STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15992 Thema: Annexleistungen von jungen Menschen in Wohnformen ("Heimkinder ") Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Landkreisen gibt es schriftlich fixierte Regelungen zur Gewährung Annexleistungen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe gegenüber jungen Menschen in Hilfen zur Erziehung (entspr.§ 27 ff. SGB VIII), Eingliederungshilfe (entspr. § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) oder Mutter-Kind-Einrichtungen (entspr.§ 19 SGB VIII)? Frage 2: In welchen Landkreisen gibt es keine schriftlich fixierten Regelungen zur Gewährung Annexleistungen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe gegenüber jungen Menschen in den in Frage 1 erwähnten Maßnahmen ? Frage 3: Wie ist der Wortlaut der einzelnen in Frage 1 erwähnten Regelungen ? (Bitte nach Jugendämtern getrennt aufführen.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn Annexleistungen sind Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen, die durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewähren sind. Sie gehören somit zu den Aufgaben der Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.51-18/1047 Dresden, "'1J?. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Jugendhilfe, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städte als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrgenommen werden. Frage 4: Welche Empfehlungen hat die Staatsregierung den öffentlichen Träger der Jugendhilfe in Bezug auf die Gewährung von den in Frage 1 erwähnten Leistungen gegeben? (Bitte ggf. nach Jugendämtern getrennt aufführen.) Allgemeine Empfehlungen existieren nicht. Davon zu trennen sind die Höhe des angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung des untergebrachten Kindes oder Jugendlichen und die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege, für deren Festsetzung das Landesjugendamt nach§ 39 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - in Verbindung mit§ 39 Absatz 1 Nummer 1 des Landesjugendhilfegesetzes zuständig ist. Die diesbezüglich aktuell geltenden Festsetzungen wurden im Sächsischen Amtsblatt vom 28. November 2013, S. 1164 und vom 20. Dezember 2018, S. 1474 (Fortschreibung der Pauschalbeträge zum Unterhalt bei Vollzeitpflege ) bekanntgemacht. Frage 5: Was hat die Staatsregierung unternommen, um einen möglichst problemlosen Ablauf der Auszahlungen an junge Menschen in Wohnformen zu ermöglichen ? Dies ist keine Aufgabenstellung der Staatsregierung, sondern obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als zuständigen Leistungsträgern im Verhältnis zu den Einrichtungsträgern bzw. Pflegestellen oder Pflegepersonen. In der Regel werden Erstausstattungen oder Einmalzahlungen auf Antrag gewährt. Die laufenden Zahlungen zum Unterhalt einschließlich der Entgelte und sonstigen Aufwendungen erfolgen in Abstimmung zwischen den Einrichtungsträgern bzw. Leistungserbringern und der wirtschaftlichen Jugendhilfe bei den Kostenträgern. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz – Landesjugendamt – über die Fortschreibung der Pauschalbeträge zu laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 SGB VIII) für das Jahr 2014 Vom 8. November 2013 Der Landesjugendhilfeausschuss hat am 4. Juni 2009 beschlossen , die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeiträge in der Vollzeitpflege (§§ 39, 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VIII] – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 [BGBl. I S. 2022], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 [BGBl. I S. 3464] geändert worden ist) hinsichtlich der Kosten des Sachaufwandes sowie der Kosten der Pflege und Erziehung ab 2012 ohne zeitlichen Verzug zu übernehmen. Der Deutsche Verein e. V. hat mit seiner aktuellen Empfehlung vom 11. September 2013 (DV 25/13 AF II) die Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege gemäß §§ 33, 39 SGB VIII für das kommende Jahr um 1,7 % fortgeschrieben. Damit gelten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 SGB VIII) folgende Beträge: Schließt der Minderjährige ein für die Festsetzung maßgebliches Lebensjahr ab, erhält die Pflegeperson vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, die für das neue Lebensjahr maßgeblichen Beträge. Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindsbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete ) für alle Altersgruppen 87 EUR. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht. Im Einzelfall sollen die Leistungen angepasst werden, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (Az.: B 14/7b, AS 8/07) insbesondere, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), zählt und die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird. Chemnitz, den 8. November 2013 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz – Landesjugendamt – Specht Leiterin des Landesjugendamtes Altersgruppen Kosten für Sachaufwand Kosten der Pflege/Erziehung 0 bis 6 Jahre 504 EUR 235 EUR 6 bis 12 Jahre 584 EUR 235 EUR 12 bis 18 Jahre 671 EUR 235 EUR 1164 Sächsisches Amtsblatt Nr. 48 28. November 2013 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/15992 Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz – Landesjugendamt – über die Fortschreibung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) für das Jahr 2019 Vom 22. November 2018 Das Landesjugendamt ist nach § 33 Absatz 1 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, zuständig für die Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (§ 39 Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 [BGBl. I S. 2022], das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618] geändert worden ist). Entsprechend dem Beschluss des sächsischen Landesjugendhilfeausschusses vom 4. Juni 2009 sind seit 2012 in Sachsen die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeiträge in der Vollzeitpflege (§§ 39, 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) in der jeweiligen Höhe und den genannten Altersklassen Bemessungsgrundlage für die jährliche Festsetzung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat für das Jahr 2019 die Kosten für den Sachaufwand sowie die Kosten für die Pflege und Erziehung mit Empfehlung vom 12. September 2018 (DV 15/18) fortgeschrieben. Demgemäß werden in Sachsen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 die monatlichen Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege wie folgt festgesetzt : Schließt der Minderjährige ein für die Festsetzung maßgebliches Lebensjahr ab, erhält die Pflegeperson vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, die für das neue Lebensjahr maßgeblichen Beträge. Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindsbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete ) für alle Altersgruppen 90,65 Euro. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht. Im Einzelfall sollen die Leistungen angepasst werden, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az.: B 14/7b, AS 8/07) die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl die im Haushalt lebenden Pflegekinder nicht zu den Leistungsempfängern des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zählen. Chemnitz, den 22. November 2018 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz – Landesjugendamt – Darmstadt Leiter des Landesjugendamtes Altersgruppe Kosten für Sachaufwand Kosten der Pflege/Erziehung 0 – 6 560 Euro 245 Euro 6 – 12 644 Euro 245 Euro 12 – 18 709 Euro 245 Euro 1474 Sächsisches Amtsblatt Nr. 51 20. Dezember 2018 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/15992 KA 6-15992 Anlagen.pdf 13-01830_Amtsblatt_48_K4_pre.pdf KA 6-15992 Anlage 2.pdf P-08625_Amtsblatt_51_K5_pre.pdf 2019-01-22T10:17:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes