STAATSMlNlSTERlUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16114 Thema: Versammlungsgeschehen in Plauen (Vogtlandkreis) am 29.10.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nahmen an der, für den 29.10.2018 angemeldeten Versammlungen in Plauen teil und wie viele Polizeibedienstete waren für die Absicherung eingesetzt? (Bitte nach Versammlungen getrennt aufführen.) Nach Schätzungen des Polizeivollzugsdienstes nahmen an der Versammlung ,,Der |||. Weg“ ca. 200 Personen, an der Versammlung ,,Runder Tisch für Demokratie, Toleranz und Zivilcourage“ ca. 400 Personen und an der Versammlung mit dem Motto ,,Nie wieder Faschismus“ ca. 250 Personen teil. Der Polizeivollzugsdienst setzte rund 240 Einsatzkräfte zur Bewältigung der Einsatzlage im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen ein. Hinsichtlich der Zuordnung von Einsatzkräften zu einzelnen Versammlungen innerhalb eines zusammenhängenden Versammlungsgeschehens wird auf die grundsätzlichen Anmerkungen zur „Gesamtzahl der Einsatzkräfte" in der zusammenfassenden Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 34 bis B.8 der Großen Anfrage Drs.-Nr. 6/12221 verwiesen. Frage 2: Welche polizeilichen Maßnahmen (Personenfeststellungen, Verhaftungen , Videoübewvachung etc.) wurden im Umfeld der Versammlungen durchgeführt? (Bitte nach Versammlungen getrennt aufführen.) Maßnahmen im Sinne der Fragestellung wurden nicht durchgeführt. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/72/36 Dresden, 31. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Wie lauteten die Auflagen für die Versammlungen und wie wurden diese begründet ? Für die Durchführung der Versammlung „Der |||. Weg" unter dem Motto ,,Lichtermarsch - Wir bringen ein Licht in das Dunkel dieser Zeit" wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 29.10.2018 um 19.00 Uhr und wird in Form eines Aufzuges durchgeführt. Die Versammlung nimmt folgenden Verlauf: Auftaktkundgebung Ecke Bahnhofstraße/Stresemannstraße (Platz der Aufstellung mind. 3 Meter von der Straßenbahnschiene entfernt in die Stresemannstraße) — Bahnhofstraße — Postplatz — Klosterstraße — Oberer Steinweg, Herrenstraße — Abschlusskundgebung Ecke Unterer Graben/Herrenstraße (Der Untere Graben ist freizuhalten, Grenze Richtung Lutherpark ist der Springbrunnen). Spätestens um 21.00 Uhr endet der Aufzug. Sollten sich Teilnehmer vom eigentlichen Aufzug abspalten, 2.8. um am Endkundgebungsort Aufbauarbeiten durchzuführen, ist dies rechtzeitig der Polizei anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsveriauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 21.09.2018 bzw. den Absprachen mit Herrn Tony G. zum telefonisch geführten Kooperationsgespräch am 17.10.2018 und 18.10.2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei und der Versammlungsbehörde auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen . Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf einge— halten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versamm— lung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu enNartenden Anzahl an Versammlungsteiinehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktauf- Seite 2 von 14 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN nahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Ver— sammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern . 3. Ordner Bis 50 Teilnehmern ist ein ehrenamtlicher Ordner durch den Versammlungsleiter zum Schutz der Versammlung zu stellen. Bei mehr als 50 Teilnehmern sind pro 50 Teilnehmern je ein Ordner mehr zu stellen (Ordnerschiüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ‚Ordner‘. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 2 Meter nicht überschreiten. Beim Hochhalten der Kundgebungsmittel ist auf die Oberleitung der Straßenbahn zu achten. Transparente und Leinen dürfen nicht verknotet werden. Zwischen aufeinanderfolgenden Seitentransparenten und zwischen Front— und Seitentransparenten ist ein Mindestabstand von jeweils 2 Metern zu gewährleisten. Das Verteilen von FIyern/Flugblättern kann innerhalb der Versammlungsflächen erfolgen. Die Verwendung von Fackeln und anderen offenen Lichtquellen, die über Kerzenlicht hin- Seite 3 von 14 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERiUM DES INNERN ausgehen, wird untersagt. Sollten Taschenlampen als Lichtquelle zum Einsatz kommen dürfen diese eine Länge von 15 cm nicht überschreiten. Begründung: Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Transparenthaltestangen auf 2 Meter wird der Sicherheit der Oberleitungen der Straßenbahn Rechnung getragen. Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert werden , dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. Das Verbot, auf dieser Versammlung Fackeln zu verwenden , wurde zum Schutz der Versammlungsteilnehmer angeordnet. Insbesondere aufgrund zu enNartender Gemengeiagen, wo ein polizeiliches Eingreifen zum Schutze Ihrer Versammlung und anderer Versammlungen erforderlich ist, stellen Fackeln und andere offene Feuer in dieser Größenordnung eine erhebliche Gefahr für alle Beteiligten dar. Aufgrund konkreter Vorkommnisse aus vorrangegangenen Versammlungen (z. B. die Ausschreitungen gewaltbereiter Teilnehmer der Demonstration des Anmel— ders vom 01.05.2016 in Plauen) ist erneut damit zu rechnen, dass es zu derartigen Situationen kommen wird. Dabei ist das Risiko, dass Flammen oder auslaufende Flüssigkeiten mit Kleidung, Haut oder Haaren in Kontakt kommen, zu groß. Die Nutzung von Fackeln stellt damit nicht nur für die Demonstrationsteilnehmer Ihrer Versammlung, sondern auch für Teilnehmer anderer Kundgebungen sowie die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten eine erhebliche Gefahr der. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass durch die Nutzung von Fackeln von dieser Versammlung ein Effekt der Einschüchterung gegenüber Anwohnern und Passanten ausgeht und damit eine Störung der öffentlichen Ordnung eintritt. Durch die Verwendung von Fackeln entsteht ein martialischer Eindruck, der insbesondere bei älteren Menschen, Erinnerungen an die Zeit zwischen 1933 und 1945 wecken könnte. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden , dass die Versammlung bewusst für Montag, den 29.10.2018, angezeigt wurde, um unterschwellig dem Geburtstag von Joseph Goebbels (*29.10.1897) zu gedenken. Die regelmäßig bei vorangegangenen Versammlungen des Anmelders zu beobachtende Identifikation mehrerer Versammlungsteilnehmer mit Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft trägt ebenso zu einem provokativen und einschüchternden Gesamtgepräge des Aufzuges bei. Um dem Motto der Versammlung „Lichtermarsch — Wir bringen ein Licht in das Dunkel dieser Zeit“ Rechnung zu tragen sind Fa— ckeln nicht zwingend erforderlich, da mobiles Licht z. B. auch mittels Taschenlampen, Smartphones, Kerzen und Windlichtern erzeugt werden kann. Die Größe der Taschenlampen wurde beschränkt, da diese nach Art und Beschaffenheit dazu geeignet sind als Schlag— oder Wurfinstrumente ven/vendet zu werden. Um die gefährdeten Rechts— güter Dritter zu schützen, ist dieser geringfügige Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit , geeignet, erforderlich und angemessen.“ Gegen den Beschränkungsbescheid vom 22. Oktober 2018 legte der Anmelder zum 24. Oktober 2018 Widerspruch und zum 25. Oktober 2018 Antrag auf Wiederherstel- Iung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Chemnitz ein. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 (AZ: 2 L 658/18) wurde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Verbotes zum Tragen von Fackeln wiederhergestellt. Daraufhin wurde die Beschränkung Nr. I. 6. des 0. g. Bescheides wird wie folgt geändert : Seite 4 von 14 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERIUM DES iNNERN „Für die angezeigte Teilnehmerzahl (50 Personen) ist die Verwendung von Fackeln im Schlüssel von 1 Fackel pro 3 Teilnehmer gestattet. Je weitere 10 Versammlungsteilnehmer kann je eine weitere Fackel verwendet werden. Die jeweiligen Träger dürfen nicht mehr als 1 Fackel tragen. Die Fackeln sollen jeweils vorne und an den Außenseiten des Aufzuges getragen werden. Es sind geeignete Löschmittel mitzuführen und abgebrannte Fackeln sind in einem geeigneten Behältnis zu entsorgen. Es werden je 2 Fahnen — am Aufzug vorn und am Pavillon verwendet. Trommeln wer— den nicht zum Einsatz kommen." „7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach Ihrer Art Verletzun— gen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz eines Fahrzeuges mit Lautsprecheranlage und Megaphon sind gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Das Lautsprecherfahrzeug soll über die Rädelstraße zum Versammlungsort gelangen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt /gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Ver— sammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Der Abstrom der Versammlungsteilnehmer nach Versammlungsende hat auf einer mit der Polizei abzustimmenden Strecke zu erfolgen. Begn‘Jndung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung üben/viegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Seite 5 von 14 FreistaatSACHSEN Freistaat‘ SACHSENSTAATSMINISTERIUNIDES INNERN Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungslei— ter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspfiicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungs— gesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu be— achten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuer— wehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen.“ Für die Durchführung der Versammlung des „Runden Tisch für Demokratie, Toleranz und Zivilcourage“ unter dem Motto „Wir sind helle(r) — Demokratie ist das heilste Licht“ wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 29.10.2018 um 18.30 Uhr und wird in Form von stationären Kundgebungen in Plauen durchgeführt. Als Versammlungsfiächen werden folgende Plätze festgelegt: - Melanchthonstraße (begrenzt zum Unteren Graben an den eingezeichneten Motorrad —Parkflächen) — Lutherpark (begrenzt zum Unteren Graben in der Mitte des Fußweges hinter der Baumreihe und Bänken) Seite 6 von 14 STAATSMiNiSTERiUNI DES INNERN Spätestens um 21.30 Uhr endet die Versammlung. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versamm— lungsverlauf entspricht den einvernehmlichen Absprachen des Kooperationsgesprä— ches vom 17.10.2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei und der Versammlungsbehörde auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sor— gen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu enNartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern . 3. Ordner Bis 100 Teilnehmern sind 2 ehrenamtliche Ordner durch den Versammlungsleiter zum Schutz der Versammlung zu stellen. Bei mehr als 100 Teilnehmern sind pro 50 Teilnehmern je ein Ordner mehr zu stellen (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ‚Ordner‘. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dür— fen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen . Seite 7 von 14 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES lNNERN Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit§ 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 2 Meter nicht überschreiten. Beim Hochhalten der Kundgebungsmittel ist auf die Oberieitung der Straßenbahn zu achten. Das Verteilen von Flyern/Flugblättern kann innerhalb der Versammlungsflächen erfolgen. Bei der Verwendung von Taschenlampen als Lichtquelle dürfen diese eine Länge von 15 cm nicht überschreiten. Begründung: Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Transparenthaltestangen auf 2 Meter wird der Sicherheit der Oberleitungen der Straßenbahn Rechnung getragen. Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert werden , dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. Die Größe der Taschenlampen wurde beschränkt, da diese nach Art und Beschaffenheit dazu geeignet sind als Schlag- oder Wurfinstrumente verwendet zu werden. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behäitnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. Seite 8 von 14 FreistaatSACHSEN ._ , Freistaat _ SACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz einer mobilen Lautsprecheranlage und von Megaphonen ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versamm— lung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abge- Ienkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Der Abstrom der Versammlungsteilnehmer nach Versamm- Iungsende hat auf einer mit der Polizei abzustimmenden Strecke zu erfolgen. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung üben/viegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungslei— ter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Si— cherheit. 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Seite 9 von 14 STAATSMINISTERiUM DES iNNERN Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Für die Durchführung der Versammlung der „Initiative Nie Wieder“ unter dem Motto „Nie wieder Faschismus“ wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 29.10.2018 um 18.30 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung auf dem Postplatz in Plauen durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird die Fläche vor dem Landratsamt, beginnend von der ersten Fahnenstange vor Landratsamt/ Freie Presse — zwischen Fahnenstangen und Häuserfront — in der Verlängerung bis zum Baum in dern Rondell festgelegt. Abhängig von der Teilnehmerzahl verlängert sich die Fläche nach hinten Richtung Restaurant ,,Baan Thai“/Syrastraße (siehe Anlage). Spätestens um 21.00 Uhr endet die Kundgebung. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versamm- Iungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 11.10.2018 bzw. den einvernehmlichen Absprachen mit Herrn von Knoche zum Kooperationsgespräch am 17.10.2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Er hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Er nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei und der Versammlungsbehörde auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemä— ßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Seite 10 von 14 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu enNartenden Anzahl an Versammlungs— teilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteiinehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Ver— sammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern . 3.0rdner Bis 150 Teilnehmern sind 3 ehrenamtliche Ordner durch den Versammlungsleiter zum Schutz der Versammlung zu stellen. Bei mehr als 150 Teilnehmern sind pro 50 Teil— nehmern je ein Ordner mehr zu stellen (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ,Ordner‘. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Be— schränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen . Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und §19 Abs. 1 SächsVersG. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Aus— genommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Seite 11 von 14 FreistaatSACHSEN STAATSMINiSTERiUM DES INNERN Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotentialentgegengewirkt , das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittei Fahnenstangen und Transparenthaitestangen dürfen eine Länge von 2 Meter nicht überschreiten. Beim Hochhalten der Kundgebungsmittel ist auf die Oberleitung der Straßenbahn zu achten. Das Verteilen von FIyern/Fiugblättern kann innerhalb der Ver— sammlungsflächen erfolgen. Begründung: Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Transparenthaltestangen auf 2 Meter wird der Sicherheit der Oberleitungen der Straßenbahn Rechnung getragen. Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert wer— den, dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz einer mobilen Lautsprecheranlage und von Megaphonen ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Für den Transport der Lautsprecheranlage mittels Pkw hat die An- und Abfahrt über die Rädelstraße zu erfolgen (Pkw kann in Versammlungsfläche parken). Während Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt /gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Ver— sammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Der Abstrom der Versammlungsteilnehmer nach Versammlungsende hat auf einer mit der Polizei abzustimmenden Strecke zu erfolgen. Seite 12 von 14 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt . das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung übenNiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und FeuenNehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Seite 13 von 14 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Frage 4: Wurden Verstöße gegen die o. g. Auflagen aufgenommen und wie wurde darauf reagiert? Es wurden keine Verstöße gegen die Beschränkungsbescheide festgestellt. Mit fre dlichen Grüßen/‘ 41.2: Prof Dr. Roland Wöller Seite 14 von 14 2019-01-31T14:22:01+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes