Seite 1 von 4 Durchwahl Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PKL-1053/79/21-2018/53159 Dresden, 11.Januar 2019 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 - Haltestelle Carolaplatz * Information zum Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kontakt.htm poststelle@smwa-sachsen. de-mail.de Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15952 Thema: Cash-lock-up-Klausel, Sicherheitsleistungen und Einstandspflicht von Vattenfall für die LEAG Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Beantwortung meiner mündlichen Anfrage von 14. Dezember 2018, Drs. 6/15558 (online unter: http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=15558&dok_art =Drs&leg_per=6&pos_dok=1&dok_id=undefined ) führt der Minister aus, dass es sich um „auf einen damals in Abstimmung befindlichen Vorgang“ handelt, dass die „tatsächlichen Inhalte von Dokumente zur Veräußerung der Braunkohlesparte von Vattenfall […] der Staatsregierung nicht bekannt [sind]“ und dass zusammenfassend keine Informationen dazu vorliegen. Es ist tatsächlich keineswegs so, dass es sich um einen „damals in Abstimmung befindlichen Vorgang“ handelte. Der Brief stammt vom 18.04.2016, zu diesem Zeitpunkt waren die maßgeblichen Strukturveränderungen wohl schon vorgenommen, wie aus dem Brief selbst herauszulesen ist: „Strukturveränderungen, die vor der Transaktion vorgenommen wurden“. Auch aus der Vattenfall-Pressemitteilung vom 18.4.2016 (https://group.vattenfall.com/de/newsroom/blognews -presse/pressemitteilungen/2016/vattenfall-vor-dem-verkaufder -braunkohlesparte ) ist herauszulesen, dass Käufer und Struktur wohl zu diesem Zeitpunkt schon festgelegt waren, lediglich der Eigentumsübergang hatte erst am 30.09.2016 stattgefunden (https://www.leag.de/de/news/details/lausitzer-braunkohle-gehoertjetzt -zum-energiekonzern-eph/).“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Staatsminister Seite 2 von 4 Frage 1: Mit Nebenbestimmung 32.6 zum HBPl Nochten 2018-2019 war bis zum 30. Juni 2018 eine „Bestätigung der kaufvertraglichen Sicherungen gegenüber einem Liquiditätsentzug aus der LAEG-Gruppe bis zum 30. September 2021 (,Cash-lock-up-Klausel´)“ gefordert – inwiefern wurden dort welche wie lautenden Angaben gemacht und wie ist der Wortlaut des Gutachtens? (Bitte um Übergabe des Gutachtens)? Die mit der Nebenbestimmung 32.6 zum HBPl Nochten 2018-2019 geforderte anwaltliche Bestätigung der kaufvertraglichen Sicherungen gegenüber einem Liquiditätsentzug aus der LEAG-Gruppe wurde dem Sächsischen Oberbergamt mit Schreiben vom 15. Juni 2018 vorgelegt. Diese beinhaltet eine Vertraulichkeitsklausel, da Informationen über ein Vertragsverhältnis Dritter (hier der Vattenfall GmbH sowie der Käufergesellschaften ) betroffen ist. Informationen darüber dürfen ohne Zustimmung der Vattenfall GmbH, der LEAG und der Käufergesellschaften nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die LEAG hatte bereits im Rahmen des anhängigen UIG- Auskunftsersuchens von Frau Dr. Pinka einer Weitergabe ausdrücklich widersprochen. Frage 2: Durch welche Maßnahmen und Vorkehrungen hat sich die Staatsregierung zu jeweils welchen Zeitpunkten über a. Strukturveränderungen im Zuge der Transaktion und sich daraus ggf. ergebende Haftungsfragen, b. Gründe für die Festlegung und Funktion der sog. „Cash-lockup -Klausel“, c. etwaige Einstandspflichten für Umwelt- und sonstige Risiken des Alteigentümers d. einen vereinbarten fünf Jahre währenden Insolvenzschutz der LEAG informiert und welche Dokumente zur Veräußerung der Braunkohlesparte von Vattenfall liegen der Staatsregierung mittlerweile vor? Die Staatsregierung war zu keiner Zeit in die Verkaufsverhandlungen der Braunkohlesparte der Vattenfall Europe Mining AG eingebunden. Im Ergebnis des Verkaufes hat das Sächsische Oberbergamt festgestellt, dass die LEAG durch eine Umfirmierung aus der Vattenfall Europe Mining AG hervorgegangen ist. Ein Unternehmerwechsel i.S.d. BBergG hat insofern nicht stattgefunden, zulassungsrelevante Änderungen waren nicht zu prüfen. Die Auswirkungen des Revierkonzepts vom März 2017 auf die Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung sind hingegen durch das Sächsische Oberbergamt in Gestalt der Nebenbestimmungen zu der Hauptbetriebsplanzulassung geprüft und in Gestalt der Vorsorgevereinbarungen umgesetzt worden. Seite 3 von 4 Frage 3: Welche Kosten für die Wiedernutzbarmachung sind kalkuliert und wären mithin bis 2031 anzusparen, wenn die Genehmigung des TF Mühlrose im Tgb. Nochten nicht beantragt und/ oder genehmigt würde? (vgl. Punkt 3.3 b i.V.m. Anlage 3 der VorsorgeVE Nochten/ Reichwalde )? Grundlage der Ermittlung der Kosten für die Wiedernutzbarmachung im Rahmen des Vorsorgekonzeptes ist das Revierkonzept der LEAG. Dieses beinhaltet die Inanspruchnahme des Teilfeldes Mühlrose. Für die Kosten der Wiedernutzbarmachung ohne Inanspruchnahme des noch nicht genehmigten Teilfeldes Mühlrose wurden die gleichen Kosten zugrunde gelegt, welche bei der vollständigen Inanspruchnahme des Teilfeldes Mühlrose anfallen würden. Insofern wurde für beide Fälle mit den maximalen Kosten kalkuliert. Ein Unterschied besteht lediglich im Zeitpunkt, bis wann das Sondervermögen aus Zuführungen und Erträgen gespeist wird bzw. ab wann nur noch Erträge kalkuliert werden können. Frage 4: Welche Kosten für die Wiedernutzbarmachung sind kalkuliert und wären mithin bis wann anzusparen, wenn die Genehmigung der Abbaggerung von Pödelwitz im Tgb. Vereinigtes Schleenhain (bzw. „noch nicht zugelassene Inanspruchnahme der Vorbehaltsgebiete im Braunkohlenplan “) nicht genehmigt würde – inwiefern ist dieser Fall im (nicht veröffentlichten) Ansparkonzept bzw. der Vorsorgevereinbarung berücksichtigt bzw. warum war die Berücksichtigung dieses Falles (keine Abbaggerung von Pödelwitz) verzichtbar? Grundlage für die Kalkulation der Kosten für die Wiedernutzbarmachung im Rahmen des Vorsorgekonzeptes ist das Revierkonzept der MIBRAG. Dieses beinhaltet die Inanspruchnahme der Vorranggebiete. Für beide Fälle (mit und ohne Inanspruchnahme der Vorbehaltsgebiete) wurden die gleichen Wiedernutzbarmachungskosten kalkuliert, welche bei einer Inanspruchnahme des gesamten Abbaufeldes inkl. Vorbehaltsgebiete anfallen würden. Ein Unterschied besteht lediglich im Zeitpunkt, bis wann das Sondervermögen aus Zuführungen und Erträgen gespeist wird bzw. ab wann nur noch Erträge kalkuliert werden können. Frage 5: Aus welchen Erwägungsgründen heraus wurden a. mit NB 32.2 HBPl Tgb. Nochten 2018/ 2019 entschieden, im Zeitraum zwischen dem geplanten Abbauende AG 1 (2031) und dem Abbauende nach dem 2017er Revierkonzept (2042), bzw. b. mit NB 15.2 HBPl Tgb. Vereinigtes Schleenhain 2018-2020 im Zeitraum zwischen dem bisher genehmigten Abbau ohne Pödelwitz und dem Abbauende mit Pödelwitz (bzw. „noch nicht zugelassene Inanspruchnahme der Vorbehaltsgebiete im Braunkohlenplan“) nur noch Erträge aus dem Sondervermögen kalkuliert (und nicht wie vor dem Einfahren in noch nicht genehmigte Bereiche aus dem betrieblichen Cash-Flow und ggf. Thesaurierung von Erträgen zuzuführen )? Seite 4 von 4 Für den Aufbau des Sondervermögens wurden die genehmigten Abbaufelder bzw. die zugelassenen Betriebspläne zugrunde gelegt. Nach Beendigung des operativen Geschäfts zur Braunkohlegewinnung auf dieser Basis wird die Zuführung zum Sondervermögen nur noch aus den Erträgen kalkuliert, da gegenwärtig die Planungen der Unternehmen (Inanspruchnahme Teilfeld Mühlrose bzw. Inanspruchnahme der Vorbehaltsgebiete ) bergrechtlich durch Betriebsplanzulassungen noch nicht untersetzt sind. Auch ist gegenwärtig schwer zu prognostizieren, inwiefern auf anderen Geschäftsfeldern ein positiver Cash-Flow erwirtschaftet werden wird. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DIE LINKE) Sehr geehrter Herr Präsident, Frage 1: Mit Nebenbestimmung 32.6 zum HBPl Nochten 2018-2019 war bis zum 30. Juni 2018 eine „Bestätigung der kaufvertraglichen Sicherungen gegenüber einem Liquiditätsentzug aus der LAEG-Gruppe bis zum 30. September 2021 (,Cash-lock-up-Klausel´)“ gefor... Frage 2: Durch welche Maßnahmen und Vorkehrungen hat sich die Staatsregierung zu jeweils welchen Zeitpunkten über a. Strukturveränderungen im Zuge der Transaktion und sich daraus ggf. ergebende Haftungsfragen, b. Gründe für die Festlegung und Funktion der sog. „Cash-lock-up-Klausel“, c. etwaige Einstandspflichten für Umwelt- und sonstige Risiken des Alteigentümers d. einen vereinbarten fünf Jahre währenden Insolvenzschutz der LEAG informiert und welche Dokumente zur Veräußerung der Braunkohlesparte von Vattenfall liegen der Staatsregierung mittlerweile vor? Frage 3: Welche Kosten für die Wiedernutzbarmachung sind kalkuliert und wären mithin bis 2031 anzusparen, wenn die Genehmigung des TF Mühlrose im Tgb. Nochten nicht beantragt und/ oder genehmigt würde? (vgl. Punkt 3.3 b i.V.m. Anlage 3 der VorsorgeVE ... Frage 4: Welche Kosten für die Wiedernutzbarmachung sind kalkuliert und wären mithin bis wann anzusparen, wenn die Genehmigung der Abbaggerung von Pödelwitz im Tgb. Vereinigtes Schleenhain (bzw. „noch nicht zugelassene Inanspruchnahme der Vorbehaltsge... Frage 5: Aus welchen Erwägungsgründen heraus wurden a. mit NB 32.2 HBPl Tgb. Nochten 2018/ 2019 entschieden, im Zeitraum zwischen dem geplanten Abbauende AG 1 (2031) und dem Abbauende nach dem 2017er Revierkonzept (2042), bzw. b. mit NB 15.2 HBPl Tgb. Vereinigtes Schleenhain 2018-2020 im Zeitraum zwischen dem bisher genehmigten Abbau ohne Pödelwitz und dem Abbauende mit Pödelwitz (bzw. „noch nicht zugelassene Inanspruchnahme der Vorbehaltsgebiete im Braunkohlenplan“) nur noch Erträge aus dem Sondervermögen kalkuliert (und nicht wie vor dem Einfahren in noch nicht genehmigte Bereiche aus dem betrieblichen Cash-Flow und ggf. Thesaurierung von Erträgen zuzuführen)? 2019-01-15T08:47:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes