STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15964 Thema: Nachfrage zu 6/15402: "Gefährliche Orte", „Kontrollbereiche“ und Bodycams in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Anlage zur o.g. Anfrage ist in der Anlage von einer ‚überproportionale Belastung‘ des Bereichs in der Ludwigstraße mit ‚bis zum Stichtag 29.11.2018 erfassten 1784 Straftaten‘ die Rede.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welche „Stichtag“ bezieht sich die Staatsregierung in der 0.9. Anfrage ? In welchem Zeitraum wurden in welchem konkreten Bereich der Ludwigstraße wie viele Straftaten erfasst und wie viele Straftaten wurden dort im Vergleichszeitraum des Vorjahres 2017 erfasst (bitte jeweils nach Tatvorwurf, Deliktsgruppen, jeweils Beschuldigten aufschlüsseln ) Der Stichtag ergibt sich unmittelbar aus den der Frage vorangestellten Ausführungen und ist der 29. November 2018. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage wird abgesehen. Das parlamentarische Fragerecht setzt voraus, dass eine Frage inhaltlich bestimmt bzw. bestimmbar ist. Der zweite Teil der Frage hat keinen eindeutigen Inhalt, da unklar ist, auf welche nach dem Wortlaut der Fragestellung wohl zu unterscheidenden Teilbereiche oder Abschnitte der Ludwigstraße sich die geforderte Aufschlüsselung der erfassten Straftaten beziehen soll. Dies gilt unabhängig von der Leistbarkeit einer solchen statistischen Aus— wertung. ~. ‚ Freistaat‘ ‘ SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1 0513/69/48 Dresden, 16. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Sir. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Seit welchem konkreten Zeitpunkt! Datum war/ ist der Bereich Ludwigstraße (mit Teilbereichen der Eisenbahnstraße, Mariannenstraße, Bussestraße, Einertstraße, Hedwigstraße und Ludwigstraße) als „gefährlicher Ort“ nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG kategorisiert? Orte im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) liegen vor und erlauben damit Identitätsfeststellungsmaßnah— men, wenn zu den örtlichen Verhältnissen Erkenntnisse der Behörden und Dienststel— len oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dort bereits in der Vergangenheit Straftaten verabredet, vorbereitet oder begangen wurden, sich Straftäter verbergen, sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen. Das Gesetz spricht davon, dass diese Umstände „erfahrungsgemäß“ zutreffen mUssen. Diese Erkenntnisse sind aus der permanent fortzuschreibenden polizeilichen Lage abzuleiten , die ständig unter Beachtung der hinzutretenden Ereignisse neu bewertet wird. Die Einschätzung muss einer stetigen Beurteilung und Überprüfung durch den örtlichen Polizeivollzugsdienst unterliegen, um den Voraussetzungen dieser Eingriffsbefugnis gerecht werden zu können. Bei dieser Lagebeurteilung und Ableitung der erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um einen dynamischen Prozess mit permanenten Veränderungen . Aufzählungen im Rahmen der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen betreffen als maßnahmenbezogen relevant genannte Orte. Dabei ist zu beachten, dass weder aus der Nennung eines Ortes folgt, dass auch künftig die Voraussetzungen einer Identitätsfeststellung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SächsPolG vorliegen, noch umgekehrt aus der Nichtnennung der Schluss gezogen werden kann, dass diese nicht vorliegen. Daraus folgt zugleich, dass ein Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SächsPolG gegeben waren und vorher nicht, nicht genannt werden kann. Zu dem bezeichneten Bereich gibt es jüngst eine Feststellung zum 1. November 2018. Frage 3: Welche Bereiche der nach „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig“ definierten Gebietes sind derzeit auch als „gefährliche Orte“ nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG oder Ermächtigungen nach § 19 SächsPolG geführt und welche nicht? Der Bereich der Orte im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SächsPolG deckt sich mit der Gesamtheit des von der Verordnung betroffenen Gebietes. Frage 4: Auf welche Rechtsgrundlage wurden die im Artikel in der Leipziger Volkszeitung vom 30.11.2018 (http:Ilwww.Ivz.deILeipzinLokalesNier-Wochen-Waffenverbotszone -in-Leipziq-ZO-Messer-entdeckt) benannten „40 Kontrollen von 384 Personen “ vorgenommen und auf welcher Grundlage werden diese Kontrollen im Gegensatz zu den z.B. auf Basis des § 19 Absatz 1 Nr. 2 SächsPolG durchgeführten Kontrollen (statistisch) erfasst? Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig vom 4. Oktober 2018 beinhaltet selbst keine Befugnisnorm zur Durchführung von Personenkontrollen . Diese ergeben sich aus dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Soweit innerhalb der Waffenverbotszone gleichzeitig ein Ort gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SächsPolG vorliegt, sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch anlasslose identitätsfeststellungen und weitere Maßnahmen möglich. Eine (statistisch) recherchierbare Erfassung der Rechtsgrundlage von Kontrollen erfolgt nicht. Insofern ist die Beantwortung, auf welcher Rechtsgrundlage die „40 Kontrollen von 384 Personen“ vorgenommen wurden, im Einzelnen nicht möglich. ndlichen Grüßen rolTJéoland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-01-16T12:51:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes