STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Drs.-Nr.: 6/1604 Thema: Wasserkraftwerke in Sachsen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/7/1 Dresden' i jüHi 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist der Anteil der Wasserkraft an der Gesamtstromerzeugung? Frage 2: Wie hoch ist der Anteil der Wasserkraft am Gesamtstromverbrauch? Frage 3: Wie hoch ist der Anteil der Wasserkraft am Gesamtenergieverbrauch? Zertifikat seit 2006 audit berufundfamilie Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Nach den amtlichen zuletzt verfügbaren Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen des Jahres 2012 betrug der Anteil der Wasserkraft - an der Gesamtstromerzeugung: 0,6 % - am Gesamtstromverbrauch: 1,0 % - am gesamten Primärenergieverbrauch: 0,14%. Frage 4: Wie hoch ist die Vergütungserhöhung für die Wasserkraft nach dem EEG für bestehende Anlagen? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden Die Vergütung für Strom aus Wasserkraft regelt § 40 des EEG. In der gültigen Fassung beträgt der anzulegende Wert: 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,52 Cent pro Kilowattstunde, Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 2 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR STAATSMINISTERIUM SACHSEN Freistaat 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde, 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,31 Cent pro Kilowattstunde, 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,54 Cent pro Kilowattstunde, 5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,34 Cent pro Kilowattstunde, 6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,28 Cent pro Kilowattstunde, 7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,50 Cent pro Kilowattstunde. Diese Vergütungssätze gelten auch für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, vorausgesetzt es fand nach dem 31. Juli 2014 eine Leistungsertüchtigung statt. Die Einzelheiten regelt ebenfalls § 40 des EEG. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2