STAATSMiNiSTERiUiVI DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16113 Thema: Versammlungsgeschehen in Plauen (Vogtlandkreis) am 27.10.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nahmen an der, für den 27.10. 2018 angemeldeten Versammlung in Plauen teil und wie viele Polizeibedienstete waren für die Absicherung eingesetzt? Nach Feststellungen des Polizeivollzugsdienstes nahmen an der Versammlung „Der |||. Weg“ neun und an der Versammlung ,,Runder Tisch für Demokratie , Toleranz und Zivilcourage“ fünf Personen teil. Der Polizeivollzugsdienst führte einen Einsatz mit rund 30 Polizeibediensteten durch. Frage 2: Wann wurde die Versammlung angemeldet? Die Versammlung „Der |||. Weg“ unter dem Motto „Volksverräter und ihre Hetzkampagnen stoppen“ sowie die Versammlung des „Runden Tisches für Demokratie, Toleranz und Zivilcourage“ unter dem Motto „Rechte Brandstifter stoppen“ wurden jeweils am 25. Oktober 2018 bei der Versammlungsbe— hörde angezeigt. Frage 3: Welche polizeilichen Maßnahmen (Personenfeststellungen, Verhaftungen , Videoüberwachung etc.) wurden im Umfeld der Versammlung durchgeführt? Polizeiliche Maßnahmen im Sinne der Fragestellung wurden nicht durchgeführt . Freistaat'SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3—1053/72/37 Dresden, 31. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilheim-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkpl'a'tze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Frage 4: Wie lauteten die Auflagen für die Versammlung und wie wurden diese begründet ? Für die Durchführung der Versammlung von „Der III. Weg" unter dem Motto „Volksver— räter und ihre Hetzkampagnen stoppen “ wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 27.10.2018 um 10.00 Uhr und wird in Form einer statio— nären Kundgebung in Plauen durchgeführt. Als Versammlungsfiäche wird die von Ihnen angezeigte Fläche auf dem Theaterplatz festgelegt. Der Fußweg von der Bahnhofstraße zur Haltestelle am Theatercafé ist freizuhalten. Zur Kante des Gieisbettes ist ein Mindestabstand von 3 Metern zu gewähren. Spätestens um 12.00 Uhr endet die Versammlung. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 25.10.2018. Der Fußweg am Postplatz ist aus Sicherheitsgründen auf mindestens 3 Meter freizuhalten. dass die Passanten zur Straßenbahnhaltestelle nicht gezwungen werden im Gleisbett zu laufen. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizei— beamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versamm— lung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern . Seite 2 von 9 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN 3. Ordner Sollte die Teilnehmerzahl über 50 steigen ist jeweils 1 Ordner für 50 Versammlungsteilnehmer (Schlüssel 1:50) einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift ‚Ordner‘. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Um die Identität und die altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, ist das Mitführen eines gültigen Personalausweises erforderlich. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten. Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Das Verteilen von Flyern/Flugbiättern kann entsprechend der Anzeige innerhalb der Versammlungsfläche erfolgen. Die evtl. Anfahrt eines Lautsprecherfahrzeuges soll über die Theaterstraße erfolgen. Begründung: Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert wer— den, dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer ldentitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vor— bereiten oder begehen könnten. Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Haltestangen für Trageschilder auf 2 Meter wird der Allgemeinen Sicherheit Rechnung getragen. Seite 3 von 9 FreistaatSACHSEN STAATSMINiSTERIUM DES iNNERN 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlagen Der Einsatz einer Lautsprecheranlage/ Megaphon ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheraniage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmögiichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn, etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung übenNiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei un— günstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahn und Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haf— tung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungs— gesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Si— Seite 4 von 9 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN cherheit. Mit der vorderen Begrenzung der Versammlungsfläche wird dem Sicherheitsabstand zu den Bahngleisen und dem notwendigen Handlungsspielraum der Polizei Rechnung getragen. 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen.“ Für die Durchführung der Versammlung des „Runden Tisch für Demokratie, Toleranz und Zivilcourage" unter dem Motto „Rechte Brandstifter stoppen“ wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 27.10.2018 um 10.00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in Plauen durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird die Fläche auf dem Postplatz/ vor Landratsamt (siehe Skizze) festgelegt. Zu den Schienen der Straßenbahn ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten. Spätestens urn 12.00 Uhr endet die Versammlung. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versamm- Iungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 25.10.2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Ver- Seite 5 von 9 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Iauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungs— teilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktauf— nahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Ver— sammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern . 3. Ordner Für die Versammlung sind jeweils 1 Ordner für 50 Versammlungsteilnehmer (Schlüssel 1:50) einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Perso— nalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift ‚Ordner‘. Die Ordner müssen wäh— rend der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben . Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Um die Identität und die altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, ist das Mitführen eines gültigen Personalausweises erforderlich. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Seite 6 von 9 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERmM DES INNERN Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten. Transparente sind so zu halten. dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Das Verteilen von lnfomaterialien kann entsprechend der Anzeige innerhalb der Versammlungsfläche erfolgen. Begründung: Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert werden , dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer ldentitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Haltestangen für Trageschilder auf 2 Meter wird der Allgemeinen Sicherheit Rech— nung getragen. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverietzungen. 8. Lautsprecheranlagen/Megaphon Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Poli— zei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn, etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Seite 7 von 9 FreistaatSACHSEN STAATSMINiSTERiUNI DES INNERN Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung übenNiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahn und Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . Mit der vorderen Begrenzung der Versammlungsfläche wird dem Sicherheitsabstand zu den Bahngleisen und dem notwendigen Handlungsspielraum der Polizei Rechnung getragen. 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Poli— zei, Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen.“ Seite 8 von 9 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Frage 5: Wurden Verstöße gegen die o. g. Auflagen aufgenommen und wie wurde darauf reagiert? Bei beiden Versammlungen wurden Flyer außerhalb der Versammlungsfläche verteilt. Die Versammlungsleiter wurden von der Versammlungsbehörde darauf hingewiesen, woraufhin die Verstöße abgestellt wurden. Mi dlichen Grüßen. ‚A Pro . Dr. Roland Wöller Seite 9 von 9 2019-01-31T14:19:35+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes