SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/15989 Thema: Finanzierung des Salatismus in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "'ln Sachsen bildet die AI-Rahman-Moschee in Leipzig den Schwerpunkt salafistischer Aktivitäten . Sie ist zugleich die größte Moschee-Gemeinde in Sachsen. Der Imam der Einrichtung, Hassan DABBAGH, ist ein überregional bekannter salafistischer Prediger, der in der Vergangenheit deutschlandweit in verschiedenen salafistischen Moscheen häufig zu Gast war und Seminare bzw. Vorträge hielt.' (Verfassungsschutzbericht Sachsen 2017) Die AI-Rahman-Moschee, deren Trägerverein, der IGS-AM e.V. (Islamische Gemeinde in Sachsen), vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Imam Hassan Dabbagh, und Imam Hassan Dabbagh persönlich entfalten verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Der IGS-AM e.V. erteilt Kindern ab fünf Jahren Unterricht ( https :1/www .Iei pziger-m oschee.de/aktivitaeten/u nterrichte/#14 79234382 824-b88e6dd3-c306), so zum Beispiel in Arabisch und Religion. Unterliegt die IGS-AM e.V. im Besonderen sowie Moscheen, die Koranunterricht erteilen, im Allgemeinen, dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft? Der Unterricht für Kinder findet nach Angaben der IGS-AM e. V. an Samstagen und nicht als regulärer Schulunterricht einer eingerichteten Ersatz- oder Ergänzungsschule statt. Religiöse Unterweisungen und andere Bildungsangebote , die von Religionsgemeinschaften außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt und verantwortet werden, sind weit verbreitet und unterliegen nicht der staatlichen Schulaufsicht. Seite 1 von 4 lj SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/15/53 Dresden, A{b . Januar2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium tor Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der Finanzierung des Unterrichts des IGS-AM e.V. für Kinder sowie der Finanzierung der AI-Rahman- Moschee und IGS-AM e.V. insgesamt? Über die Finanzierung des Unterrichts des IGS-AM e. V. für Kinder hat die Staatsregierung keine Erkenntnisse. Eine staatliche finanzielle Unterstützung hierfür erfolgt nicht. Gesicherte Erkenntnisse über die finanzielle Situation der AI-Rahman-Moschee bzw. deren Trägerverein "Islamische Gemeinde in Sachsen - AI-Rahman-Moschee e. V." liegen der Staatsregierung nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Moscheeverein hauptsächlich über Spenden finanziert . Frage 3: Inwiefern kann von einer Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO ("dient dem Gemeinwohl") des IGS-AM e.V. ausgegangen werden, wenn die von ihm betriebene AI-Rahman-Moschee als Schwerpunkt salafistischer Aktivitäten in Sachsen gilt und vom Verfassungsschutz beobachtet wird? Gemeinnützigkeit setzt neben den Kriterien nach § 52 AO voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt(§ 51 Abs. 3 Satz 1 AO). Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO). Im Anhang - "Extremistische Organisationen und Gruppierungen im Freistaat Sachsen" zum Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2017 wird der "Islamische Gemeinde in Sachsen -AI- Rahman-Moschee e. V." in Leipzig aufgeführt. Der Bericht enthält auf Seite 248 auch Ausführungen zu einem gerichtlichen Rechtsstreit zwischen der Organisation und dem Landesamt für Verfassungsschutz. Das Verwaltungsgericht Dresden habe die Einordnung des Vereins als extremistisch im vorangegangenen Verfassungsschutzbericht 2014 nicht beanstandet. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage, insbesondere zur Gemeinnützigkeit des "Islamische Gemeinde in Sachsen - AI-Rahman-Moschee e. V. ", wird abgesehen . Zur Begründung wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4 verwiesen Frage 4: Imam Hassan Dabbagh bietet den Abschluss islamischer Heiratsverträge (https://www.leipziger-moschee.de/aktivitaeten/beratung/#1479235654731- 80f27096-b605) sowie unter dem Namen Sheikh Abul Hussain Unterricht an (http://mixlr.com/unterricht-sheikh-abul-hussain/). Die Teilnahme am Unterricht kostet zwischen 9,99$ und 49,99$ monatlich (https://mixlr.com/priceplans/). Erfolgt hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Betätigungen eine steuerliche Veranlagung durch die Finanzbehörden des Freistaates Sachsen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Einer Beantwortung stehen mit dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) eine gesetzliche Regelung und Rechte Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte über vom Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse des Vereins Islamische Gemeinde in Sachsen- Al-Rahman Moschee e. V. begehrt (§ 30 Abs. 2 AO). Das Steuergeheimnis nach § 30 AO erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen , rechtlichen, öffentlichen und privaten Belange einer natürlichen oder juristischen Person. Es ist zeitlich nicht beschränkt und wirkt über die Lebensdauer einer natürlichen oder juristischen Person fort . Eine Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist nur unter den in § 30 AO ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig. Daran gemessen steht § 30 Abs. 2 AO einer Beantwortung der Kleinen Anfrage unter Würdigung des Fragerechts der Abgeordneten und der Überprüfungsmöglichkeit des Regierungshandeins im konkreten Einzelfall entgegen. Das Steuergeheimnis schließt alle personenbezogenen Daten wie die Existenz des Steuerpflichtigen, seine Finanzierungsquellen , die Prüfung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und wirtschaftliche Betätigungen ein. Die Voraussetzungen für eine zulässige Offenbarung gegenüber dem Sächsischen Landtag nach § 30 Abs. 4 AO liegen nicht vor. Insbesondere liegt weder eine Zustimmung der Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) vor noch begründet das allgemeine Kontrollrecht des Parlaments ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Diese Einschränkung des Steuergeheimnisses darf nicht weitergehen , als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist, beispielsweise bei Verbrechen gegen Leib und Leben, bei drohender Störung der wirtschaftlichen Ordnung oder bei einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung . Ein der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstaben a bis c AO zum Ausdruck kommenden Interessenlage vergleichbarer Fall ist vorliegend aber nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine Tatsachen vor, die geeignet sind, das Vertrauen in die Steuerverwaltung zu erschüttern . Das Steuergeheimnis ist auch gegenüber Abgeordneten bei der Beantwortung Kleiner Anfragen zu wahren. Das Verbot, geschützte Daten zu offenbaren, entfällt nicht dadurch, dass möglicherweise Schutzvorkehrungen durch eine Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk getroffen werden . Aus den oben genannten Gründen führt die Abwägung mit dem verfassungsmäßig verbürgten parlamentarischen Kontroll- und Fragerecht des Antragstellers zu dem Ergebnis, die Beantwortung der Kleinen Anfrage- auch in nichtöffentlicher Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk - abzulehnen. Frage 5: Inwieweit lässt sich ausschließen, dass die vorgenannten wirtschaftlichen Betätigungen der in der Einleitung genannten Akteure nicht auch der Finanzierung salafistischer Aktivitäten dienen, welche mit den Prinzipien des Grundgesetzes unvereinbar sind? Der Staatsregierung liegen außerhalb eines etwaigen Besteuerungsverfahrens keine Erkenntnisse zu möglichen Zusammenhängen im Sinne der Fragestellung zwischen Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHsEN der wirtschaftlichen Betätigung einzelner Personen und der Finanzierung salafistischer Aktivitäten vor. Zu ggf. vorhandenen Erkenntnissen aus einem etwaigen Besteuerungsverfahren wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4 verwiesen . Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2019-01-17T10:47:25+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes