STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND YERBRÄUCHERSCHUTZ ggB Freistaat ||| SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-15/221 Dresden, 3'. Mai 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1607 Thema: Tierseuchen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Tierseuchen wurden in den Jahren von 2005 - 2015 den sächsischen Veterinärämtern gemeldet (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Die erbetenen Informationen werden monatlich vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bekannt gemacht. Die amtlichen Monatsberichte sind unter dem TierSeuchenlnformationsSystem (TSIS) auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts unter folgendem Link: http: //tsis.fli.bund.de, unter dem Menüpunkt Tierseuchenlage, beginnend mit dem 01.01.1996, abrufbar. Frage 2: Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um eine Verbreitung zu verhindern? Zur Bekämpfung von Tierseuchen und deren Verbreitung steht den zuständigen Behörden gemäß dem Tiergesundheitsgesetz und den auf Grund dessen erlassenen Bekämpfungsverordnungen eine breite Palette von Vorkehrungen (Maßnahmen) zur Verfügung. Diese Maßnahmen umfassen Verbringungssperren (für den betroffenen Betrieb, für Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete usw.) Tötungsanordnungen, Impfungen, Untersuchungen etc. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM11M1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHIJTZ »Freistaat SACHSEN Die Anordnungen erfolgen gemäß dem Tiergesundheitsgesetz (bis zum 30.04.2014 Tierseuchengesetz) bzw. den für die jeweils festgestellte Seuche geltenden Spezialverordnungen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2