STAATSMI1M1STERIU1V1 FÜR SOZIALES UND VERBR All CL1 ER S CH U T Z Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-14/633 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜND- Oktober2014 NIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/16 Thema: Regelung der Kostenübernahme von Verhütungsmitteln in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einigen Bundesländern bzw. in zahlreichen Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland werden die Kosten für Verhütungsmittel für Männer und Frauen übernommen, wenn diese bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: In welchen Landkreisen bzw. Kommunen in Sachsen werden seit wann und in welcher Höhe die Kosten für Verhütungsmittel für Männer und Frauen übernommen, wenn diese bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten (z. B. Schüler/Schülerin; Student/Studentin; ALG II oder Grundsicherungsbezug) (bitte aufschlüsseln nach Kommunen, Jahr und Höhe der Kosten)? Frage 2: Wie ist das Kostenübernahmeverfahren geregelt (bitte aufschlüsseln nach Kommune)? Frage 3: Welche Kosten für welche Verhütungsmittel werden übernommen (bitte aufschlüsseln nach Kommune)? Frage 4: Welche Anspruchsgruppen können von den Regelungen profitieren (bitte aufschlüsseln nach Kommune)? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Freistaat SACHSEN www.sms.sachsen.de STAATSMINISTER! UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 5: Welche Beratungsstellen (z. B. Schwangerschaftsberatungsstellen) werden an dem Verfahren beteiligt (bitte aufschlüsseln nach Kommune)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1-5: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Stadt / der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe/freiwillige Leistung ohne Beteiligung, Fach- oder Rechtsaufsicht des Landes wahrgenommen werden. Der Freistaat Sachsen selbst stellt keine Mittel für die Übernahme von Kosten für Verhütungsmittel für Frauen und Männer bereit. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsregierung verpflichtet ist, über den bei ihr präsenten Wissensstand Auskunft zu geben, wenn sie zwar zu einer (erneuten) Recherche nicht verpflichtet wäre, aber im Rahmen ihrer Aufsicht über die Kommunen die entsprechenden Kenntnisse bereits erlangt hat. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit freundlichen Grüß&rw, Christine Clauß ' Seite 2 von 2 uns