dafür notwendigen Räumlichkeiten gem. § 11 Abs. 9 HSFG zur Verfügung; die dafür anfallenden Kostenwerdendem Freistaatnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der DTAG erstattet. II. Stiftungsgelder 6. Kostenübernahme 6.1 Grundsatz Die DTAG übernimmt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Stifterin die dem Freistaat und der HTWK in Verfolgung des Zwecks gem. Ziff. 3 entstehenden und not wendig verursachten angemessenen Kosten, auch soweit sie über die Betriebsphase hin ausgehend fortwährend weiter entstehen, nämlich die Personalkosten, die Investitionskos ten, die Sachkosten, die Raumkosten, die Beihilfekosten, die Kosten für den Generatio nenfonds, die Allgemeinen Verwaltungskosten. Zu den Kosten gehören auch Kosten für Beschäftigte (Professoren und andere Mitarbeiter der HfTL), die unter Hinweis auf die gestifteten 17 Professuren einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber dem Freistaat Sachsen und/oder der HTWK durchsetzen oder durchzusetzen versuchen. Zu den Kosten - Seite 5 - /? ?flOX> gehören Entgelte und Entgeltnebenkosten. Ferner zählen dazu Kosten etwaiger Rechts streitigkeiten zwischen der HTWK und/oder dem Freistaat Sachsen und Einzelpersonen über einen Anspruch auf Beschäftigung in diesem Zusammenhang. Hinsichtlich der Kos ten nach Satz 2 bis 4 verpflichtet sich die DTAG, die HTWK und - soweit relevant - den Freistaat freizustellen. Ferner erstattet die DTAG der HTWK für Sachkosten, die im Zu sammenhang mit der Übernahme der Beschäftigten gem. S. 2 stehen, einen pauschalen Zuschlag von 10% auf die Kosten gem. Satz 3, sowie dem Freistaat für die Bereitstellung von Räumlichkeiten für diese Beschäftigten einen Zuschlag in gleicher Höhe. 6.2 Kostenerstattung an HTWK Die DTAG erstattet während der Laufzeit dieses Vertrages der HTWK jeweils die Perso nalkosten, wie sie in der als Anlage 6.2 beigefügten Tabelle dem Grunde und der Höhe nach ausgewiesen sind. Die Werte für die Personalkosten erhöhen sich (1) für Professoren - unabhängig davon ob angestellt oder verbeamtet -jeweils in dem Maße, in dem sich die Tarife der Besoldungsgruppe W 2 zwischen dem 01. Januar 2018 und dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres verändert haben; (2) für angestellte Mitarbeiter - ohne Professoren -jeweils in dem Maße, in dem sich die Tariflöhne gem. TV-L zwischen dem 01. Januar 2018 und dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres verändert haben. Die DTAG erstattet der HTWK während der Laufzeit dieses Vertrages ferner zur Deckung der Investitions-, Sach- und Gemeinkosten einen Betrag in Höhe von 10% der jeweiligen Personalkosten. Die Summe aus den Personalkosten zuzüglich der Pauschale für Investitions-, Sach- und Gemeinkosten des jeweiligen Jahres stellt vorbehaltlich der Anpassung gem. Satz 2 den von der DTAG an die HTWK zu leistenden Festbetrag dar. 6.3 Kostenerstattung an den Freistaat 6.3.1 DTAG erstattet dem Freistaat die Kosten, die ihm in Anwendung des § 80 Sächsi sches Beamtengesetz und der Sächsischen Beihilfeverordnung in der jeweils gel tenden Fassung an Beihilfe für Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstige Fälle zugunsten der verbeamteten Professoren entstehen, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 5 SächsHSFG im Bereich "Digitale Transformation" zur Erfül lung des Stiftungszwecks gem. Ziff. 3 beschäftigt werden. Seite 6 y 6.3.2 DTAG erstattet dem Freistaat die zur Finanzierung der Versorgung und Beihilfen für künftige Versorgungsempfänger i.S.v. § 1 Abs. 1 Generationenfonds-Errich tungsgesetz vom 22. April 2005 (GenFEG),die zur Erfüllungder Aufgabengem. § 5 SächsHSFG im Bereich "Digitale Transformation" zur Erfüllung des "Stiftungs zwecks" gem. Ziff. 3 beschäftigt werden, nach §§ 5, 6 Abs. 1 S. 3 GenFEG i.V.m. der Generationsfonds-Zuführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung er forderlichen Zuführungen in den Generationenfonds (Anstalt öffentlichen Rechts) des Freistaats Sachsen. 6.3.3 In den Fällen Ziff. 6.3.1 und 6.3.2 reduzieren sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines Professors in den Beamtenstand die in Anlage 6.2 angegebenen Personalkos ten um den auf den Professor jeweils entfallenden Arbeitgeberanteil zur Sozialver sicherung. Scheidet ein beamteter Professor bei der HTWK aus und wird durch ei nen angestellten Mitarbeiter ersetzt, werden die Arbeitgeberanteile wieder in voller tatsächlich geleisteter Höhe angesetzt und der HTWK erstattet. 6.3.4 Zur Unterbringung des Projekts gem. Ziff. 3 überlässt der Freistaat der HTWK die für das Projekt erforderlichen Flächen. Die DTAG erstattet dem Freistaat hierfür, einen Betrag in Höhe von 10% der jeweiligen Personalkosten gem. Ziff 6.2. 6.4 Im Falle des Wechsels eines Professors in den Beamtenstand gem. Ziff. 6.3.3 werden die fiktiven Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage (Perso nalkosten) zur Berechnung der Investitions- und Sachkostenpauschale gem. Ziff. 6.2 S. 3 und der Liegenschaftskosten gem. Ziff. 6.3.3 weiter berücksichtigt, so dass die Be rechnung jeweils in Höhe von 10% der tatsächlichen Personalkosten zzgl. der fiktiven Arbeitgeberanteile erfolgt. Die fiktiven Arbeitgeberanteile berechnen sich nach den je weils konkret gezahlten Beamtenbezügen. 6.5 Sollte der Lehrbetrieb im Bereich „Digitale Transformation" nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden und dadurch der „Stiftungszweck" gem. Ziff. 3 nachhaltig gefährdet sein, und schafft HTWK nach Aufforderung der DTAG, das Lehrangebot wieder auf das erforderliche Maß anzuheben, nicht binnen einer angemessenen Frist Abhilfe, werden die Parteien eine angemessene, den Einschränkungen des Lehrbetriebs entsprechende Anpas sung der Kostenzusage gem. Ziff. 6.1 bis 6.3 vereinbaren. Von einer nachhaltigen Zweck gefährdung ist auszugehen, wenn das Studienangebot mindestens zwei Semester in einem der Studiengänge zu weniger als 75% erfüllt wird, weil insbesondere freiwerdende Pro fessuren nicht nachbesetzt oder anderweitig durch gleichwertige Lehrbeauftragte ausge füllt werden; der HTWK steht der Nachweis offen, dass trotz des reduzierten Lehrange bots der „Stiftungszweck" gem. Ziff. 3 nicht gefährdet ist, weil das Ausbildungsziel Seite 7 gleichwohl erreicht wird. Als Anpassungsmaßstab gilt die Anzahl der dauerhaft nicht be setzten oder angemessen ersetzten Professuren und die Kostenaufstellung in Anlage 6.2. 7. Zahlungsweise 7.1 Die DTAG zahlt an die HTWK bis zum 10. Bankarbeitstag eines jeden Jahres den sich aus Anlage 6.2 in der jeweils zu Beginn des Jahres geltenden Fassung ergebenden Ge samtbetrag für das laufende Jahr. Sollte sich aus einer Nachberechnung gem. Ziff. 6.2 Satz 2 ein Nachzahlungsanspruch ergeben, ist dieser binnen eines Monats nach Vorliegen der Nachberechnung durch die HTWK fällig. 7.2 Die Erstattung der Beihilfe an den Freistaat gem. Ziff. 6.3.1 hat nach Vorlage einer ent sprechenden Abrechnung bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. 7.3 DTAG erstattet dem Freistaat die Zuführungen/Beiträge zum Generationenfonds gem. Ziff.6.3.2 nach Vorlage einer entsprechenden Abrechnung nachlaufend jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres. 7.4 Für das Jahr 2018 leistet die DTAG an die HTWK noch eine Zahlung von EUR 119.000 (in Worten: einhundertneunzehntausend EURO), die sofort fällig ist. Bereits erfolgte Zah lungen der DTAG an die HTWK für das Jahr 2018 sind in dem zu zahlenden Betrag be rücksichtigt. Damit sind die Kosten der HTWK für das Jahr 2018 endgültig abgegolten. 7.5 Der Freistaat rechnet über die auf das Jahr 2018 entfallenden Finanzierungsbeiträge gem. Ziff. 6.3.1 und 6.3.2 bis spätestens 30. Juni 2019 ab; die Zahlung ist innerhalb 1 Monats nach Zugang der Abrechnung fällig. Für die im Jahr 2018 überlassenen Liegenschaften zahlt die DTAG innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung einen endgültigen Abgeltungsbetrag von EUR 11.000 (in Worten: elftausend EURO). 7.6 Die DTAG kann gegenüber Forderungen der HTWK und des Freistaates nur mit unbe strittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. III. Studienbewerber 8 Aufnahme von Studienbewerbern 8.1 Die DTAG strebt an, ihren Fachkräftebedarf in den Bereichen Kommunikations- und Me dieninformatik im Umfang von ca. 150 Studierenden pro Jahrgang, insg. bis zu 500 Stu dierenden in einem der Studiengänge gem. Anlage 3.1 an der HTWK decken zu können. Eine Verpflichtung der HTWK zur Zulassung bestimmter Studierender ist damit nicht verbunden; insoweit gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Seite 8 - af 8.2 Bewerber müssen die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die HTWK erfüllen. Die Bewerber durchlaufen den obligatorischen Bewerbungsprozess an der HTWK. 8.3 Studienbeginn istjeweils einmal im Jahr und zwar zum jeweiligen Wintersemester für die Bachelorstudiengänge, erstmals zum Wintersemester 2018/2019 sowie einmal im Jahr zumjeweiligen Sommersemester für den Masterstudiengang. Die HTWK wird - ohne An erkennung einer Rechtspflicht - dazu insgesamt bis zu 150 Studenten pro Studienjahr auf nehmen, die die Voraussetzungen nach Ziff. 8.2 erfüllen. 8.4 Darüber hinaus steht es der HTWK frei, weitere Bewerber zuzulassen, solange die Quali tät des Lehrangebots darunter nicht leidet. V. Beirat 9. Beirat 9.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Einrichtung eines Beirates spätestens innerhalb ei nes Monats nach Unterzeichnung dieses Vertrages. 9.2 Aufgabe des Beirates ist es, zwischen den Vertragsparteien die einvernehmliche Durch führung dieses Vertrages sicher zu stellen, auftretende Fragen abzustimmen und gegebe nenfalls der HTWK Empfehlungen hinsichtlich der Studiengänge und deren Weiterent wicklung sowie zur Ausschreibung und Besetzung von Stellen zu geben. Die Freiheit von Lehre und Forschung sowie die Kompetenzen der HTWK und ihrer Organe nach dem sächsischen HFSG werden hierdurch nicht berührt und bleiben gewahrt. 9.3 Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Jede Vertragspartei entsendet 2 Mitglieder in den Beirat. Die Entsendung erfolgt durch Benennung gegenüber den übrigen Vertragspart nern. Die Abberufung und Ersetzung durch die entsendende Partei ist jederzeit möglich und erfolgt durch Anzeige an die übrigen Parteien sowie die Mitglieder des Beirats. 9.4 Die Beiratsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehr heit. Der Vorsitz wechselt jährlich, wobei im turnusmäßigen Wechsel jeweils ein Vertre ter der Partei den Vorsitz übernimmt, die die beiden vorangegangenen Jahre den Vorsit zenden nicht gestellt hat. Der Vorsitzende beruft die Beiratssitzung ein und leitet diese. 9.5 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. - Seite 9 - 9.6 Der Beirat tagt mindestens zu Beginn eines jeden Semesters (Oktober/April jeden Jahres) am Sitz der HTWK. 9.7 Der Beirat fasst Beschlüsse einstimmig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Beirat kann in seiner Geschäftsordnung Abweichendes regeln; die Änderung bedarfzwingend der Einstimmigkeit. 9.8 Im Fall von Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht die hoheitlichen Aufgaben der Hochschule bzw. den Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben betreffen, hat jede Partei das Recht, den Beirat anzurufen. Der Beirat strebt in diesem Fall eine Schlichtung im Sinne einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts an. Sollte eine Einigung innerhalb des Beirates nicht möglich sein, wird das Streitbeilegungsverfahren gem. Ziff. 18 und ggf. ein Mediationsverfahren gem. Ziff. 18.2 mit dem Ziel durchgeführt, eine einvernehmliche Verständigung zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. VI. Haftung 10. Haftung 10.1 HTWK und Freistaat Sachsen übernehmen mit dieser Vereinbarung gegenüber der DTAG keinerlei Verpflichtungen und stehen insbesondere nicht dafür ein, dass die geplanten Stu diengänge eingerichtet und die Professuren zu den angestrebten Terminen besetzt werden können. 10.2 Im Übrigen haften die Vertragsparteien lediglich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden wird im Fall grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit. 10.3 Eine Haftung der Vertragsparteien für Verrichtungsgehilfen (§ 278 BGB) und Wissens vertreter (§ 166 BGB) ist ausgeschlossen. VII. Geistiges Eigentum 11. Geistiges Eigentum, Urheberrechte und Patente 11.1 Die im Rahmen der Stiftungsprofessuren von den Beschäftigten der HTWK Leipzig neu generierten Rechte des geistigen Eigentums - dazu zählen insbesondere gewerbliche Schutzrechte wie patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Designs und Geschmacksmuster sowie urheberrechtlich ge- - Seite 10- 1 schützte Werke und verwandte Schutzrechte stehen - vorbehaltlich anderweitiger gesetz licher oder vertraglicher Bestimmungen - ungeachtet der Finanzierungszusage der DTAG materiellrechtlich ausschließlich der HTWK Leipzig zu. 11.2 Die DTAG hat das Recht, an unter Absatz 11.1 genannten Rechten des geistigen Eigen tums vorrangig Nutzungsrechte zu angemessenen, marktüblichen Bedingungen zu erwer ben, sofern die HTWK hierüber jeweils frei verfügen kann, insbesondere weil sie nicht im Rahmen von Forschungsförderung, wie zum Beispiel Drittmittelprojekten, Dritten Li zenzen/Nutzungsrechte einräumen muss, und eine diesbezügliche Vermarktung beabsich tigt. Über die Art und den Umfang des jeweiligen Nutzungsrechtes sowie die Vergütung hierfür treffen die Vertragspartner jeweils separate Vereinbarungen. In jedem Fall behält sich die HTWK an den betreffenden Rechten des geistigen Eigentums ein unwiderrufli ches, kostenfreies, nicht-ausschließliches Recht für Zwecke der Forschung und Lehre vor. 11.3 Die Vertragspartner DTAG und die HTWK sind frei, unabhängig von diesem Vertrag miteinander Verträge über gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsvorhaben abzu schließen und über die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums Vereinbarungen zu treffen. Ziff. 11.2 gilt analog. 11.4 Werden zum Zwecke der eigenen Forschung und Lehre an der HTWK oder der Durch führung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Rechte des geistigen Eigentums i.S.d. Ziff. 11.1 erforderlich, welche der DTAG selbst oder ihrer Tochterge sellschaft HfTL Trägergesellschaft mbH zustehen und auf der Tätigkeit der Hochschule für Telekommunikation Leipzig beruhen (sog. Altrechte), erhält die HTWK hieran welt weit nicht-ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, kostenfreie, unwiderrufliche Nutzungsrechte für Zwecke der eigenen Forschung und Lehre der HTWK Leipzig sowie zum Zwecke der Nutzung innerhalb von Forschungsaufträgen. Sollten diese Altrechte der Tochtergesellschaft HfTL Trägergesellschaft mbH zustehen, wird die DTAG dafür Sorge tragen, dass die HTWK daran weltweit nicht-ausschließliche, übertragbare, unterlizen zierbare, kostenfreie, unwiderrufliche Nutzungsrechte für Zwecke der eigenen Forschung und Lehre der HTWK Leipzig sowie zum Zwecke der Nutzung innerhalb von Forschungs aufträgen erhält. Für urheberrechtlich geschützte Werke und verwandte Schutzrechte gelten die genannten Nutzungsrechte zugunsten der HTWK Leipzig für alle bekannten und unbekannten Nut zungsarten und berechtigen die HTWK Leipzig insbesondere zur Vervielfältigung, Aus stellung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe (v.a. öffentliche Zugänglichmachung) und Bearbeitung der Werke bzw. der verwandten Schutzrechte. 12. Vertraulichkeit Seite 11 u ,/ 12.1 Grundsätzlich dürfen die Parteien im Rahmen ihrer Berichtspflichten undÖffentlichkeits arbeit über die Zusammenarbeit im Rahmen des Hochschulprojekts berichten. 12.2 Weitere Pressemitteilungen oder vergleichbare Erklärungen gegenüber derÖffentlichkeit zu den in diesem Vertrag vereinbarten Rechtsgeschäften darfdie veröffentlichungswillige Partei nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Parteien über Inhalt, Text und Zeit punkt der Veröffentlichung veröffentlichen. Die jeweils anderen Parteien haben die Zu stimmung zur Veröffentlichung grundsätzlich zu erteilen und können diese nur aus wich tigem Grund verweigern. VIII. Dauer, Abwicklung, nachlaufende Kosten 13. Dauer und Laufzeit 13.1 Die Zusammenarbeit beginnt mit Beginn des Wintersemesters 2018/2019 am 1. Oktober 2018; die Betriebsphase (Ziff. 4.2) endet am 31. Dezember 2031. 13.2 Es ist erklärtes Ziel der Parteien, das Hochschulprojekt langfristig (auch über die Laufzeit hinaus) zu etablieren. Spätestens im Januar 2026 werden die Vertragsparteien Verhand lungen über die Fortsetzung der Zusammenarbeit führen. Sollten die Verhandlungen nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2027 zu einer Einigung über die Fortführung des Ver trages über den Endtermin gem. Abs. 1 hinaus geführt haben, kann jede Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Parteien das Scheitern der Verhandlungen erklären. 14. Kündigung 14.1 Das Recht der DTAG, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund zählt insbesondere, wenn die HTWK für den Masterstu diengang nicht bis spätestens zu Beginn des SS 2021 den Lehrbetrieb gem. Ziff. 3 aufge nommen hat oder die Verfolgung des Zwecks gem. Ziff. 3 vor Ablauf dieses Vertrages einstellt. Die Verpflichtung der DTAG zur Tragung nachlaufender Kosten für eingestell tes Personal und darauf entfallende Sachkosten gem. Ziff. 16 bleibt von der Kündigung unberührt. 14.2 Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich mittels eingeschriebenen Brie fes (Einwurfeinschreiben) zu erfolgen. Empfangsberechtigt für die Kündigungserklärun gen sind aufSeiten des Freistaates Sachsen der/die für die Hochschulen zuständige Staats minister/Staatsministerin auf Seiten der DTAG der/die Vorstandsvorsitzende auf Seiten der HTWK der Rektor/die Rektorin. - Seite 12- 15. Abwicklung 15.1 Hat eine Partei gem. Ziff. 13.2 das Scheitern der Verhandlungen erklärt, wird die HTWK - vorbehaltlich abweichender hochschulautonomer Entscheidung - ab dem WS 2028/2029 keine neuen Studenten für die Studiengänge gem. Ziff. 3 mehr einschreiben. Die Zusagen der DTAG gem. Ziff. 6 bleiben unberührt und enden erst mit Ende der Laufzeit des Ver trages (Ziff. 13.1). 15.2 Hat DTAG den Vertrag aus wichtigem Grund gem. Ziff. 14.1 gekündigt, endet die Zu wendungszusage gegenüber HTWK gem. Ziff. 6.2 mit Zugang der Kündigung bei der HTWK, die Zuwendungszusage gegenüber dem Freistaat gem. Ziff. 6.3 mit Zugang der Kündigung bei dem Freistaat. 15.3 Soweit während der Laufzeit dieses Vertrages Professoren ausscheiden und eine Professur nach zu besetzen ist, wird die HTWK sich bemühen, die freiwerdende Professur befristet - möglichst auf das Ende der Laufzeit dieses Vertrages - zu besetzen. 16. Nachlaufende Kosten - Kostenübernahme 16.1 Grundsatz Die DTAG erstattet der HTWK und dem Freistaat Sachsen nach Ende der Betriebshase gem. Ziff. 4.2 oder bei Beendigung der Zuwendungszusage durch außerordentliche Kün digung nach Ziff. 15.2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch die über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus entstehenden Kosten, nämlich insbesondere Personal-, Investitions-, Sach-, Raum-, Beihilfekosten, Kosten für den Generationenfonds und All gemeine Verwaltungskosten. 16.2 Nachlaufende Kosten der HTWK 16.2.1 Die DTAG erstattet der HTWK auf Nachweis auch die über die Laufzeit dieses Ver trages hinaus entstehenden weiteren tatsächlichen Personalkosten der Professoren, die von HTWK für den Zweck nach Ziff. 3 eingestellt worden sind, solange die Professo ren die Professuren besetzen, aufdie sie in Verfolgung des Zwecks gem. Ziff. 3 berufen worden sind. Das gilt auch für die Erstattung der nach Ende der Laufzeit dieses Ver trages entstehenden Kosten der Professoren, die die HTWK während der Laufzeit die ses Vertrages für den Zweck gemäß Ziffer 3 als Ersatz für ausscheidende Professoren mit Zustimmung der DTAG unbefristet neu einstellt. 16.2.2 Die weiteren Kosten gem. Anlage 6.2 (Personalkosten ohne Kosten für Professoren gem. Ziff. 16.2.1, Sach- und Gemeinkosten) werden auf Basis der zuletzt für das letzte Jahr der Vertragslaufzeit festgestellten Werte weiter erstattet, wobei es für die Sachund Liegenschaftskosten bei der pauschalen Berechnung von jeweils 10% der Perso- Seite 13 nalkosten gem. Ziff. 6.2 S. 3 und 6.3.4 unter Beachtung evtl fiktiver Sozialversiche rungsbeiträge gem. Ziff. 6.4 verbleibt. Die Werte für die Personalkosten erhöhen sich mit Ausnahme der Gehälter der Professoren, die nach Ziff. 16.2.1 in tatsächlich anfal lender Höhe abgerechnet werden, ab dem ersten Jahr nach Beendigung dieses Vertra ges nach Maßgabe von Ziff. 6.2 S. 2. Dies gilt auch für den Fall einer Kündigung nach Ziff. 15.1 mit der Maßgabe, dass die Werte aus der Tabelle Anlage 6.2 für das Jahr, in dem die Kündigung erklärt wird, als Basis gelten und die Preisanpassung im Folgejahr beginnt. 16.2.3 Die weiteren Kosten gem. Ziff. 16.2. 2 entfallen kopfteilig auf die jeweils besetzten Professuren. 16.2.4 Für die Fälligkeit gilt Ziff. 7.1 entsprechend. 16.2.5 Wird eine Professur im Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages oder später frei, wird sie nicht mehr nachbesetzt; für die zuvor zur amtsangemessenen Ausstattung die ser Professur eingestellten Mitarbeiter zahlt DTAG in diesem Fall einen einmaligen Abschlag in Höhe von einem Jahresgehalt (Arbeitgeberbrutto) an die HTWK, mit dem alle weiteren Personal- und Sachkosten, die dieser Professur zuzurechnen waren, end gültig abgegolten sind. Für jeden ausgeschiedenen Professor reduzieren sich die wei teren Personalkosten i.S.v. Ziff. 16.2.2 mit dem Tag des Ausscheidens anteilig um die kopfteilig gem. Ziff. 16.2.3 auf den Professor entfallenden Personalkosten; für die In vestitions-, Sach- und Gemeinkosten gilt Ziff. 6.2 S. 3 entsprechend 16.2.6 Die DTAG stellt die HTWK auch weiterhin unverändert von allen Kosten (Löhne ein schl. Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung sowie Sachkosten) für die Mitar beiter gem. Ziff. 6.1 Satz 2 bis 4 und Satz 6 frei, die einen Beschäftigungsanspruch gegen HTWK durgesetzt haben. 16.2.7 HTWK ist nicht verpflichtet, Personal zu kündigen und aufdiese Weise die Kostenbe lastung zu reduzieren. 16.2.8 Die Erstattungspflicht für Personalkosten der Professoren einschließlich der ihnen nach Ziff. 16.2.2 jeweils zuzurechnenden weiteren Kosten endet, wenn sie die für die Zwecke gem. Ziff. 3.1 geschaffene Professur nicht mehr besetzen. Ziff. 16.2.5 gilt ent sprechend. Die nach diesem Zeitpunkt noch entstehenden weiteren Personal- und Sachkosten werden durch die Schlusszahlung gem. Ziff. 16.2.5 S. 1,2. HS endgültig abgegolten. 16.3. Nachlaufende Kosten des Freistaats Seite 14 16.3.1 Die DTAG erstattet dem Freistaat schließlich auch die über die Laufzeit dieses Vertra ges hinaus entstehenden weiteren Kosten gem. Ziff. 6.3.1 und 6.3.2, soweit und so lange siefür die Professoren und sonstigen Mitarbeiter weiter aufzuwenden sind, deren Kosten nach Ziff. 16.2.1 der HTWK noch weiterhin zu erstatten sind. Der Freistaat ist nicht verpflichtet, Personal zu kündigen und aufdiese Weise die Kostenbelastung zu reduzieren. Für die Abrechnung und Fälligkeit gilt Ziff. 7.2 und 7.3 entsprechend. 16.3.2 Raumkosten erstattet die DTAG dem Freistaat weiterhin gem. Ziff. 6.3.4 in Höhe von 10% derPersonalkosten; Ziff. 6.4 findet entsprechende Anwendung. 16.3.3 Die DTAG erstattet dem Freistaat auch nach Beendigung dieses Vertrages die für die Professoren, diedie Voraussetzungen nach Ziff. 16.2 S. 1erfüllen, die in den Genera tionenfonds zu entrichtenden Beiträge. Ziff. 6.3.2 und 7.2 S. 2 und 3 gelten entspre chend. 16.4 DTAG kann auch gegenüber den sich aus den nachlaufenden Kosten ergebenden For derungen der HTWK und des Freistaates nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest gestellten Ansprüchen aufrechnen. X. Vollzugsbedingungen 17. Vollzugsbedingungen 17.1 Dieser Vertrag tritt erst in Kraft ("Vollzugsbedingung"), wenn der HTWK die allge meine Rechtsauskunft des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen vorliegt, wo nach: das Engagement der HTWK im Zusammenhang mit dem Hochschulprojekt in den (nicht steuerbaren) Hoheitsbereich fällt und damit keinen BgA (Betrieb gewerbli cher Art) begründet, es zulässig ist, die Gebühren nach dem HSFG nicht als Einnahmen zu berücksich tigen, weil sie den Programmen nicht (direkt) zuordenbar sind, so dass diese Ge bühren das Fördervolumen nicht reduzieren, die von der HTWK im Rahmen der Durchführung der o.g. Studiengänge ausgeübten Tätigkeiten nicht umsatzsteuerbar sind, die Zahlungen der DTAG sog. echte Zuschüsse sind, die in keinem Leistungsaus tauschverhältnis zu von der HTWK zu erbringenden Leistungen stehen, die aufgrund dieses Vertrags zufließenden Mittel, inkl. Sachmittel und Zahlungen im abgekürzten Zahlungsweg, bei der HTWK Spendeneinnahmen darstellen, für Seite 15 - die die HTWK eine Zuwendungsbestätigung ausstellen kann. Gleiches gilt für Mit tel, die aufgrund von Sicherungsmitteln als Nebenabreden zu den Förderverträgen zufließen; 17.2 Die Parteien werden sichnach besten Kräften bemühen, dafürzu sorgen, dassdie Voll zugsbedingungen sobald wie möglich nach dem Unterzeichnungstag erfülltwerden. 17.3 Soweit rechtlich zulässig, kann die HTWK aufdie vorstehend genannten Vollzugsbe dingungen einseitig per schriftlicher Erklärung gegenüber der DTAG verzichten. Im Übrigen können die Parteien einvernehmlich durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise auf die Vollzugsbedingung „Allgemeiner Rechtsauskunft des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen" verzichten. X. Streitbeilegung, Sonstiges 18. Mediation, Streitbeilegung, Gerichtsstand 18.1 Grundsatz Beiden Parteien ist bewusst, dass öffentlich ausgetragene Streitigkeiten zwischen der DTAG und der HTWK oder dem Freistaat zu erheblichen Reputationsschäden führen können. Sollten sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit Streitigkeiten ergeben, werden die Parteien daher alles in ihrer Kraft stehende unterneh men („best efforts"), diese Streitigkeiten aufgütliche Weise beizulegen. Sollte aufdiesem Weg keine Streitschlichtung gelingen, ist die Streitbeilegung auf höchster Ebene (d.h. Vorstandsvorsitzender/Vorstandsvorsitzende der DTAG und der Rektor/die Rektorin der HTWK sowie der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin des Freistaates Sachsen) der Parteien vorzunehmen. 18.2 Mediation Sollten dieVerhandlungen gem. 18.1 zukeiner Befriedung derMeinungsverschieden heit führen, verpflichten sich die Parteien, vor der Einleitung eines gerichtlichen Ver fahrens ein Mediationsverfahren durchzuführen. Ausgenommen von dieser Verpflich tung sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und selbständige Beweisver fahren. Die Parteien bestimmen hierzu gemeinsam einen Mediator, der im Fall der Nichteinigung über die Person des Mediators von der Rechtsanwaltskammer Mün chen benannt werden soll. Die Mediation hat das Ziel, mit Hilfe eines neutralen Mediators eine interessenge rechte Vereinbarung zu erarbeiten, welche die wirtschaftlichen, rechtlichen und per sönlichen Gegebenheiten berücksichtigt. - Seite 16 - Die Verjährung von Ansprüchen, die Gegenstand der Mediation sind, ist für die Dauer des Mediationsverfahrens, beginnend mit der Aufforderung gegenüber den Mediati onsparteien, gemeinsam einen Mediator auszuwählen, gehemmt. Die Parteien ver zichten für die Dauer des Mediationsverfahrens auf die Anrufung ordentlicher Ge richte. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie ein selbstständiges Be weisverfahren bleiben hiervon ausgenommen. Die Parteien verpflichten sich im Falle eines Scheiterns des Mediationsverfahrens Er kenntnisse, die sie aus dem Vortragder jeweils anderen Partei im Mediationsverfahren erlangthaben, vertraulich zu behandeln und im Falleeines folgenden Streitverfahrens nicht gegen die jeweils andere Partei zu verwenden. Nach Annahme des Auftrags soll der Mediator unverzüglich eine noch nichtam Ver fahren beteiligte Partei über die Anrufung des Mediationsverfahrens unterrichten und ihrGelegenheit geben, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Die Kosten der Mediation werden von den beteiligten Parteien zugleichen Teilen ge tragen. 18.3 Gerichtsstand ist Leipzig. 19. Fortgeltung weiterer Vereinbarungen 19.1 HTWK und DTAG haben unter dem 16./17. April 2018 eine vorläufige Regelung zur Tragung der im Rahmen derStudiengangerrichtung "Digitale Transformation" entstehen den Kosten getroffen. HTWK und DTAG verzichten hiermit aufdie in Ziff. 4 dieser Ver einbarung vorgesehene aufschiebende Bedingung und heben sodann die Vereinbarung vom 16./17. April 2018 mit Wirkung ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf. HTWK und DTAG sind darüber einig, dass ihnen aus der Vereinbarung wechselseitig keine An sprüche mehr zustehen. Insbesondere kann DTAG geleistete Beiträge nicht mehr zurück fordern. Die Regelungen in Ziff. 7.4 und 7.5 bleiben unberührt. 19.2 Das zwischen den Parteien am 16. Januar 2018 geschlossene Memorandum of Understanding wird einvernehmlich aufgehoben. 20. Schlussbestimmungen 20.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. 20.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schrift lich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Seite 17 'S 20.3 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtberührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlich von den Parteien Gewollten am nächsten kommt und dabei die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien an gemessen berücksichtigt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungs lücke. Leipzig-^den 30. November 2018 für den Freistaat Sachsen Staatsministerin Dr. Eva-Maria %r... Putsche Yd^i6m AG Dr. Elke Frank, Prokuristin Anlagen: ange für die HTWK Prof. Gesine Grande ! Telekom AG i.V. Martin Bohne Anlage 1„Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung und Zulassung für die kooperativen Bachelorund Masterstudiengänge der Stiftungsfakultät der Deutschen Telekom AG an der HTWK Leipzig Anlage 3.2 Aufstellung Widmung Professuren Anlage 3.3 Berufungsordnung HTWK Anlage 3.4 Stellenplan Anlage 6.2. Finanzplan - Seite 18 - Anlage 1 Zugangsvoraussetzungen, Bewerbung und Zulassung für die kooperativen Bachelor- und Masterstudiengänge der Stiftungsfakultät der Deutschen Telekom AG an der HTWK Leipzig Gegenstand: Die nachstehend benannten Regelungen gelten für diefolgenden praxisintegrierenden, kooperativen Studiengänge: • Bachelorstudiengang Informations- und Kommunikationstechnik (IKB), • Bachelorstudiengang Telekommunikationsinformatik (TIB) sowie • Masterstudiengang Informations- und Kommunikationstechnik (IKM). 1. Hochschulzugang und Zulassung Der Hochschulzugang und Zulassung an der HTWK Leipzig für die oben genannten Studiengänge der Stiftungsfakultät der Deutschen Telekom AG an der HTWK Leipzig unterliegen den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Hochschulrahmengesetz, dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz, dem Sächsischen Hochschulzulassungsgesetz, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung sowie der Immatrikulationsordnung der HTWK Leipzig und im Falle der Festlegung einer örtlichen Zulassungsbeschränkung auch der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung sowie derentsprechenden Auswahlordnung (Bachelor bzw. Master) der HTWK Leipzig. Über die Festsetzung einer Zulassungszahl entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag HTWK Leipzig durch entsprechende Regelung in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung. Eine örtliche Zulassungsbeschränkung wird in der Regel festgesetzt, wenn die zu erwartende Anzahl der Studienbewerber die Anzahl der vorhandenen Studienplätze übersteigt. Die Berechnung der Studienplätze folgt der KapVO. Die konkreten Zugangsvoraussetzungen sind Bestandteil der Integrierten Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs. Über die Gleichwertigkeit von nachgewiesener Vorbildung und Hochschulzugangsberechtigung entscheidet im Zweifel der Prüfungsausschuss. Das Ziel der praxisintegrierenden, kooperativen Studiengänge (i. d. R. unter § 2 der Integrierten Studienund Prüfungsordnung gefasst) ist ausdrücklich nur in Verbindung von Theorie und Praxis und damit in Verbindung der Lernorte Hochschule und Unternehmen zu erreichen. Aufgabe des Unternehmens ist es, eine praktische Ausbildung in Verbindung von Lehre, Wissenschaft und Praxis abzusichern, welche den zu erwartenden Kompetenzen und Lernzielen des Studiengangs entspricht. Einzelheiten regeln die Studien- und Prüfungsordnungen in Verbindung mit den Ausbildungs- und Zulassungsrichtlinien für Praxispartner in den praxisintegrierenden Studiengängen. Es obliegt dem Studierenden, einen Praxispartner zu finden, der gewährleistet, dass in den praktischen Ausbildungsphasen und in der Vernetzung zwischen Theorie und Praxis das Studienziel des Studiengangs erreicht wird. Die Qualitätssicherung der praktischen Studienabschnitte erfordert es, dass die jeweilige Praxisstelle geeignet ist die hochschulischen Lernziele zu fördern und zu vermitteln und dass diese Eignung durch eine Zulassung als Praxisstelle entsprechend der Ausbildungs- und Zulassungsrichtlinien für Praxispartner in den praxisintegrierenden Studiengängen verbrieft ist. Die Zulassung zum Studium kann widerrufen werden, wenn der Studierende keine Praxisvereinbarung mit einer zugelassenen Praxisstelle nachweist. 1 7&u 2. Bewerbung Bewerbungsfristen richten sich nach der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung in der geltenden Fassung und sind Bestandteil der Immatrikulationsordnung der HTWK Leipzig. Für die Bewerbung wird eine gesonderte Bewerberinformation erstellt, die ohne Festsetzung einer Zulassungszahl (ohne Zulassungsbeschränkung) folgende Themen erfasst: Bewerbung (Online-Bewerbung und postalischerVersand) Termine und Fristen Hochschulzugangsberechtigung Ausländische Zeugnisse und Nachweise (uni-assist e. V.) Gebühren It. SächsHSFG (Zweitstudiengebühren, Langzeitstudiengebühren, Semesterbeitrag) Bewerbungsschluss: Ist seitens der HTWK Leipzig keine Zulassungszahl festgesetzt, ist die Bewerbung für ein Wintersemester an der HTWK Leipzig inkl. Antrag auf Zulassung (der aktuellen Studienplatzvergabeverordnung folgend) wie folgt möglich: bis 15. Oktober für ein Wintersemester sowie bis 15. April für ein Sommersemester. Bei Festsetzung einer Zulassungszahl enthält die Bewerberinformation folgende Themen. Auswahlverfahren Bewerbung (Online-Bewerbung und postalischer Versand) Termine und Fristen Hochschulzugangsberechtigung AusländischeZeugnisse und Nachweise (uni-assist e. V.) Dienste Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen Hochschulinterne Auswahl (Bonussystem) Sonderanträge (Härtefälle, Nachteilsausgleich) Zweitstudienbewerber Gebühren (Zweitstudiengebühren, Langzeitstudiengebühren, Semesterbeitrag) Bewerbungsschluss: Ist seitens der HTWK Leipzig eine Zulassungszahl festgesetzt, ist die Bewerbung für ein Wintersemester an der HTWK Leipzig inkl. Antrag auf Zulassung (der aktuellen Studienplatzvergabeverordnung folgend) wie folgt möglich: 15.07. für ein Wintersemester 15.01. für ein Sommersemester Bewerberauswahl und Zulassung sind durch ausschließliche Rechtsverhältnisse zwischen Studienbewerber/Studierendem und Hochschule gekennzeichnet. Eine Einflußnahme auf das Verfahren durch den Stifter istausgeschlossen. Die Vertragsparteien sichern die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu. Anlage 3.2 Widmungen der Professuren Lfd. Nr. Kürzel 001 BSYS 002 DBMS 003 ETH 004 FUNK 005 MASY 006 MATH 007 MOBI 008 NETZM 009 NTEC 010 PMSQ 011 PROG 012 RENE 013 SDEV 014 THEO 015 ÜTECH 016 VANW 017 WINF Inhalt Betriebssysteme, Echtzeitsysteme und Rechnerarchitekturen Datenanalyse, Datenbanken und E-Learning Elektrotechnik/Technische Informatik/EMV Mobilfunk und Hochfrequenztechnik Mathematische Systemtheorie Mathematik in der Informations- und Kommunikationstechnik Telekommunikationsinfrastrukturen und deren physikalische Grundlagen" Netzwerktechnologien und Netzwerkmanagement Telekommunikationstechnik Angewandte Informatik mit den Schwerpunkten Softwareprojektmanagement und Cybersicherheit Angewandte Informatik mitdem Schwerpunkt Programmierung Angewandte Informatik mitdem Schwerpunkt Rechnernetze Softwareengineering und ITArchitecture Management Informations- und Codierungstheorie sowie Echtzeitbildverarbeitung Übertragungstechnik mit Schwerpunkt photonische Netze Angewandte Informatik mit Schwerpunktverteilte Anwendungen und deren Sicherheit Betriebswirtschaftslehre und IT-gestützte Unternehmensprozesse Anlage 3.3 Berufungsordnung der HTWK Leipzig HTWK "<"'** Leipzig + *'"£ Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Berufungsordnung - BerufO - Fassung vom 27. März 2013 auf der Grundlage von §§ 59 Abs. 3,60 Abs. 5, 69 Abs. 2, 13 Abs. 3 SächsHSFG Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen Geschlechts. §1 Regelungszweck, Geltungsbereich, Zielstellung (1) Die Berufung von in Forschung und Lehre exzellenten Professoren dient der Qualitäts sicherung und der Profilierung der HTWK Leipzig. Erklärtes Ziel der Hochschule ist es, die Gleichstellung zu verwirklichen, die Professorenschaft zu internationalisieren sowie den Anteil der interdisziplinär und vernetzt arbeitenden Professoren zu erhöhen. (2) Diese Ordnung regelt auf Grundlage der §§ 58 ff SächsHSFG das Verfahren zur Besetzung von Professorenstellen. (3) Der Berufungsleitfaden (vgl. Anlage) zur Berufungsordnung legt die Standards für das Auswahlverfahren fest und dient der Qualitätssicherung bei den Berufungsverfahren der HTWK Leipzig. §2 Berufungskommission (1) Für die Durchführung des Berufungsverfahrens und zur Vorbereitung des Berufungsvor schlages setzt der Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorats eine Berufungskommission ein. Der Vorsitzende der Berufungskommission wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Fakul tätsrat bestimmt. Kommt das Einvernehmen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewer bungsfrist nicht zustande, entscheidet der Rektor über den Vorsitz. [tiP Jf (2) :Der Berufungskommission gehören Mitglieder der HTWK Leipzig aus den Gruppen der Professoren, der Mitarbeiter und der Studenten an. 2Die Professoren sollen der zu besetzen den Professur fachlich nahe stehen. 3Jeder Berufungskommission muss darüber hinaus mindestens ein externer Sachverständiger angehören. "Der externe Sachverständige soll Hochschullehrer einer anderen Hochschule oder eine in sonstiger Form wissenschaftlich ausgewiesene Person sein. 5Der Berufungskommission soll ein Hochschullehrer einer anderen Fakultät der HTWK Leipzig angehören. 6Die Hochschullehrer müssen über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. 7In der Regel sind mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Berufungskommission Frauen. 8Die Mitwirkung in einer Berufungskommission bei der Wiederbesetzung der eigenen Stelle ist ausgeschlossen. (3) Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät ist berechtigt, an den Sitzungen der Be rufungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Satz 1 gilt für die Schwerbehin dertenvertretung entsprechend, wenn die Bewerbung eines Schwerbehinderten vorliegt. Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und ggf. die Schwerbehindertenvertretung sind wie stimmberechtigte Mitglieder zu laden und zu informieren. Sie sind berechtigt, Einsicht in die Bewerbungs- und Verfahrensunterlagen zu nehmen und in jedem Stadium des Beru fungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. (4) Die Berufungskommission tagt nicht öffentlich. Die Berufungsunterlagen sowie Kennt nisse über Personen, die im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren erworben werden, sind vertraulich zu behandeln. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die Mitglieder hierauf aktenkundig hinzuweisen. (5) Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmbe rechtigten Mitglieder und Vertreter aus mindestens zwei Mitgliedergruppen anwesend ist. Die Berufungskommission ist bei der Behandlung eines Gegenstandes ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Behandlung wegen Beschluss unfähigkeit vertagt und die Berufungskommission zur Verhandlung über den Gegenstand noch einmal einberufen wurde. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung muss auf die Tat sache, dass die Beschlussfähigkeit in jedem Fall gegeben ist, ausdrücklich hingewiesen werden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. (6) Über jede Sitzung der Berufungskommission wird ein vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Ergebnisprotokoll gefertigt, das den Mitgliedern der Kommission, dem Dekan, dem Berufungsbeauftragten und dem Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät zuzuleiten ist. §3 Berufungsbeauftragter (1) Der Berufungsbeauftragte und sein Vertreter werden vom Rektorat bestellt. (2) Der Berufungsbeauftragte wirkt unterstützend im gesamten Berufungsgeschehen mit. Er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Berufungs verfahrens gewahrt wird, die Transparenz des Verfahrens gewährleistet ist und die Betei ligten über den jeweiligen Stand des Verfahrens angemessen informiert sind. (3) Der Berufungsbeauftragte ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Er kann alle das Verfahren betreffende Unterlagen ein sehen und ist über verfahrensrelevante Termine (Zuweisungsgespräch, Sitzungen der Beru fungskommission, Probelehrveranstaltung etc.) rechtzeitig zu unterrichten. §4 Zuweisungsverfahren (1) Jede Stellenbesetzung wird mit einem Zuweisungsverfahren eingeleitet. Grundlage des Verfahrens ist der Zuweisungsantrag entsprechend der Beschlusslage im Fakultätsrat. (2) Der Zuweisungsantrag ist an den Rektor zu richten. Er muss a.) den Protokollauszug zum Beschluss des Fakultätsrates, b.) die Bezeichnung des Aufgabengebietes, c.) das Anforderungsprofil der Bewerber, d.) die Ausrichtung der Stelle unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanung der HTWK Leipzig, e.) den Auslastungsnachweis der Professur, f.) die Basiskompetenzen nach Maßgabe des Berufungsleitfadens benennen und gewichten sowie g.) den Entwurf des Ausschreibungstextes enthalten. Er hat anzugeben, ob die Besetzung der Professur auf Zeit oder in Teilzeit mög lich und zweckmäßig ist. (3) Spätestens drei Wochen nach Eingang des Zuweisungsantrags soll das Zuweisungs gespräch zwischen Rektor und Dekan stattfinden, in dem die mit der Berufung verbundenen Ziele definiert werden. Betrifft die Stellenbesetzung weitere Fakultäten, werden deren Dekane ebenfalls beteiligt. Die Gesprächsergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten. §5 Ausschreibung (1) Die Ausschreibung von Professorenstellen veranlasst das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsrates. Sie erfolgt öffentlich und in der Regel international. (2) Der Ausschreibungstext muss Angaben über a.) das Aufgabengebiet und das Anforderungsprofil der Bewerber, b.) die Berufungsvoraussetzungen, c.) die (Un)Möglichkeit der Stellenbesetzung in Teilzeit und d.) den Zeitpunkt, zu dem die Stelle besetzt werden soll, enthalten. (3) Der Ausschreibungstext soll a.) die vorgesehene Besoldungsgruppe und Zuordnung der Stelle, b.) eine Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat ab Erscheinungsdatum der Ausschreibung, c.) einen Hinweis auf die von den Bewerbern einzureichenden Unterlagen sowie d.) einen Hinweis, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen und Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind enthalten. (4) Ausschreibungen werden in jedem Fall auf der Internetseite der HTWK Leipzig veröffentlicht. Der Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung der HTWK Leipzig werden über die Ausschreibung informiert. (5) Unbeschadet der vorstehenden Absätze können sowohl der Rektor im Benehmen mit der Fakultät als auch die Berufungskommission bereits vor erfolgter Ausschreibung versuchen, geeignete Wissenschaftler im nationalen und internationalen Bereich zur Teilnahme an einem Berufungsverfahren zu werben (aktive Bewerbersuche). §6 Bewerbung (1) Bewerber erhalten nach Einreichung ihrer Unterlagen von der Hochschulverwaltung eine Eingangsbestätigung und einen Hinweis, wie sich das Verfahren inhaltlich und zeitlich aller Voraussicht nach gestalten wird. (2) Die Berufungskommission stellt zunächst fest, ob die Bewerber die gesetzlichen Beru fungsvoraussetzungen erfüllen. Liegen diese vor, prüft die Berufungskommission bei den verbleibenden Bewerbungen das Vorliegen der nach den Auswahlkriterien vorgegebenen fachlichen und inhaltlichen Berufungsvoraussetzungen. (3) Die Berufungskommission legt fest, ob bisher fehlende Angaben oder Unterlagen nach zufordern sind. §7 Auswahlverfahren (1) Unbeschadet der Berufungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 stellt die Berufungs kommission einen Kriterienkatalog auf, der die Anforderungen an die Professur für die Auswahlentscheidung näher definiert. Als Kriterien der Bewerberauswahl kommen insbe sondere a.) allgemeine wissenschaftliche Qualifikation, b.) die zu erwartende Fähigkeit, der HTWK Leipzig neue Impulse für Forschung und Lehre zu geben, c.) das zu erwartende Engagement in Lehre und Forschung, 4 d.) Erfahrungen bei der Entwicklung von Curricula, e.) Management- und Personalführungskompetenzen, f.) Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln, g.) Auslandserfahrungen und -kontakte, h.) die zu erwartende Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit, zur Über nahme von Funktionen innerhalb interdisziplinärer Wachstumsbereiche und fachbzw . einrichtungsübergreifender Forschungsvorhaben sowie i.) der Grad der Erfüllung der Berufungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in Betracht. (2) Im Verfahren können auch Personen berücksichtigt werden, die sich nicht beworben haben. (3) Die nach dem Auswahlverfahren in die engere Wahl gekommenen Bewerber werden zur Vorstellung eingeladen. Zwischen Ende der Bewerbungsfrist und Termin der Vorstellung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Kommen weniger als drei Bewerber in die engere Wahl, so ist die Ausschreibung in der Regel zu wiederholen. Empfiehlt die Berufungskom mission, dass eine wiederholte Ausschreibung vorgenommen werden soll, teilt sie dies dem Rektor über den Dekan unter Angabe der Gründe mit. (4) Das Einladungsschreiben zur Vorstellung soll in der Regel einen Hinweis darauf ent halten, dass die HTWK Leipzig keine Reisekosten erstattet. Werden schwerbehinderte Be werber eingeladen, ist darauf hinzuweisen, dass auf Wunsch die Möglichkeit eines Gesprächs mit der Schwerbehindertenvertretung besteht. Die Schwerbehindertenvertretung der HTWK Leipzig ist zu informieren. (5) Die Vorstellung besteht aus einer Probelehrveranstaltung, einem wissenschaftlichen Vortrag aus dem Fachgebiet und einem nichtöffentlichen Vorstellungsgespräch mit der Berufungskommission. Probelehrveranstaltung und wissenschaftlicher Vortrag sind hoch schulöffentlich. (6) Das Thema der Probelehrveranstaltung und der Termin der Vorstellung werden von der Berufungskommission festgelegt. Über Thema und Termin ist die Hochschulöffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Das von den eingeladenen Bewerbern zu behandelnde Thema ist in der Regel einen Monat vorher zu vergeben. Die Vergabe mehrerer Themen ist möglich. §8 Gutachten (1) Für diejenigen Bewerber, die nach dem Ergebnis der Vorstellung in den Berufungsvor schlag aufgenommen werden sollen, sind drei externe Gutachten von auswärtigen Profes soren anzufordern. Auf Verlangen der Berufungskommission sind vergleichende Gutachten zu erstellen. (2) Die Gutachter werden von der Berufungskommission bestellt. (3) Die Gutachten sollen eine Aussage über berücksichtigungsfähige zusätzliche wissen schaftliche Leistungen sowie über pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kennt nisse (Lehrleistungen) des Bewerbers enthalten. Sie sind dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission beizufügen. (4) Die Gutachter werden über den Ausgang des Verfahrens informiert. §9 Berufungsvorschlag (1) Die Berufungskommission erstellt auf der Grundlage der Probelehrveranstaltung, des wissenschaftlichen Vortrags, des Vorstellungsgesprächs, der externen Gutachten und einer eigenen vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der drei Bewerber namentlich in einer Rangfolge (Liste) enthalten soll. (2) Die Liste und insbesondere die vorgeschlagene Rangfolge sind eingehend zu begründen. Die fachliche und persönliche Eignung sowie die Eignung zu Lehre und Forschung sind für jeden Bewerber der Liste im Verhältnis zueinander zu begründen. Listen mit weniger als drei vorgeschlagenen Kandidaten sind nur im Ausnahmefall möglich und bedürfen einer besonderen Begründung. (3) Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertungen der Lehr- und For schungsleistung enthalten. Vorhandene Lehrevaluationen sind zu berücksichtigen. Die Be rufungskommission berücksichtigt bei der Aufstellung der Liste, dass angestrebt wird, die Professorenschaft zu internationalisieren und den Anteil der Frauen in der Professorenschaft zu erhöhen. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Bewerbern sollen in den Fakultäten, in denen Professorinnen unterrepräsentiert sind, Frauen vorrangig Be rücksichtigung finden. (4) Stimmberechtigte Mitglieder der Berufungskommission, die bei Beschluss des Berufungsvorschlags überstimmt wurden, können innerhalb von zwei Wochen nach Be schlussfassung ein schriftliches Sondervotum abgeben. Auch nicht stimmberechtigte Mit glieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein eigenes Votum bei fügen. Die Schwerbehindertenvertretung gibt zum Berufungsvorschlag eine Stellungnahme ab, wenn Bewerbungen von Schwerbehinderten vorgelegen haben. Die studentischen Mitglieder der Berufungskommission können sich gesondert schriftlich zur pädagogischen Eignung der Bewerber äußern. § 10 Zwischenverfahren (1) Die Berufungskommission legt den Berufungsvorschlag dem Rektor vor. Der Rektor prüft, ob a.) der Berufungsvorschlag in einem ordnungsgemäßen Verfahren erstellt, b.) die Bewerberauswahl und die Reihenfolge der Liste schlüssig begründet und c.) mit der Berufung die in der Zuweisung formulierten Ziele berücksichtigt wurden. (2) Beanstandet der Rektor das Fehlen einer der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, so kann er den Berufungsvorschlag zur erneuten Beratung und Beschlussfassung an die Be rufungskommission zurück verweisen. Andernfalls bittet er den Dekan, die Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag im Fakultätsrat zu veranlassen. § 11 Berufung (1) Der Fakultätsrat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Rektors i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 an diesen weiter. Als Anlage sind a.) die Kopie der öffentlichen Ausschreibung, b.) der Bericht der Berufungskommission bestehend aus Darstellung des Verfahrensab laufs, Würdigung der Kandidaten, Erläuterung der Bewerberauswahl, Begründung der Reihenfolge der Liste und Ergebnisse der Abstimmungen für jeden Rangplatz, c.) die Protokolle der Berufungskommission einschließlich etwaiger Sondervoten, d.) eine Übersicht der Bewerber mit Kurzbegründung (Bewerbermatrix), e.) ein Protokollauszug über die Beschlussfassung zum Berufungsvorschlag im Fakul tätsrat, f.) die Gutachten, g.) die Bewerbungsunterlagen der in die Liste aufgenommenen Kandidaten, h.) etwaige Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehinderten vertretung oder der studentischen Mitglieder der Berufungskommission und i.) etwaige Sondervoten (Berufungsakte) beizufügen. (2) Auf Grundlage des vom Fakultätsrat beschlossenen Berufungsvorschlags kann der Rektor Professoren berufen. Er ist an die Beschlussfassung, insbesondere an die Reihenfolge der Liste, nicht gebunden. Will er vom Berufungsvorschlag abweichen, ist dies zunächst mit dem Dekan zu erörtern. Der Rektor kann einen neuen Berufungsvorschlag verlangen, wenn er beabsichtigt, keinen der in der Liste platzierten Kandidaten zu berufen. (3) Beabsichtigt der Rektor, einen der auf der Liste platzierten Kandidaten zu berufen, werden die dort Genannten - in der Regel nach Anhörung des Senats - unter Angabe ihres Listenplatzes unverzüglich benachrichtigt. Die übrigen Bewerber werden informiert, dass sie nicht zur Berufung vorgeschlagen worden sind. (4) Der Rektor erteilt dem Kandidaten den Ruf. Er führt die Berufungsverhandlungen, im Rahmen derer mit dem zu Berufenden eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Führen die Berufungsverhandlungen nicht spätestens drei Monate nach Ruferteilung zu einer Einigung, kann der Rektor die Berufungsverhandlungen für beendet erklären und einen weiteren Ruf erteilen. ^ (5) Mit der Aushändigung des Dienstvertrages an den Berufenen ist das Berufungsverfah ren abgeschlossen. Spätestens dann sind die Bewerbungsunterlagen der Nichtberufenen zu rückzugegeben. §12 Verfahren (1) Berufungsverfahren sollen rechtzeitig eingeleitet und so schnell wie möglich durchge führt werden. (2) Wird eine Stelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 69 Abs. 6 SächsHSFG frei, soll das Rektorat über die Wiederzuweisung spätestens zwei Jahre vor Freiwerden der Stelle entscheiden. Die Stellenaus-schreibung soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Berufungsvorschlag dem Rektor neun Monate vor Freiwerden der Stelle vorliegt. Für den Fall, dass sich die Erstellung eines Berufungsvorschlags ohne nachvollziehbaren Grund nicht unerheblich verzögert, kann das Rektorat über die Zuweisung der Professur neu entscheiden. Der Fakultätsrat ist vorher zu hören. (3) Bewerber haben kein Recht auf Einsicht in die Berufungsakten, insbesondere nicht in die Berufungsgutachten. (4) Ist während des Berufungsverfahrens von Sollvorschriften in dieser Ordnung abgewichen worden, so ist dies in der Berufungsakte gesondert zu begründen. §13 Schlussbestimmungen (1) Die Berufungsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Senat 1in Kraft. (2) Sie wird im Internetportal der HTWK Leipzig unter www.htwk-leipziq.de veröffentlicht. Anlage Berufungsleitfaden 1 am 17. Juni 2009 Anlage 3.4 Stellenplanung der Stiftungsfakultät DigitaleTransformation Jahre Bemerkung 2018 2019 2020 ab 2021 - vorerst bis 2031 W2 0 7 17 17 Aufwuchs: 7 zum 01.04.2019 5 zum 01.04.2020 5 zum 01.10.2020 E6 1 1 1 1 E9 2 2 2 2 E 11 2 6 6 6 ab 2019: Besetzung mit 5,5 VZÄ E12 3 7 7 7 Summe/Köpfe Summe/VZÄ 8 8 25 22,5 33 32,5 33 32,5 Unbenommen von dieser Stellenplanung soll Personal über und für Drittmittelprojekte gewonnen werden. Anlage 6.2 Finanzplan der Stiftungsfakultät Digitale Transformation an der HTWK Leipzig in T€ Anlaufjahre 3Mon 1 2019* 2 2020* 10-Jahreszeitraun 3 2021* 1 2 3 2023" 4 5 6 2026* 7 2027* a 2028 9 2029 10 2030 Persona leinzelkoste \ 201» 2022* 2024" 2025* 2031 Professorinnen 17.0 722 1.651 1.698 1.747 1.818 1.934 1.990 2.047 2.106 2.198 2.355 2.423 1.870 MA Typ 2 und Typ 3 10,5 45 704 725 760 826 850 876 929 1.049 1 080 1.112 1.146 1.180 863 MA Typ 1 2,0 21 93 96 99 116 119 123 129 139 143 147 151 156 112 Zentrale MA 3,0 42 186 191 201 220 227 234 248 277 286 294 303 312 227 Summe Personaleinzelkosten 108 1.705 2.663 2.75» 2.909 3.014 3.167 3.295 3.512 3.615 3.752 3.955 4.072 3.072 Die Personalkosten sollen unter Heranziehung der vorstehenden Tabelle soberechnet sein, dass sieeine Tarifsteigerung von 3% enthalten. Sie sollen mit Blick auf Menge, Bewertung. Einstufung, o.a. nicht verändert werden. Das bedeutet, bei 3% Inflationierung p.a. gelten genau diese Werte. Auf Grund der Berücksichtigung von fixen Gehaltsbestandteilen (z.B. Familienzuschlag) wirkt die Inflationierung desGrundgehaltes nur auf einen Teil der Personalkosten. Die in oben ausgewiesenen Personalkosten müssen somit noch um die jährlichen Steigerungen von 3%deflalioniert werden. Das bedeutet, eserfolgt eine Rückrechnung auf die Basis ohne Steigerungen. Dies gilt nur für die in den Personalkosten enthaltenen Kosten, bei denen die 3%Inflationierung p.a. angewendet wurde, z.B. Grundgehalt. Die Berechnung der Personalkosten wird für die vorzunehmende Kalkulation aufgedeckt. Die sich aus der Berechnung ergebendeKostentabelle wird Bestandteil des Vertrages undGegenstandder Anpassungen gemäß6.2,2. Absatz Ziffern (1)und(2). DieseBerechnung erfolgt unverzüglich nachVertragsabschluss. KA 6-15933 Anlage_Drs_6_15933 2019-01-10T07:06:12+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes