STAATSNIINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6I15976 Thema: Aktivitäten von „Anarchistischen Gruppierungen“ in Sachsen im Jahr 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in den Fragestellungen der Kleinen Anfrage den Begriff „linksextremistische Organisation“. Die Staatsregierung beantwortet die unter diesem Begriff stehenden Fragen mit der Maßgabe, dass sie die Bedeutung „Iinksextremistische Organisation" im Sinne von verfassungsfeindlichen Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) zugrunde legt. Der Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung je— doch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVeri]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der VenNaItungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichten— dienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG wäre ohne Geheimhaltung das Leben, die körperliche Unver— sehrtheit oder die Freiheit dieser Personen gefährdet. Diese Rechtsgüter waren mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass das Schutzinteresse vorrangig zu sehen war. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3565 Dresden. 18. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identi— tät seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionstüchtigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeiten des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem lnformationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abge— ordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist. wenn die Informationsvermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Der Fragesteller begehrt weiterhin zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, ais es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Welche Aktivitäten von „Anarchistischen Gruppierungen“, bzw. diesen zuzuordnende Personen, in Sachsen im Jahr 2018 sind der Staatsregierung bekannt? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Veranstaltungsart- und Ort, Teilnehmerzahl) Die Beantwortung erfolgt in Form der nachfolgenden Tabelle. Die Zahlen geben die Gesamtzahl linksextremistischer Teilnehmer an, darunter Angehörige „Anarchistischer Gruppierungen“. Seite 2 von 11 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM FreistaatSACHSEN DESINNERN Nr. Datum Ort Veranstal- Anzahl Art derAktivität tungIAktivi- linkstät extremer Teünehmer nicht extre— Beteiligung an nicht ext- 1 19.01.2018 Görlitz .. * remistischerDemonstrati-mlstlsch on 2 13.02.2018 Dresden n10h1extre— 200 Beteiligung an Protestaktlmlstlsch onen nicht extre- Beteiligung an nicht ext- 3 05.03.2018 Dresden . . 25 remistischerDemonstrati—mlstlsch on . Beteiligung an nicht ext-4 11.03.2018 Chemnitz ”'FhFeXtre' * remistischerDemonstrati-mlstlsch on nicht extre— Beteiligung an nicht ext- 5 20.03.2018 Dresden .. * remistischerDemonstrati-mlstlsch on links- 6 0610704“ Chemnitz extremis- * Treffen/Versammlung2018 .tlSCh links— 7 01.05.2018 Chemnitz extremis- * Demonstration fisch nicht extre— Beteiligung an nicht ext- 8 01.05.2018 Chemnitz .. 500 remistischerDemonstrati-mlStISCh on links— 9 01.06.2018 Leipzig extremis- * Konzert tisch links- 10 02.06.2018 Leipzig extremis- * Konzert tisch Bad links- 11 02.06.2018 extremis- * Treffen/VersammlungSchandau tisch Annaberg- nicht extre- Beteiligung an Demonstra- 12 16'06'2018 Buchholz mistisch 100 tion links- .. 13 22.06.2018 Dresden extremis- * Beteiligung an Demonstra-. tlontlsch 14 23.06.2018 Dresden n10h1extre- * Beteiligung an Demonstraml StISCh tIon links- 15 24.08.2018 Struppen extremis- 30 Demonstration fisch 16 25082018 Leipzig "“ks' 20 Kundgebung' ' extremis- Seite 3 von 11 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Nr. Datum Ort Veranstal- Anzahl Art der Aktivität tung/Aktivi- linkstät extremer Teünehmer fisch 17 10.09.2018 Dresden ment extre- * Beteiligung an Treffen/ mistisch Versammlung . Beteiligung am Antifa- 18 18' _ 21'10' Chemnitz mph? extre— 200 schistischen Jugendkon-2018 mlstisch gress links- 19 20.10.2018 Leipzig extremis- * Konzert tisch 20 17.11.2018 Dresden nigh? extre— 300 Beteiligung an Demonstra— mlStlSCh tion * Kann nicht genannt werden oder ist nicht bekannt. Frage 2: Wie viele Personen waren in „Anarchistischen Gruppierungen“ in Sachsen im Jahr 2018 aktiv? Den „Anarchistischen Gruppierungen" wurden im Jahr 2018 ein Personenpotenzial von etwa 45 Personen in Sachsen zugerechnet. Frage 3: Wie viele Personen, die in einer linksextremistischen Organisation aktiv sind bzw. waren, haben im Jahr 2018 in einer „Anarchistischen Gruppierung“ in Sachsen agiert? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Name und Ort der extremistischen Organisation, der die jeweilige Person, die (auch) in einer „Anarchistischen Gruppierung“ aktiv geworden ist, angehörte und Umfang der Handlungen des jeweiligen Extremisten in der „Anarchistischen Gruppierung“) Frage 4: Wie viele Personen, die in einer „Anarchistischen Gruppierung“ in Sachsen im Jahr 2018 aktiv waren, waren vormals in einer Partei, bzw. deren Jugendorganisation , oder Organisation aus dem linksextremistischen Spektrum oder einem sonstigen extremistischen Spektrum aktiv? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Name und ggf. Ort der Partei bzw. der Organisation) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Doppelmitgliedschaften sind aufgrund ideologischer Differenzen „Anarchistischer Gruppierungen" zu anderen linksextremistischen Strukturen für den gesamten Bereich der anarchistischen Szene weitgehend auszuschließen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.— Nr. 6/8627 venNiesen. Seite 4 von 11 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Kam es bei Aktivitäten im Sinne der Nummer 1. zu Straftaten? (Bitte aufschlüsseln nach jeweiliger Handlung, Straftatbestand, Ermittlungsverfahren und dessen Ausgang) Zu Straftaten bei Aktivitäten von Anarchistischen Gruppierungen bzw. diesen zuzuord— nenden Personen liegen nachfolgende Erkenntnisse vor, wobei eine Zuordnung zu den fragegegenständlichen Gruppierungen mangels entsprechender Erfassungs- und Abfragewerte nicht erfolgen kann: 13. Februar 2018 in Dresden: 1. Unbekannte Täter beschädigten mehrere am Mahnmal abgelegte Gedenkkränze auf dem Heidefriedhof. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet und am 23. Oktober 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden zur weiteren Entscheidung abgegeben. Ein Tatverdächtiger sprühte aus der AfD-Versammlung heraus gezielt mit Reizgas auf die eingesetzten Polizeibeamten. Ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB wurde eingeleitet und am 7. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Ein Beschuldigter führte eine unangemeldete Versammlung mit vier Teilnehmern durch. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge wurde eingeleitet und am 13. April 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Das Verfahren wurde ohne Auflagen wegen Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt. Mehrere Personen störten kurz vor Beginn die stehende AfD-Versammlung, indem sie in diese eindrangen und darin eine Sitzblockade durchführen wollten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge wurde eingeleitet. Es konnte ein Täter ermittelt werden. Am 6. April 2018 wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da ein hin— reichender Tatverdacht fehlt. Ein Tatverdächtiger versuchte, mit seinem Springerstiefel einem Polizeibeamten zu treten und traf dessen Bein. Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB wurde eingeleitet und am 7. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Im Rahmen des Versammlungsgeschehens beschädigten unbekannte Täter aus einer Gruppierung der linken Szene zwei geparkte Polizeieinsatzfahrzeuge. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB eingeleitet und am 7. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Im Rahmen der Versammlung hatte sich ein Tatverdächtiger mit einem Schal vermummt . Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge wurde eingeleitet und am 7. Mai 2018 an die Staatsan- Seite 5 von 11 FreistaatSACHSEN 10. 11. 12. 13. 11. STAATSMIMSTERIUM DES INNERN waltschaft Dresden abgegeben. Das Verfahren wurde ohne Auflagen gemäß § 153 StPO eingestellt. Im Rahmen der Versammlung hatte sich eine Tatverdächtige mit einem Schal ver— mummt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Ver— sammlungen und Aufzüge wurde eingeleitet und am 12. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Ein Geschädigter wurde durch einen unbekannten Täter geschubst, fiel dadurch zu Boden und erlitt Verletzungen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB wurde eingeleitet und am 9. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Ein Tatverdächtiger schlug im Rahmen des Versammlungsgeschehens eine andere Person. Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB wurde eingeleitet und am 12. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben . Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Tatverdächtiger schlug im Rahmen des Versammlungsgeschehens eine andere Person. Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB wurde eingeleitet und am 12. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben . Ein Beschuldigter riss innerhalb des Versammlungsgeschehens der Geschädigten trotz Gegenwehr mit Gewalt die Mütze vom Kopf. Es wurde ein Verfahren wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB eingeleitet und am 12. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Rahmen der Absicherung der Versammlungen wurde durch eine Vielzahl von unbekannten Personen eine Polizeikette durchbrochen, wobei eine weibliche Einsatzbeamtin verletzt wurde. Ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB wurde eingeleitet und am 15. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben. März 2018 in Chemnitz: 1. Während des polizeilichen Einsatzes anlässlich der Demonstration stellten die Beamten bei einer anreisenden Person ein Paar Quarzhandschuhe fest. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge wurde eingeleitet und am 19. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Ein Tatverdächtiger schlug den Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes zur Versammlung zweimal mit der Faust ins Gesicht. Dabei erlitt der Beamte Verletzungen . Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB wurde eingeleitet und am 19. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Seite 6 von 11 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN 3. Ein Beschuldigter griff unvermittelt handelnde Beamte an, welche sich in einer Kontroilmaßnahme anlässlich einer Versammlung in Chemnitz befanden. Er wollte verhindern, dass Gleichgesinnte überprüft werden. Dabei schlug er um sich. Eine Polizeibeamtin erlitt eine schmerzende Prellung. Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB wurde eingeleitet und am 16. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. 4. Bei der Kontrolle eines zur Versammlung anreisenden Tatverdächtigten stellten die Beamten in einem Rucksack zwei Taschenmesser fest. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 19. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 5. Ein Tatverdächtiger zeigte in Richtung der Teilnehmer einer Kundgebung den Hitlergruß. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB wurde eingeleitet und am 16. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Durch das Amtsgericht Chemnitz wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 Euro festgesetzt. 6. Ein Beschuldigter versuchte, eine festgenommene Person nach einer Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten zu befreien. Es wurde ein Ermitt— lungsverfahren wegen Gefangenenbefreiung gemäß § 120 StGB eingeleitet und am 14. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. 1. Mai 2018 in Chemnitz: 1. Im Zusammenhang mit der Demonstration der Partei „Der III. Weg“ wurde über Twitter bekannt, dass ein Teilnehmer dieser Versammlung auf der Rückseite seines Pullovers das bzw. ein zum Verwechseln ähnliches Symbol der SS-Division „Dirlewanger“ trug. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB wurde eingeleitet und am 4. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Während der Demonstration der Partei „Der |||. Weg" riefen Teilnehmer Parolen wie: „Ein Hammer, ein Stein, ins Arbeitslager rein“ und „Ihr bekommt noch Zyklon B". Ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB wurde eingeleitet und am 2. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Beschuldigter schwenkte während einer Demonstration eine Fahne der verbotenen KPD. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 863 StGB eingeleitet und am 8. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Beschuldigter führte anlässlich der Demonstration am 1. Mai in Chemnitz ein Paar Quarzhandschuhe bei sich. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB eingeleitet und am 15. Juni 2018 an die Staatsanwaltschafi Chemnitz abge- Seite 7 von 11 FreistaatSACHSEN 10. 11. 12. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN geben. Das Verfahren wurde ohne Auflagen wegen Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG eingestellt. Anlässlich der Demonstration am 1. Mai in Chemnitz trug ein Beschuldigter einen schwarzen Schlauchschal über seinem Gesicht, sodass seine Identität nicht ohne Weiteres feststellbar war. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 2. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Beschuldigter wollte bei einer Demonstration gegen eine Versammlung der Partei „Der |||. Weg“ eine durch Polizeibeamte bereits vorläufig festgenommene Person befreien bzw. die Durchführung dieser Festnahme aktiv verhindern. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Gefangenenbefreiung gemäß § 120 StGB eingeleitet und am 5. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Tatverdächtiger errichtete gemeinsam mit anderen Beteiligten eine Straßen— barrikade und steckte eine Mülltonne in Brand. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB eingeleitet und am 3. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Tatumstände nicht beweisbar sind. Ein Tatverdächtiger wurde beim Versammlungsgeschehen durch Polizeibeamten angehalten und kontrolliert, da er einen Rucksack mit mehreren, ca. 6 cm langen, kegelförmige Stahlnieten mit sich führte. Auch befanden sich an seinem aufgesetzten Basecap ebenfalls derartige Stahlnieten. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 28. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Tatverdächtiger störte, behinderte und widersetzte sich den Beamten bei der Durchführung von polizeilichen Maßnahmen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB wurde eingeleitet und am 2. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Die beiden Geschädigten wurden unvermittelt aus einer Gruppe von mehreren Personen heraus im Park der „Opfer des Faschismus" tätlich angegriffen und verletzt . Ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB wurde eingeleitet und am 23. Juli 2018 an die Staatsanwaltschafi Chemnitz abgegeben. Im Rahmen der 1. Mai-Demonstrationen stürmte eine Gruppe von mindestens zehn vermummten Personen in den Hinterhof eines Wohnhauses und warf auf die Geschädigten dort befindliche Tische, Stühle und Teller. Die Geschädigten erlitten dadurch Verletzungen. Ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverlet— zung gemäß § 224 StGB wurde eingeleitet und am 11. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Beschuldigter trat bei der Auflösung einer Sitzblockade gegen das Schienbein eines Polizeibeamten und leistete bei der Festnahme erheblichen Widerstand. Ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß Seite 8 von 11 FreistaatSACHSEN 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. STAATSMINISTERIUM DES INNERN § 113 StGB wurde eingeleitet, am 18. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz und sodann an die Staatsanwaltschaft Gera abgegeben. Ein Beschuldigter trug während der Demonstration einen Schlauchschal über dem Gesicht, sodass seine Identität nicht ohne Weiteres feststellbar war. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 18. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Im Zuge des Versammlungsgeschehens trat ein Tatverdächtiger, beim Versuch die Polizeikette zu durchdringen, einer Beamtin gegen das Schienbein. Dadurch erlitt sie Verletzungen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB wurde eingeleitet und am 2. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Tatverdächtiger vermummte sich bei der Demonstration mit schwarzer Kapuze und buntem Schlauchschal. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 2. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Beschuldigter verdeckte während des Demonstrationsgeschehens seine Mund- und Nasenpartie mit Hilfe eines Schlauchschals. Somit war eine zweifelsfreie Feststellung der Identität nicht möglich. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 19. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Unbekannte Täter beschädigten im Rahmen einer Kundgebung den am Straßenrand ordnungsgemäß abgeparkten Pkw der Geschädigten. Es wurde ein Ermitt— lungsverfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB eingeleitet und am 6. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Beschuldigter vermummte sich bei der Demonstration von ,,Chemnitz Nazifrei". Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 15. Juni 2018 an die Staatsanwalt— schaft Chemnitz abgegeben. Mehrere Personen des linken Spektrums vermummten sich als Teilnehmer bei der angemeldeten Demonstration von „Chemnitz Nazifrei“. Es wurden Ermittlungsver— fahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 10. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Beschuldigter warf sich ohne Beteiligung des Beamten mehrfach auf den Boden und simulierte ein Körperverletzungsdelikt durch diesen. Es wurde ein Ermitt— Iungsverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d StGB eingeleitet und am 27. Juli 2018 an die Staatsanwaltschafi Chemnitz abgegeben. Das Verfah— ren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Beschuldigter vermummte sich anlässlich einer Demonstration der Partei „Der ill. Weg“, um das Feststellen seiner Identität zu erschweren bzw. zu verhindern. Es wurden Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versamm— Seite 9 von 11 FreistaatSACHSEN 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. STAATSNIiNiSTERiUM DES iNNERN lungen und Aufzüge eingeleitet und am 4. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Das Verfahren wurde ohne Auflagen gemäß § 45 JGG eingestellt . Eine unbekannte Person warf im Rahmen der Versammlung eine Glasflasche auf die Demonstrationsteilnehmer der Versammlung der Partei ,,Der |||. Weg“ und traf eine Person am Hinterkopf. Diese erlitt dabei Verletzungen. Ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB wurde eingeleitet und am 26. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Unbekannte Täter beschädigten mit einem spitzen Gegenstand ein Dienstkraftfahrzeug der Bereitschaftspolizei Sachsen. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB eingeleitet und an die Staatsanwaltschaft Chemnitz am 23. Juli 2018 abgegeben. Ein Tatverdächtiger zog sich einen mitgeführten Schlauchschal ins Gesicht und setzte sich seine Kapuze auf, um die Feststellung seiner Identität zu verhindern bzw. zu erschweren. Es wurden Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 8. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Beschuldigter nahm an einer Versammlung unter freiem Himmel teil und trug dabei einen Schlauchschal vor Mund und Nase und eine Sonnenbrille, urn die Feststellung seiner Identität zu verhindern. Es wurde ein Ermittlungsverfahren we— gen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 28. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Bei einer Demonstration des Bündnisses „Chemnitz Nazifrei“ durchbrachen ca. 150 bis 200 Teilnehmer eine Polizeikette und verließen die vorgegebene Demonstrationsstrecke . Dabei vermummten sich ca. zehn unbekannte Personen, sodass ih— re identität nicht feststellbar war. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge eingeleitet und am 26. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Ein Tatverdächtiger hat während der Demonstration der Partei „Der III. Weg" einen Polizeibeamten beleidigt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB wurde eingeleitet und am 15. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Eine Gruppe, bestehend aus 50 bis 100 Personen, umging die im Zuge der Einsatzmaßnahmen zum 1. Mai eingerichtete Polizeiabsperrung, indem sie einen Gar— tenzaun beschädigte. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB eingeleitet und an die Staatsanwaltschaft Chemnitz am 14. August 2018 abgegeben. Als die Polizeibeamten die identität eines Beschuldigten feststellen wollten, widersetzte er sich den Aufforderungen der Polizeibeamten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Voilstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB wurde eingeleitet und am 1. Oktober 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. Seite 10 von 11 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN 30. Ein Beschuldigter versuchte, einen Störer, welcher in polizeilichen Gewahrsam genommen wurde, zu befreien. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Gefangenenbefreiung gemäß § 120 StGB eingeleitet und am 5. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft Chemnitz abgegeben. 10. September 2018 in Dresden: Eine Beschuldigte schlug während einer ldentitätsfeststeliung im Rahmen eines Einsatzes zur Versammlung von „PEGIDA" einen Beamten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB wurde eingeleitet und am 20. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschafi Dresden abgegeben. ndlichen Grüßeng/ (‚A r f. Dr. Roland Wöller Seite 11 von 11 FreistaatSACHSEN 2019-01-21T09:21:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes