STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES iNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16026 Thema: Waffenfunde und Sprengstoffexplosionen 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Jahres 2018 liegt noch nicht vor. Mit einer Vorlage ist Ende März 2019 zu rechnen. Frage 1: Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion wurden durch sächsische Behörden 2018 jeweils wann eingeleitet, wie abgeschlossen und führten zu Freisprüchen, Verurteilungen oder Einstellungen in einem ge— richtlichen Verfahren? (Bitte in Jahresscheiben und konkrete Straftatbestände angeben.) Die Beantwortung der Frage beruht auf einer Auswertung der Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften mit dem Stand 8. Januar 2019. Auf die Anlage wird veniviesen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Datenbankauswertung auf die abgefragten TatvonNürfe beschränkt. Verfahren, denen zwar auch ein Verstoß gegen das Waffen- oder Sprengstoffgesetz zugrunde lag, die aber unter einem schwereren Delikt erfasst wurden (z. B. bei Brandstiftung), sind in der Datenbankauswertung nicht berücksichtigt. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwan angeben) 3-1053/72/16 Dresden, 30. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnii— nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkpläue: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN Frage 2: Bei welchen Verfahren wurde die Mitgliedschaft des Tatverdächtigen in der rechtsextremistischen Szene bzw. ein sonstiger Zusammenhang mit der rechtsextremistischen Szene (rassistische Motivation etc.) geprüft, nachgewiesen, aus welchen Gründen ausgeschlossen oder vermutete bzw. nachgewiesene Zusammenhänge zum Anlass für welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen genommen bzw. welchen anderen Behörden zur Kenntnis gegeben? Die Frage, bei welchen Verfahren die Mitgliedschaft des Tatverdächtigen in der rechtsextremistischen Szene bzw. ein sonstiger Zusammenhang mit der rechtsextremistischen Szene geprüft wurde, kann nicht beantwortet werden, da hierzu alle 2.301 Ermittlungsakten händisch durchgesehen werden müssten. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner— halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der sächsischen Staatsanwaltschaften in der für die Beantwor— tung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaitschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den sächsischen Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 2.301 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 144 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des pariamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine vollständige Beantwortung würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften , die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Um die Frage zumindest teilweise zu beantworten, wurden aus den zu Frage 1 recherchierten Verfahren die Verfahren herausgefiltert, die statistisch als ,,Verfahren wegen Gefährdung des Inneren Friedens — rechtsextremistisch“ (einschließlich der Unterkate— gorien „fremdenfeindlich“, „antisemitisch", „mittels Internet” und „nicht zuzuordnen“) gekennzeichnet sind. Hier ergaben sich Erkenntnisse zu insgesamt vier Verfahren: 1. In einem Verfahren lag dem Beschuldigten ein Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei vorgenanntem Tatverdächtigen im Rahmen eines weiteren bei der GeneralstaatsanwaItschaft Dresden geführten Verfahrens wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung („Gruppe Freital") wurde am 28. März 2018 in der Wohnung des Beschuldigten unter anderem ein sog. Totschläger gefunden und sichergestellt. Der Beschuldigte erschien auf Ladung nicht zur Vernehmung und äußerte sich auch sonst nicht zum TatvonNurf. Weitergehende Prüfungen zur Motivation des Beschuldigten oder Mitteilungen hierzu an andere Behörden wurden in diesem Verfahren nicht vorgenommen. 2. In einem weiteren Verfahren, welches aus dem vorgenannten Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung hervorgegangen ist, lag einer weiteren Beschuldigten ebenfalls ein Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last. Bei dieser Beschuldigten wurde bei einer Wohnungsdurchsuchung am 28. März 2018 in deren Wohnung u. a. ein Schlagring gefunden und sichergestellt. In ihrer Vernehmung gab die Beschuldigte an, sie habe nicht vorgehabt, diesen jemals einsetzen zu wollen. Weitergehende Prüfungen zur Motivation der Beschuldigten oder Mitteilungen hierzu an andere Behörden wurden in diesem Verfahren nicht vorgenommen. 3. Einem weiteren Beschuldigten lag ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last. Zwischen 2016 und 2017 soll der Beschuldigte mit einem Metalldetektor und Spaten im Wald Nazi- und Wehrmachts-Devotionalien sowie auch Munition, darunter eine scharfe Patrone aus dem Zweiten Weltkrieg, ausgegraben und im Kinderzimmer der elterlichen Wohnung aufbewahrt haben. Uber seinen Facebook—Account soll zudem bekannt geworden sein, dass der Beschuldigte Mitglied der Partei „Der III. Weg“ sei. 4. Bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Abt. Ill, ZESA, werden in diesem Zusammenhang zwei Verfahren gegen jeweils einen Beschuldigten geführt. Den Beschuldigten liegt jeweils das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zur Last. Beide Beschul- Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN digte sollen sich im Oktober 2015 an dem von den rechtsextremen Gruppierungen „__Gruppe Freital" und „Freie Kameradschaft Dresden“ organisierten und durchgeführten Uberfall auf ein alternatives Wohnprojekt beteiligt haben. ?ndlichen Grüßen' e Pr . Dr. Roland Wöller Anlage Seite 4 von 4 Anlage zu Drs.-Nr. 6/16026 Beschuldigte in Js-Verfahren wegen Tatvonfvürfen gemäß Waffengesetz (WaffG), Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion im Zeitraum 01.01.2018 - 31.12.2018 TatvonNurf staatsanwaltschaftliche Erledigung Fahrlässige Straftat nach § 51 WaffG 1 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO]) m _ k Fahrlässige Vergehen nach § 52 Abs. 1, 4 WaffG Abgabe an die Venlvaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand _\ AEinstellung § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) (erzieherische Maßnahme) Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand _\ Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (Strafrecht [StrafR]) _\ ° A. . . ; ‚ A A Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Abgabe an die Ven/valtungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, Verfahrenshindernis hinsichtlich Straftat Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendrichter Anklage vor dem Jugendschöffengericht Anklage vor dem Schöffengericht Anklage vor dem Strafrichter Anklage vor der Großen Strafkammer Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 154f StPO (z. B. unbekannterAufenthalt) _ \ _ \ U 1 _ \ _ \ | \ ) U 1 0 ) _ p _ \ _ \ Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Kind (§ 19 Strafgesetzbuch [StGB]) Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar ' gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Sonstige Erledigung Verbindung mit einer anderen Sache anhängig (‚ .) —\ ...\ O O C O C D A A C D Ordnungswidrigkeit KrWaffKontrG Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Verfahrenshindernis Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tod Ordnungswidrigkeit WaffG Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Verbrechen nach § 51 WaffG (besonders schwerer Fall) Verbindung mit einer anderen Sache anhängig _ \ _ \ _ \ N _ x _ x N _ x _ \ _ \ NVerbrechen nach § 51 WaffG Abgabe an die VenNaItungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, angezeigtes Verhaltenerfüllt keinen Straftatbestand OO Seite 1 von 5 Anlage zu Drs.-Nr. 6/16026 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, Verfahrenshindernis hinsichtlich Straftat Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendrichter Anklage vor dem Strafrichter Einstellung § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme) Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO N O O — ‘ N N N - h - A Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 3 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte 1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Strafaufhebungsgrund (z. B. §§ 24, 36, 257 Abs. 3 StGB) 2 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unschuld) N Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 1 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (Jugendrecht [JugR]) Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) Verbindung mit einer anderen Sache anhängig N _ \ Verbrechen nach dem KrWaffKontrG A w h - b — N N — ‘ x — ‘ N O " Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Schöffengericht Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unschuld) O) Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tod anhängig 1 Vergehen nach § 51 Abs. 3 WaffG A w O — ‘ N - b Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unschuld) 1Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) 1Vergehen nach § 52 Abs. 1 WaffG 314Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit 2Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, angezeigtes Verhaltenerfüllt keinen Straftatbestand 2Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, Tatbestand,Rechtswidrigkeit oder Schuld hinsichtlich Straftat nicht nachweisbar 1Abgabe an die VenNaItungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, Verfahrenshindernishinsichtlich Straftat 1Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 30Anklage vor dem Jugendrichter 5 Seite 2 von 5 Anlage zu Drs.-Nr. 6/16026 Anklage vor dem Schöf‘fengericht Anklage vor dem Strafrichter 10 Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren (§76 Jugendgerichtsgesetz [JGG]) 1 Einstellung § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme) 4 Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) 3 Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) 15 Einstellung nach § 154 Abs. 1StPO 12 Einstellung nach § 154f StPO (z. B. unbekannten Aufenthalt) 3 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 9 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte 2 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Kind (§ 19 StGB) 2 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Strafaufhebungsgrund (z. B. §§ 24, 36, 257 Abs. 3 StGB) 5 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld liegt nicht vor (enlviesene Unschuld) 1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 28 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Verfahrenshindernis 7 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) 33 gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache 8 Prüfung der Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft (StA) 4 Sonstige Erledigung 1 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 3 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (JugR) 4 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 38 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tod 9 Ubernahme abgelehnt 1 Verbindung mit einer anderen Sache 16 anhängig 52 Verweisung auf den Weg der Privatklage 1 Vergehen nach § 52 Abs. 3 WaffG 1763 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit 22 Abgabe an die Ventvaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 8 Abgabe an die VenNaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, § 153 StPO — geringe Schuld 2 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld hinsichtlich Straftat nicht nachweisbar 4 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, Verfahrenshindernis hinsichtlich Straftat 6 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 171 Anklage vor dem Jugendrichter 39 Anklage vor dem Jugendschöffengericht 4 Anklage vor dem Strafrichter 62 Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren (§ 76 JGG) 2 Einst. § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme: Täter—Opfer-Ausgleich) 1 Einstellung § 154b Abs. 1 StPO (Auslieferung/Ausweisung) 4 Einstellung § 31a Abs. 1 BtMG (Absehen von Verfolgung) 1 Einstellung § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme) 48 Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) 40 Seite 3 von 5 Anlage zu Drs.—Nr. 6/16026 Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) 87 Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (gemeinnützige Leistung) 1 Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO 77 Einstellung nach § 154f StPO (z. B. unbekannten Aufenthalt) 9 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 29 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, kein öffentliches Interesse 1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte 9 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Kind (§ 19 StGB) 7 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Strafaufhebungsgrund (z. B. §§ 24, 36, 257 Abs. 3 StGB) 6 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unschuld) 7 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 112 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Verfahrenshindernis 25 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) 243 Einstellung wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) 1 gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache 35 Prüfung der Abgabe an eine andere StA 21 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 85 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (JugR) 25 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 269 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tod 15 Übernahme abgelehnt (auch § 69 IV 3 OWiG) 10 Verbindung mit einer anderen Sache 96 anhängig 179 Vggehen nach § 52 WaffG (besonders schwerer Fall) 2 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Tod 1 Verbindung mit einer anderen Sache 1 Vergehen nach § 53 WaffG 2 Abgabe an die Ven/valtungsbehörde als Ordnungswidrigkeit,Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld hinsichtlich Straftat nicht nachweisbar 1 Abgabe an die VenNaItungsbehörde als Ordnungswidrigkeit, Verfahrenshindernis hinsichtlich Straftat Vergehen nach dem KrWaffKontrG anhängig Prüfung der Abgabe an eine andere StA Verbindung mit einer anderen Sache 133Vorbereitung eines Explosionsverbrechens 4311Gesamtergebnis 230 Beteiligte in UJs-Verfahren wegen Tatvorwürfen gemäß WaffG, KrWaffKontrG und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion im Zeitraum 01.01.2018 - 31.12.2018 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 316Abgabe an eine andere StA 8erledigt 223UJs-Verfahren nach Js übernehmen 16Verbindung mit einer anderen Sache 5anhängig 64 Seite 4 von 5 Anlage zu Drs.-Nr. 6/16026 Ordnungswiercheit WaffG erledigt Verbrechen nach § 51 WaffG erledigt UJs-Verfahren nach Js übernehmen Verbrechen nach dem KrWaffKontrG erledigt UJs-Verfahren nach Js übernehmen AC T I O N O ' J N C O O O Vergehen nach § 52 Abs. 1 WaffG erledigt _\ _\ 00 h anhängig _\ Vergehen nach § 52 Abs. 3 WaffG erledigt U1 01 @ @ UJs-Verfahren nach Js übernehmen O1 anhängig U'I Vergehen nach dem KrWaffKontrG _\ erledigt 1 Gesamtergebnis 417 Eingangsdatum im Zeitraum 01.01.2018 - 31.12.2018 Anzahl von rechtskräftig Verurteilten in Verfahren mit staatsanwaltschaftlichen Fahrlässiges Vergehen nach § 52 Abs. 1, 4 WaffG Geldstrafe (Strafbefehl) Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) Maßnahmen/Zuchtmittel Ordnungswidrigkeit WaffG Verwerfung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid Verbrechen nach § 51 WaffG Geldstrafe (Strafbefehl) Maßnahmen/Zuchtmittel Vergehen nach § 52 Abs. 1 WaffG Geldstrafe (Strafbefehl) M N Geldstrafe (Urteil) Maßnahmen/Zuchtmittel Vergehen nach § 52 Abs. 3 WaffG N oo Einstellung nach § 206a StPO (Verfahrenshindernis) Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) Freispruch Geldstrafe (Strafbefehl) Geldstrafe (Urteil) N —’ ~O "l Geldstrafe (Beschluss gem. § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) Jugendstrafe Maßnahmen/Zuchtmittel Verwarnung unter Strafvorbehalt (Strafbefehl) Gesamtergebnis AA-b—kmO-IÄNOJNN—‘NU‘ImN-hO‘NNA—‘N— ‘ A @ N Seite 5 von 5 2019-01-30T13:45:59+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes