STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15957 Thema: Einsatz von Schalldämpfern bei der Jagd Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Jagdgesetzes Drucksache 6/11283, Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und SPD Drucksache 6/12111 wurde am 31. Januar 2018 vom Sächs. Landtag beschlossen. Mit dem Landesgesetz sollte ausweislich der Begründung durch Änderung des damaligen § 18 I Nr. 3 SächsJagdG ‚aus gesundheitlichen Gründen der Einsatz von Schalldämpfern bei der Jagd erlaubt werden.‘ Die waffenrechtliche Genehmigung für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers (§2 Absatz 2, § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) sollte nach der Novellierung des Gesetzes kein Problem sein — und ist es nun offensichtlich doch. Am 28. November 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden , dass Jäger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird: ‚Das Verwaltungsgericht hat angenommen, auch Jäger benötigten für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze . Der Schutz des Gehörs der Jäger könne ein solches Bedürfnis nicht begründen. [...] Schalldämpfer [gehören] nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen.‘ (https:IIwww.bverwg.de/pml2018/84) Das Innenministerium Sachsen (SMI) hat auf Anfrage von JAWINA bestätigt , dass in Sachsen deswegen vorerst keine Genehmigungen von Schalldämpfern für Jagdwaffen mehr erfolgen. Dies diene dem Schutz der Antragsteller: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/69/47 Dresden, 15. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN ‚Ob und inwieweit die sächsische Regelung, das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern nach § 8 Waffengesetz i. V. m.§ 13 Abs. 1 Waffengesetz wegen persönlicher Gesundheitsvorsorge anzuerkennen von dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts betroffen ist, lässt sich zur Zeit ohne Kenntnis der Urteilsgründe noch nicht abschätzen. Um aktuelle Antragsteller zu schützen , hat das Innenministerium die Landesdirektion noch am 28. November 2018 gebeten, die Unteren Waffenbehörden sofort über das Urteil zu informieren und vorläufig die o. 9. Regelung nicht anzuwenden.‘ heißt es in einer Stellungnahme des Innenministeriums (online unter: https:IIwww.iawina.de/innenministerium-sachsen-aussetzen-der-schalldaempferqenehmiqunq -solI-aktuelle-antragsteller-schuetzenl )“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge auf waffenrechtliche Genehmigung für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers (§2 Absatz 2, § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) bei Jagdwaffen wurden nach dem 31. Januar 2018 in Sachsen a. wann gestellt und b. jeweils wie beschieden? Nach dem 31. Januar 2018 wurden 781 Genehmigungen für Schalldämpfer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) in Sachsen erteilt. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage wird abgesehen. Die Staatsregierung ist gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14—1-97). Die Waffenbehörden sind nicht verpflichtet, Statistiken zu Anträgen und Versagungen auf waffenrechtliche Erlaubnisse zu führen. Die im Nationalen Waffenregister (NWR) zu speichernden Daten sind in § 3 des Nationalen -Waffenregister-Gesetzes (NWRG) abschließend aufgelistet. Anträge auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse gehörten im angefragten Zeitraum nicht zu diesen Speicheranlässen im NWR und wurden somit statistisch nicht erfasst. Seite 2 von 4 . Freistaat“ - .; SACHSEN - Freistaat1,5ACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Die vollständige Beantwortung der Fragestellung bedarf daher einer Einzelauswertung aller Waffenakten. Ende November 2018 waren Datensätze zu insgesamt 55.512 natürlichen und nicht natürlichen Personen im NWR gespeichert. Ausgehend von der Zahl der angelegten Datensätze sind mindestens ebenso viele Akten zu sichten. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Durchsicht und die Dokumentation im Sinne der Fragestellung beträgt der Aufwand pro Akte nicht unter 15 Minuten . Es würden mithin über 13.800 Arbeitsstunden zur Ermittlung der abgefragten Informationen anfallen. Bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche stünde ein Bediensteter mehr als 340 Wochen für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähig— keit der Staatsregierung und der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörden nicht zu leisten ist. Frage 2: Werden bereits bewilligte Anträge auf waffenrechtliche Genehmigung für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers nach Kenntnis des genannten BVerwG- Urteils wieder rückgängig gemacht? Nein. Frage 3: Inwiefern bestehen in anderen Bundesländern ähnliche Rechtslagen wie in Sachsen — Schalldämpfern bei der Jagd erlaubt — und wie wird dort mit dem Urteil des BVerwG umgegangen? Hinsichtlich der Fragestellung zur Lage in anderen Bundesländern wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.—Nr. 6/15947 verwiesen. Frage 4: Nach Eintreten welchen Ereignisses werden in Sachsen waffenrechtliche Genehmigung für den Emerb und Besitz eines Schalldämpfers wieder erteilt und damit geltendes Landesrecht umgesetzt? Frage 5: Welche Schritte wurden wann unternommen bzw. sind beabsichtigt, um zu prüfen , „ob und inwieweit die sächsische Regelung, das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern nach § 8 Waffengesetz i. V. m. § 13 Abs. 1 Waffengesetz wegen persönlicher Gesundheitsvorsorge anzuerkennen von dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts betroffen ist“ und wie Iautet - sofern bereits vorhanden — der Wortlaut des Ergebnisses der Prüfung? Seite 3 von 4 FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Hinsichtlich der Fragestellung zur aktuellen Genehmigungspraxis von Schalldämpfern für die Jagdausübung im Freistaat Sachsen wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15947 verwiesen . Mit freundlichen Grüßen / ‚%)/J? [ EADr. Roland Wöller Seite 4 von 4 2019-01-15T10:10:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes