STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERiUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16060 Thema: Menschen- und grundrechtskonforme Ausgestaltung von Hausordnungen für Asylunterkünfte Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In seinem Newsletter vom 21.12.2018 stellt der Sächsische Ausländerbeauftragte eine aktuelle Analyse des Instituts für Menschenrechte ‚Hausordnungen menschenrechtskonform gestalten Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete‘ zur Verfügung. Diese behandelt die Frage ob ‚die bestehenden Hausordnungen und Satzungen [in Asylunterkünften ] das Recht auf Privatsphäre ausreichend beachten oder ob sie diesbezüglich überarbeitet werden müssen‘ Zudem wird ein besonderes Augenmerk darauf gelegt ,inwiefern auch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Grundgesetz (GG) zu achten ist‘. Im Vorwort der Publikation wird darauf verwiesen, dass sich diese Fragen nicht nur für kommunale Gemeinschaftsunterkünfte, sondern auch für Erstaufnahmeeinrichtungen und ‚Anker-Zentren' stellen dürften .“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit sind Wohn- und Schlafräume und andere durch Bewohner *innen genutzte Räume in Erstaufnahmeeinrichtungen, „Ankerzentren “ und kommunalen Gemeinschaftsunterkünften Wohnungen im Sinne des Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz? (bitte bei kommunalen GU ggf. nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln) Wenn sie nicht entsprechend kategorisiert sind: aus welchen Gründen? Bei den Räumen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften handelt es sich grundsätzlich nicht um Wohnungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 GG. Die Räume sind nur vorübergehend und meist mehreren einander fremden Einzelpersonen zugeordnet, denen sie nur in eingeschränk— FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/4 Dresden, 31. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WiiheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, B, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSNHNiSTERiUM DES iNNERN tern Maße als privater Rückzugsraum dienen. Hauptzweck der Unterbringung ist die Verfügbarkeit der Bewohner für das laufende Asylverfahren bzw. nach dessen negativem Ausgang für die Rückführung aus dem Bundesgebiet. Soweit für Betriebszwecke der Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte der grundrechtliche Schutzbereich als Wohnung nicht besteht, ist darauf hinzuweisen, dass dies die Unterbringungsbehörden und, von diesen abgeleitet, die Betreiber nicht dazu berechtigt, beliebige Eingriffe zu beliebiger Zeit vorzunehmen. Es sind immer die Grundsätze der Ermessensausübung zu beachten, d. h., es muss mit dem Eingriff ein zulässiger Zweck verfolgt und das mildeste geeignete Mittel zur Zweckerreichung ausgewählt werden. Dieses Mittel darf in Abwägung mit dem angestrebten Zweck nicht unangemessen sein. In der Praxis wird sich dies im Hinblick auf den täglichen Betrieb kaum zu anderen Beherbergungsbetrieben unterscheiden, soweit etwa das Betreten der Räume zu Reinigungs - oder Unterhaltszwecken sowie bei Schadereignissen betroffen sind. Hinzu kommen aus dem Charakter der Unterkunft herrührend die Absicherung des Zusammenlebens fremder Personen in einem Zimmer und die Assistenz bei Ein- und Auszug einzelner Mitbewohner in das gemeinsame Zimmer. Soweit zur Vollstreckung von vollziehbarer Ausreisepflicht oder aus Strafverfolgungsgesichtspunkten seitens der zuständigen Behörden im Einzelfall ein Betreten oder Durchsuchen der hier in Rede stehenden Unterkünfte erwogen wird, ist durch die Voll— streckungs- oder Strafverfolgungsbehörden die Frage des Bestehens eines grundgesetzlichen Schutzes als Wohnung jeweils individuell zu prüfen und anhand des jeweiligen Fachrechts zu entscheiden. Der gegebenenfalls bereits durch Hausordnung aus— drücklich verneinten Wohnungseigenschaft kommt in diesem Zusammenhang allenfalls Indizwirkung zu. Frage 2: Welche Regelungen enthalten die Hausordnungen für Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. „Ankerzentren“ für 2.1. das Betreten von Privat- bzw. Wohn-ISchlafräumen durch Mitarbeiter*innen der Landesdirektion, des Betreibers oder Sicherheitsdienstes (aus welchem konkreten Anlass, durch wen etc.), 2.2. der Durchsuchung von Wohn- und Schlafräumen (jenseits richterlicher Anordnungen ), Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2.1. bis 2.2.: Es wird auf Punkt 3.2 „Nutzung der Räume“ der Hausordnung, die als Anlage beigefügt ist, verwiesen. Die einzelne konkrete Betretung ist hinsichtlich Durchführung und Uhrzeit dabei nur dann zulässig, wenn sie ermessensfehlerfrei erfolgt oder z. B. einem bekannten turnusmäßigen Plan (etwa „Putzplan“) entsprechend erfolgt. Zur Anwendung des mildesten Mittels gehört dabei auch die Vorhersehbarkeit für den konkreten Bewohner und die angemessene Durchführung (Klopfen — Warten — ggf. Zutritt mittels Schlüssel). Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN 2.3. Besuchsregelungen (z.B.. Besuchszeiten) und Besuche über Nacht, Die Hausordnung schließt unter Punkt 4.3 „Besucher“ Besuche für die Bewohner in der Erstaufnahmeeinrichtung grundsätzlich aus. 2.4. Hausverbote für Bewohner*innen (aus welchen konkreten Gründen, durch wen ausgesprochen etc)? (wenn möglich Hausordnung beilegen) Gemäß Hausordnung Punkt 5 „Verstöße gegen die Hausordnung“ kann der Betreiber im Einzelfall eine Sanktion verfügen und zur Durchsetzung den Wachschutz hinzuzie— hen. Gründe für ein zeitlich kurz befristetes Hausverbot können gemäß der Anlage zur Hausordnung u. a. das Rauchen in der Erstaufnahmeeinrichtung oder das Beschädigen von fremden Sachen sein. Frage 3: Welche Sanktionen sind bei Verstößen gegen die Hausordnungen für Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. ,,Anker-Zentren“ vorgesehen? Die Sanktionen ergeben sich aus dem Sanktionskatalog, der als Anlage Bestandteil der Hausordnung ist. Es ist je nach Verstoß und Entscheidung des Betreibers ein Hausverbot von zwei bis vier Stunden vorgesehen. Frage 4: lnwiefern gibt die Landesdirektion den unteren Unterbringungsbehörden Vorgaben oder Hinweise für die Ausgestaltung von Hausordnungen für Gemeinschaftsunterkünfte ? Vorgaben der Landesdirektion Sachsen an die unteren Unterbringungsbehörden zur expliziten Ausgestaltung von Hausordnungen für Gemeinschaftsunterkünfte an sich gibt es nicht. Die Ven/valtungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mindestempfehlungen zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften (VwV-Unterbringung) setzt insoweit einen einheitlichen Rahmen für die baulichen Voraussetzungen der Unterbringung. Zudem sind die unteren Unterbringungsbehörden angehalten, sich am Sicherheitsrahmenkonzept für Erstaufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen bezüglich der Unterbringung von Flüchtlingen sowie den Baulich—technischen Sicherungsempfehlungen im Freistaat Sachsen des Landeskriminalamtes Sachsen zu orientieren. MiHre ndlichen Grüßen r. Roland Wöller Anlage Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN Anlage zu Drs.-Nr. 6/16060 Hausordnung für die Erstaufnahmeeinrichtung lnhaltsverzeichnis Vorbemerkung 1. Geltungsbereich I Betreiber 2. Hausrecht 3. Sicherheit und Ordnung 3.1 Nutzung der Gebäude und Außenanlagen 3.2 Nutzung der Räume 3.3 Verhaltensregeln zur Vermeidung von Schäden 3.4 Verhalten im Brandfall 3.5 Messer, Waffen und gefährliche Gegenstände 3.6 Lärm / Ruhezeiten 4. Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung 4.1 Geschäftszeiten 4.2 Betreten und Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung 4.3 Besucher 4.4 Betreten von Sicherheitsbereichen 4.5 Verpflegung / Essenszeiten 4.6 Waschen und Trocknen der Leibwäsche der untergebrachten Personen 4.7 Verbotene Handlungen in der Erstaufnahmeeinrichtung 4.8 Anzeigen und Meldungen 4.9 Postempfang 5. Verstöße gegen die Hausordnung 6. Inkrafttreten Seite 1 von 7 Vorbemerkung Für eine gewaltfreie Atmosphäre und einen respektvollen Umgang sind gegenseitige Akzeptanz, Wertschätzung und Hilfsbereitschaft unerlässlich. Daher ist es notwendig, die nachstehenden Regeln zu befolgen. Die Hausordnung gewährleistet ein friedliches Zusammenleben unabhängig von Nationalität, Kultur, Religion, ethnischer Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung und Alter. 3.1 Geltungsbereich I Betreiber Zur Gewährleistung eines geordneten Betriebes der Erstaufnahmeeinrichtung wird folgende Hausordnung erlassen. Sie gilt für die gesamte Erstaufnahmeeinrichtung (Gebäude und Außenanlagen) (Name...., Anschrift...) Betreiber ist: (Bezeichnung, Anschrift) Für den laufenden Betrieb durch den Betreiber autorisierte Personen sind: a) Einrichtungsieiter; b) stellvertretende(r). Einrichtungsleiter: c) weitere weisungsberechtigte Personen: Hausrecht Das Hausrecht obliegt der Landesdirektion Sachsen. In Abwesenheit eines vom Freistaat Sachsen beauftragten Bediensteten bzw. eines Vertreters der Landesdirektion Sachsen wird das Hausrecht in der Erstaufnahmeeinrichtung im Auftrag durch den Betreiber durch die unter 1. benannten autorisierten Personen ausgeübt. Die in Ausübung des Hausrechts getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind für alle Personen, die sich in der Erstaufnahmeeinrichtung aufhalten, verbindlich. Anordnungen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Sauberkeit, sind zu befolgen. Das in der Erstaufnahmeeinrichtung tätige Wachschutzunternehmen unterstützt die Landesdirektion Sachsen und den Betreiber bei der Durchsetzung des Hausrechts und der Hausordnung. Sicherheit und Ordnung Nutzung der Gebäude und Außenanlagen Das Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung darf nur von Bewohnern, Mitarbeitern und befugten Personen betreten werden. Diese werden vom Wachpersonal am Einlass registriert. Seite 2 von 7 3.2 3.3 Die Gebäude und Außenanlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend betreten und genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Landesdirektion Sachsen. Jede Störung des Betriebes hat zu unterbleiben. Nutzung der Räume Die Räumlichkeiten dienen der vorübergehenden Unterbringung von Asylsuchenden. Sie stellen keine Wohnung i. S. v. Art 13 Abs. 1 Grundgesetz dar, denn sie gewähren dem Bewohner keine abgeschirmte Privatsphäre und nicht die Möglichkeit, sich in diesen nach Belieben frei zu entfalten. Die Mitarbeiter des Betreibers sind befugt, die Räume und Zimmer der Unterbringung zu betreten. Die Bewohner sind zum Schutz gegen dringende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung in der Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet, Zimmerbegehungen und —kontro||en zu dulden. Die Verteilung, die Zuweisung an die einzelnen Bewohner und die Festlegungen zur Nutzung der Räumlichkeiten obliegen dem Betreiber. Anordnungen zur Nutzung sind Folge zu leisten. Veränderungen in der Zimmerbelegung bedürfen der vorherigen Gestattung des Betreibers. Das Bekleben und Bemalen der Wände, Türen und des Mobiliars sind nicht gestattet. Das Platzieren sperriger Objekte, wie z.B. Fahrräder, auf Fluren, Wegen und Treppen ist untersagt. Falls möglich, stellt der Betreiber einen geeigneten Abstellpiatz zur Verfügung. Die Fluchtwege sind freizuhalten. Der Betreiber ist berechtigt, unsachgemäß abgestellte Dinge ohne Ankündigung zu entfernen. Das Verändern der Räume ist nicht erlaubt. Die Möblierung in den Zimmern ist festgelegt. Es ist daher nicht erlaubt, diese zu verändern. Alle Geräte und Möbel sind an deren ursprünglichen Stellplätzen zu belassen. Es ist untersagt, eigene Möbel aufzustellen. Alle überlassenen Materialien, wie z.B. Bettdecken, Kissen, Bettwäsche, sowie der Hausrat sind sorgsam zu behandeln. Die Zimmer sind sauber zu halten und Abfälle sind zu entsorgen. Der Betreiber behält sich vor, durch stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der Zimmerhygiene zu überprüfen. Wohn- und Gemeinschaftsräume sind täglich zu lüften. Während dieser Zeit sind die Heizkörper (sofern vorhanden) auszuschalten. Beim Verlassen der Räume haben die nutzenden Personen darauf zu achten, dass die Beleuchtung ausgeschaltet ist und die Fenster und Türen geschlossen sind. Energie ist sparsam zu verbrauchen (Strom, Wasser, Heizung). Bei Beendigung des Aufenthaltes ist der Bewohner verpflichtet, die Räumlichkeiten der Unterbringung in einem sauberen Zustand zu verlassen sowie alle weiteren, geliehenen Gegenstände dem Betreiber zu übergeben. Verhaltensregeln zur Vermeidung von Schäden Alle sich in der Erstaufnahmeeinrichtung aufhaltenden Personen sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl, Einbruch oder Sachbeschädigung verhindert und alle technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden. Auftretende Schäden sind unverzüglich dem Betreiber oder dem beauftragten Wachschutzunternehmen zu melden. Seite 3 von 7 3.4 3.5 3.6 4. 4.1 4.2 Verhalten im Brandfall Die Verhaltensregeln im Brandfall sowie bei Brandalarm sind in der Brandschutzordnung (Anlage 2 zum Betreibervertrag) festgelegt. Die Außerbetriebnahme von Brandmelde— oder Brandschutzeinrichtungen (z. B. Fluchttüren) durch Manipulation, Blockade oder sonstige Eingriffe gefährdet die Sicherheit der Menschen in der Erstaufnahmeeinrichtung und ist verboten. Messer, Waffen und andere gefährliche Gegenstände Der Besitz von Waffen, Messern und anderen gefährlichen Gegenständen ist in der Erstaufnahmeeinrichtung einschließlich der technischen Betriebsräume und der Sicherheitsbereiche unabhängig von gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen generell untersagt. Davon ausgenommen sind im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages Berufswaffenträger. Verboten sind insbesondere: Taschenmesser, Jagdmesser, Survivalmesser, Teppichmesser, Rasiermesser, Obstmesser, Springmesser, Butterflymesser, Faustmesser, Macheten, Säbel, Dolche, Schwerter, Degen, Wurfsterne, Totschläger, Stahlruten, Würge- und Drosselgegenstände, Schlagringe, Schlagstöcke, Baseballschläger, Reizstoffsprühgeräte, Schusswaffen, Schreckschuss—‚ Gas— und Signalwaffen, Softairwaffen, Munition, Elektroschocker, Sprengstoff und vergleichbare Gegenstände. Der Betreiber und das Wachschutzunternehmen sind im Verdachts-lBedarfsfall befugt, die Bewohner und Besucher einschließlich mitgeführter Gegenstände (z. B. Taschen) zu kontrollieren. Die Bewohner und Besucher haben dies zu dulden. Bei aufgefundenen Messern, Waffen und gefährlichen Gegenständen ist das Wachschutzunternehmen hinzuzuziehen. Bei erlaubnisfreien Messern und Waffen wird die Möglichkeit zur Entsorgung eingeräumt. Bei erlaubnispflichtigen Waffen sowie verbotenen Gegenständen (s. Waffenliste, Anlage 2 zu § 2—4 WaffG) wird der Polizeivolizugsdienst informiert. Lärm / Ruhezeiten Laute und störende Klänge aller Art sind zu unterlassen. Für Audiogeräte und Musikinstrumente ist die Nutzung in normaler Zimmerlautstärke erlaubt, so dass andere Menschen (Bewohner, Mitarbeiter usw.) nicht gestört werden. Dies ist jedoch nicht erlaubt in den Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung Geschäftszeiten Die Erstaufnahmeeinrichtung ist täglich 24 Stunden durch den Betreiber besetzt und wird durch das beauftrage Wachschutzunternehmen bewacht. Betreten und Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung Das Betreten und Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt über den festgelegten Haupteingang. Am Haupteingang erfolgt die Dokumentation aller Personen mit Name, Vorname sowie Ausweisnummer. Seite 4 von 7 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.7.1 Für die Bewohner erfolgt eine Erfassung durch das Betreiberregistrierungssystem. Bewohner haben sich durch ihren Quartierspass auszuweisen. Besucher In der Erstaufnahmeeinrichtung gilt für die Bewohner ein generelles Besuchsverbot. Betreten von Sicherheitsbereichen Das Betreten von Sicherheitsbereichen ist nur den vom Betreiber hierfür autorisierten Personen gestattet. Sicherheitsbereiche sind: - Büros der Einrichtungsleitung — Bereiche des Wachschutzunternehmens - Catering und Küche - Lagerräume - technische Räume. lm Rahmen von Instandsetzungsarbeiten, von Baumaßnahmen, der Anlieferung von Material, der Reinigung und sonstigen Dienstleistungen werden Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen vom Wachschutzunternehmen bei dem vom Betreiber autorisierten Personen angemeldet und von diesen empfangen. Ein Aufenthalt von Mitarbeitern der Dienstleistungsfirmen in Sicherheitsbereichen ohne entsprechende Begleitung bzw. Belehrung ist verboten. Verpflegung / Essenszeiten Die Essenszeiten werden vom Betreiber festgelegt und bekannt gegeben. Es ist untersagt, Essen, Geschirr und Besteck, soweit es nicht personenbezogen ist, aus dem Essensbereich mitzunehmen. Die Tische im Essensbereich sind reinlich zu behandeln und ordentlich zu verlassen. Waschen und Trocknen der Leibwäsche der untergebrachten Personen Für das Waschen und Trocknen der Leibwäsche der Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung ist eingewiesenes Personal verantwortlich. Das Waschen und Trocknen erfolgt zu den festgelegten Zeiten. Außerhalb dieser Zeiten ist das Waschen und Trocknen nicht gestattet. Die entsprechenden Regelungen werden vom Betreiber am Waschraum ausgehangen. Bei Schäden oder Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Es ist nicht gestattet, Kleidung in den Sanitäranlagen zu reinigen. Verbotene Handlungen in der Erstaufnahmeeinrichtung Rauchen In den Gebäuden der Erstaufnahmeeinrichtung besteht ein generelles Rauchverbot. Seite 5 von 7 4.7.2 4.7.3 4.7.4 4.7.5 4.7.6 4.7.7 4.7.8 4.7.9 Alkohol In der Erstaufnahmeeinrichtung besteht ein generelles Alkoholverbot. Dies umfasst den Besitz und den Konsum. Es wird die Möglichkeit zur Entsorgung eingeräumt. Aikoholisierte Personen erhalten bei Anhaltspunkten für aggressives Verhalten keinen Zutritt zur Erstaufnahmeeinrichtung. Drogen In der Erstaufnahmeeinrichtung sind der Besitz sowie der Konsum von Drogen, d. h. Substanzen, die gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen, verboten. Bei Feststellen eines Verstoßes wird stets der Polizeivollzugsdienst zur Ermittlung des Sachverhalts informiert. Unter Drogeneinfluss stehende Personen erhalten bei Anhaltspunkten für aggressives Verhalten keinen Zutritt zur Erstaufnahmeeinrichtung. Kochen Bewohnern ist das Kochen in der Erstaufnahmeeinrichtung verboten. Elektrogeräte Es ist verboten, eigene Elektrogeräten wie Kühltruhen, Kocher, Heizlüfter, elektrische Grillgeräte, Fernsehgeräte in die Erstaufnahmeeinrichtung mitzubringen sowie in Betrieb zu nehmen. Ausgenommen sind Computer und Mobilfunkgeräte. Strom-, Gas- und Wasserleitungen Es ist verboten, technische Veränderungen an Licht-‚ Gas— oder Wasserleitungen vorzunehmen. Lagern brennbarer Stoffe und Flüssigkeiten und offenes Feuer Es ist verboten, brennbare Stoffe und Flüssigkeiten zu lagern oder offenes Feuer zu entfachen sowie pyrotechnischen Anlagen und Material einzubringen und zu nutzen. Tierhaltung Es ist verboten, Tiere jeglicher Art in die Erstaufnahmeeinrichtung mitzubringen, dort zu halten, zu schlachten, zu schächten oder geschlachtete oder geschächtete Tiere zu verarbeiten. Verfassungswidrige Aktivitäten Das sichtbare Tragen jeglicher Kleidung mit gewaltverherrlichendem Hintergrund, verbotenen Zeichen oder Schriftzügen und das Verwenden bzw. Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sind verboten. 4.7.10 Handel und Dienstleistungen Das Anbieten von und der Handel mit Waren und Dienstleistungen aller Art sowie jegliche kommerzielle Werbung sind verboten. Seite 6 von 7 4.8 Anzeigen und Meldungen Dem Betreiber sind von den Bewohnern und Besuchern unverzüglich folgende Geschehnisse anzuzeigen: — Feuergefahr, Brände — ansteckende Krankheiten - Kindeswohigefährdung und sexuelle Gewalt — Auftreten von Ungeziefer - Straftaten, insbesondere Diebstahl und Sachbeschädigungen - Schäden an der Heizung, an Wasserleitungen, an elektrischen Anlagen sowie im Sanitärbereich - Verbotene Gegenstände und Verstöße gegen die Hausordnung — sonstige für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung wichtige Vorkommnisse 4.9 Postempfang Der Betreiber nimmt Post an. Jeder Bewohner hat sich zu informieren und seine Post selbstständig abzuholen. Einschreiben sowie Zustellungen, die gegen Unterschrift in Empfang genommen werden, werden vom Betreiber angenommen, wenn sich der Empfänger gemäß Betreiberregistrierungssystem in der Erstaufnahmeeinrichtung befindet. Kann Post nicht dem Adressaten übergeben werden, wird diese an die Mitarbeiter der Sozialen Betreuung der Landesdirektion Sachsen übergeben. 5. Verstöße gegen die Hausordnung Verstöße gegen die Hausordnung können durch den Betreiber dem Einzelfall entsprechend angemessen sanktioniert werden. Die Sanktion ist durch den Betreiber zu verfügen und zu dokumentieren. Zur Durchsetzung wird der Wachschutz hinzugezogen. Es kommt der als Anlage 1 beigefügte Sanktionskatalog zur Anwendung. Die Landesdirektion Sachsen und der Betreiber behalten sich Schadensersatzforderungen, den Entzug von Erlaubnissen oder Berechtigungen, die Veranlassung der Verlegung in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung sowie strafund zivilrechtliche Konsequenzen vor. Straftaten werden bei der Polizei zur Anzeige gebracht. 6. In krafttreten Die Hausordnung tritt am ............... (Datum) in Kraft. Anlage1 (Sanktionskatalog) Seite 7 von 7 Anlage 1 zur Hausordnung: Sanktionskatalog: Vorfall Rauchen Verstoß gegen Alkohol- Drogenverbot (Besitz und Konsum) Beschädigung von Eigentum Unberechtigtes Betätigen Notrufeinrichtung Beleidigung gegenüber Bewohnern, Besuchern oder Personal Beteiligter an einer körperlichen Auseinandersetzung Verschmutzungen /Verunreinigungen Bei wiederholten Verstößen Sanktion = Hausverbot 2 Stunden 2 — 4 Stunden Hinweis: Falls nach 4 Stunden keine deutliche Abnahme des Rauschzustandes festzustellen ist, ist die betroffene Person der Polizei aus Eigen- oder Fremdschutz zu übergeben. Je 2 — 4 Stunden Je 2 - 4 Stunden 2 — 4 Stunden 4 Stunden 2 Stunden und Beteiligung an der Beseitigung Zeit kann verdoppelt werden, jedoch sind 4 Stunden nicht zu überschreiten 2019-02-01T07:37:32+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes