STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90lD|E GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6I16023 Thema: Abschiebung behinderter lesbischen Romni aus Taucha nach Albanien am 06.12.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkungen: Am 06.12.2018, 4.00 Uhr morgens wurde eine lesbische Romni mit Mehrfachbehinderung aus Taucha (Leipzig) nach Albanien abgeschoben. Nach Informationen des Unterstützungsnetzwerkes (queer refugees network aus Leipzig, Taucha Zeittauschbörse) wurde die Frau in der Nacht abgeholt, sie durfte weder persönliche Sachen (Portemonnaie, Medikamente) noch ihre neuen Prothesen mitnehmen . Sie habe zwei Stunden mit Handschellen am Boden liegend am Flughafen verbracht. Laut Auskunft des Anwaltes der Betroffenen hat die Betroffene Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt, über welchen das Gericht zum Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht entschieden hatte. Laut Bericht der Taz vom 07.12.2018 teilte die zuständige Richterin dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass davon ausgegangen wird, dass bis zur Entscheidung von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bestehen Regelungen oder Beschlüsse auf Landesebenéj'Wie Béi Ab? ’ schiebungen mit Personen zu verfahren ist, die unter den Schutz der UN Behindertenrechtskonvention fallen und wenn ja, was beinhaltet diese Regelung, wenn nein, warum nicht? Regelungen oder Beschlüsse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Nach Auffassung der Staatsregierung besteht kein Bedarf, dazu abstrakt allgemeine Regelungen zu erlassen. Die Zentrale Ausländerbehörde prüft in jedem Einzelfall, je nach Art der Erkrankung und Schweregrad der Behinderung, welche besonderen Maß— FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/1 Dresden. 30. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN nahmen zu ergreifen sind, z. B. ob eine Abschiebung einer ärztlichen Begleitung bedarf . lm vorliegenden Fall wurde die Betroffene vom Zugriff an bis zur Übergabe an die albanischen Behörden ärztlich im Rahmen eines Krankencharters für besondere Fälle begleitet. Frage 2: Waren im konkreten Fall die zuständigen Behörden, insbesondere die Landesdirektion Sachsen als zentrale Ausländerbehörde und die Ausländerbehörde Taucha als untere Ausländerbehörde über das eingelegte Rechtsmittel auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt und wenn ja, seit wann? Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung vom 20. Juli 2018 wurde mit Beschluss vom 31. August 2018 unanfechtbar abgelehnt, womit die Abschiebungsandrohung vollziehbar war. Der Landkreis Nordsachsen wurde seitens der Landesdirekti— on Sachsen per E-Mail am 2. Oktober 2018 davon in Kenntnis gesetzt. Weitergehende Erkenntnisse zu Eilrechtsverfahren gibt es bei den zuständigen Ausländerbehörden nicht. Frage 3: Welche Zwangsmaßnahmen (Benutzen von Handschellen, Verabreichen von Medikamenten o.a.) wurden im konkreten Fall vorgenommen? Falls Medikamente verabreicht wurden, bitte unter Angabe, ob medizinisches geschultes Personal vor Ort war. Zur Durchführung der polizeilichen Maßnahmen wurden der Betroffenen Handfesseln angelegt, welche die Betroffene aufgrund von fehlenden Fingergliedern an einer Hand mehrfach abstreifte. Die notwendige Fixierung erfolgte daher durch einfachen körperlichen Einsatz der Polizeibeamten. Frage 4: Besteht Kenntnis darüber, ob die Betroffene Prothesen oder einen Rollstuhl bei sich hatte und in welchem Zustand diese waren? Die Betroffene hatte sowohl Prothesen als auch einen Rollstuhl in einem ordnungsgemäßen Zustand vor Ort. Die Benutzung dieser beiden Hilfsmittel lehnte sie ab. Frage 5: Prüft die Staatsregierung, ob die Abschiebung rechtswidrig war und wenn ja, wird dann die Staatsregierung Rückführungsmaßnahmen einleiten? Die Betroffene hat beim Verwaltungsgericht Leipzig Klage erhoben mit dem Zweck der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung und anschließender Rückholung. Der Ausgang dieses Klageverfahrens bleibt abzuwarten. Mi e ndlichen Grüßen ‚’ Pro . Dr. oland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-01-30T12:26:21+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes