SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 1 0 1 01 079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Falken (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15954 Thema: Genehmigungsverfahren für Beantragung von Schulen in freier Trägerschaft Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge zur Gründung einer Schule in freier Trägerschaft wurden für das Schuljahr 2019/ 2020 bis zum 30.11.2018 gestellt ? Bis zum Stichtag 1. Dezember 2018 wurden 68 Anträge auf Genehmigung einer Schule in freier Trägerschaft zum Schuljahr 2019/2020 gestellt. Dabei zählen auch Anträge auf Errichtung neuer Bildungsgänge an bereits bestehenden Schulstandorten als neue Genehmigungsanträge. Frage 2: Wie ist das Genehmigungsverfahren geregelt? Frage 3: Sind in dem Verfahren Beratungsgespräche auf Wunsch der Antragsteller, das Nachreichen von evtl. fehlenden Unterlagen und Fristen vorgesehen für Zwischenbescheide und endgültige Bescheide? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Auf Wunsch interessierter Schulgründer besteht bereits im Vorfeld eines Genehmigungsantrags die Möglichkeit, im Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) ein Beratungsgespräch zu führen. Der Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchuiG) ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchuiVO) beim LaSuB grundsätzlich bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr vorangeht , in dem der Schulbetrieb aufgenommen werden soll. Seite 1 von 2 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/15/49 Dresden, ()( . Januar2019 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang : poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Der Antrag muss die Angaben gemäߧ 2 Absatz 2 SächsFrTrSchuiVO enthalten und die Unterlagen gemäß § 2 Absatz 3 SächsFrTrSchuiVO müssen durch den Antragsteller beigefügt sein . Bei Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen sind zusätzlich die Unterlagen gemäß § 2 Absatz 4 SächsFrTrSchuiVO beizufügen. Nach Eingang des Antrages prüft das LaSuB die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen . Stellt das LaSuB fest, dass die Angaben oder beigefügten Unterlagen unvollständig sind, erhält der Antragsteller Gelegenheit, diese zu ergänzen und die durch das LaSuB benannten Defizite zu beheben. Dabei sind auch Gespräche möglich. Da das LaSuB im Verwaltungsverfahren sicherstellen will, dass der Antragsteller entweder im Falle einer Genehmigung mit den Vorbereitungen für das neue Schuljahr möglichst schnell beginnen oder im Falle einer ablehnenden Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen und ggfs. gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch nehmen kann, ist das Nachreichen von Unterlagen und das Abstellen von Defiziten im Genehmigungsantrag zeitlich begrenzt. Der letztmögliche Zeitpunkt richtet sich immer nach dem Umfang der noch offenen Punkte und dem jeweiligen Schuljahresablauf. Er sollte mindestens einen Monat vor Beginn der Sommerferien liegen. Frage 4: Weshalb erhalten die Antragsteller bei einer Nichtgenehmigung keine Begründung? Sofern die beantragte neue Schule nicht genehmigungsfähig ist und der Antragsteller den Genehmigungsantrag nicht zurückzieht oder für ein späteres Schuljahr zurückstellen lässt, erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid . Der Bescheid wird begründet. hen Grüßen Seite 2 von 2 2019-01-09T10:45:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes