STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraßo 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer Drs.-Nr.¡ 6/15995 Thema: Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Leipzig und Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat es in einem oder beiden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig (Vorwurf des Subventionsbetrug et. al.) bzw. der Staatsanwaltschaft Dresden (Vorwurf des Meine¡ds) gegen die Landtagsabgeordnete Dr. Frauke Petry Kontakte zwischen Vertretern der Landesministerien/ Staatskanzlei und den zuständigen Staatsanwaltschaften gegeben? Wenn jan wannn auf welche Weise und durch welche Personen? lm Hinblick auf das von der Staatsanwaltschaft Dresden geführte Ermittlungsverfahren bestanden nachfolgende Kontakte zwischen Vertretern der sächsischen Staatsministerien bzw. der Staatskanzlei mit den zuständigen Staatsanwaltschaften : Die Staatsanwaltschaft Dresden hat der Generalstaatsanwaltschaft schriftlich über die Einleitung des Strafverfahrens, den Fortgang und den Seite 1 von 5 U FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1437 - KLR Dresden, /6 . Januat zols TOB MIT , o t,yrlrfwJoB-MIT-¡.DE Hausanschrift: Sächsisches Staatsminister¡um der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternetseite . Auf Wunsch senden wir lhnen diese Hinweise auch zu. *Zugang f ljr elektronisch signierte sowie f rir verschlússelte elektron¡sche Dokumente nur per EGVP, beBPo oder De-Mail; nähere Informationen zur elektronischen Kommunikat¡on mit sàchsischen Just¡zb€hörden untêr w-¡¡stÞ.dßor¡-dc/,C- Kdilrl.fi¡lâüirì. STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Abschluss der Ermittlungen sowie über den aktuellen Verfahrensstand gemäß Nr. 9 Abs. 1 Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften (VwVOrgStA) berichtet. Auf der Grundlage dieser Berichte hat die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits gemäß Nr. 9 Abs. 1 VwVOrgStA dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz schriftlich berichtet. Überdies ist die Staatsanwaltschaft Dresden - über die Generalstaatsanwaltschaft Dresden - im Zusammenhang mit der Genehmigung der Erhebung der öffentlichen Klage mit der Bitte um Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages bzw. den Präsidenten des Sächsischen Landtages an das Sächsische Staatsministerium der Justiz herangetreten. Jenseits dieser förmlichen Berichtspflicht bzw. des förmlichen Genehmigungserfordernisses bestanden keine weitergehenden Kontakte zwischen Vertretern der sächsischen Staatsministerien oder der Staatskanzlei mit den Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Dresden oder den Dezernenten der Generalstaatsanwaltschaft. Soweit das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschatt Leipzig betroffen ist, wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen, da einer Beantwortung gesetzliche Regelungen im Sinne des Artikels 51 Absalz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegenstehen. Hier steht einer Beantwortung die Vorschrift des S 30 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) entgegen. Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Belange einer natürlichen oder juristischen Person . Es ist zeitlich nicht beschränkt und wirkt über die Lebensdauer einer natürlichen oder juristischen Person fort. Eine Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist nur unter den in S 30 AO ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig. Daran gemessen steht $ 30 Absatz 2 AO einer Beantwortung der Kleinen Anfrage im konkreten Einzelfall entgegen. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Mit Frage 1 der Kleinen Anfrage werden Auskünfte über vom Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse der betroffenen Person begehrt (S 30 Absalz 2 AO). Das Steuergeheimnis schließt hierbei schon die bloße Existenz des Steuerpflichtigen und die Tatsache , dass gegen ihn wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird, ein. Ebenso wären vom Steuergeheimnis Kontakte im Sinne der Fragestellung erfasst, unabhängig davon, ob solche tatsächlich stattgefunden haben oder nicht. Eine Offenbarungsbefugnis im Sinne von $ 30 Absatz 4 AO ist ebenfalls nicht erkennbar . Eine Zustimmung nach $ 30 Absatz 4 Nummer 3 AO wurde nicht erteilt. Eine Einschränkung des grundrechtlich verbürgten Steuergeheimnisses kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil an der Offenbarung geschützter Daten ein zwingendes öffentliches lnteresse besteht ($ 30 Absatz 4 Nr. 5 AO). Diese Einschränkung des Steuergeheimnisses darf nicht weitergehen, als es zum Schutz öffentlicher lnteressen unerlässlich ist, beispielsweise bei Verbrechen gegen Leib und Leben, bei drohender Störung der wirtschaftlichen Ordnung oder bei einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung. Ein der in 5 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstaben a) bis c) AO zum Ausdruck kommenden lnteressenlage vergleichbarer Fall ist vorliegend aber nicht erkennbar. lnsbesondere liegen keine Tatsachen vor, die geeignet sind, das Vertrauen in die Steuerverwaltung zu erschüttern. Die unbefugte Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterfallen, ist darüber hinaus gemäß S 355 Strafgesetzbuch (StGB) fur den betreffenden Bediensteten strafbar. Das Steuergeheimnis ist auch gegenüber Abgeordneten bei der Beantwortung Kleiner Anfragen zu wahren. Die Strafbarkeit entfällt auch nicht etwa dadurch, dass bei der Offenbarung möglicherweise Schutzvorkehrungen durch eine Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk getroffen werden. Aus den oben genannten Gründen fuhrt die Abwägung mit dem verfassungsmäßig verbürgten parlamentarischen Kontroll- und Fragerecht des Antragstellers zu dem Ergebnis , die Beantwortung der Kleinen Anfrage - auch in nichtöffentlicher Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk - abzulehnen. Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENr Frage 2: Wann hat die Staatsanwaltschaft Dresden nach ihrer Verfahrenseinstellung (veröffentlicht am 02.05.2016) A¡e Unterlagen an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden übersandt? Auf Anforderung der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft Dresden die Akten am 3. Mai 2016 an die Generalstaatsanwaltschaft übergeben. Frage 3: Haben Vertreter der Ministerien/Staatskanzlei seit November 2015 in einem der o.g. Verfahren oder in beiden eigene Einschätzungen oder Anweisungen gegenüber Staatsanwälten abgegeben? Wenn jan wannn auf welche Weise und durch welche Personen? Frage 4: Wurden Staatsanwälte durch Abgeordnete des Landtages in diesen Angelegenheiten kontaktiert? Wenn ja, wann, auf welche Weise und durch welche Personen? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 3 und 4: Soweit das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden betroffen ist, haben Vertreter der Ministerien oder der Staatskanzlei seit November 2015 weder gegenüber der Staatsanwaltschaft Dresden noch gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Einschätzungen oder Anweisungen abgegeben. Darüber hinaus gab es im Hinblick auf dieses Ermittlungsverfahren keine Kontaktaufnahmen durch Abgeordnete des Sächsischen Landtages gegenüber Staatsanwälten. Soweit das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig betroffen ist, wird von einer Beantwortung der Fragen ebenfalls abgesehen, da einer Beantwortung gesetzliche Regelungen im Sinne des Artikels 51 Absalz 2 der Verfassung des Freistaates Seite 4 von 5 srAArsMrN*rffllu I r Freistaat SACHSEN Sachsen (SächsVerf) entgegenstehen. Zur Begründung nehme ich auf die Antwort zu Frage 1 Bezug. Mit freundlichen Grü ßen Sebastian Gemkow i Seite 5 von 5 2019-01-17T10:46:00+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes