STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES lNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16118 Thema: Mögliche Nachfolgeaktivitäten verbotener Gruppierungen der extremen Rechten im Freistaat Sachsen im Jahr 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Hinweise hat die Staatsregierung im Jahr 2018 erlangt über mögliche Nachfolgeaktivitäten der verbotenen Gruppierung „Nationalen Sozialisten Chemnitz“ (NSC) und worin bestanden bzw. bestehen diese Aktivitäten? Der Staatsregierung liegen keine Hinweise auf mögliche Nachfolgestrukturen der verbotenen Gruppierung „NSC“ vor. Einzelne ehemalige Führungspersonen der verbotenen Gruppierung, auch Adressaten der Verbotsverfügung , fanden bei den „Jungen Nationalisten“ (ehemals ,,Junge Nationalde— mokraten“ [JN]) und der Partei ,,Der Dritte Weg“ ein neues extremistisches Betätigungsfeld. Weiterhin traten ehemalige Mitglieder der NSC auch als Veranstalter von rechtsextremistischen Vortragsveranstaltungen in Erscheinung . Ein großer Teil ehemaliger NSC-Mitglieder und Sympathisanten ging in der subkulturellen Szene auf. Frage 2: Welche Hinweise hat die Staatsregierung im Jahr 2018 erlangt über mögliche Nachfolgeaktivitäten der verbotenen Gruppierung „Nationalen Sozialisten Döbeln“ (NSD) und worin bestanden bzw. bestehen diese Aktivitäten? Ehemalige führende Mitglieder der verbotenen „Nationalen Sozialisten Döbeln " waren seit der Neugründung des JN-Stützpunktes Mittelsachsen dort aktiv. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3516 Dresden, 31. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen— bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Frage 3: Welche Hinweise hat die Staatsregierung im Jahr 2018 erlangt über mögliche Nachfolgeaktivitäten der verbotenen Gruppierung „Sturm 34“ und worin bestanden bzw. bestehen diese Aktivitäten? Gegen ein ehemaliges Führungsmitglied der rechtskräftig verbotenen rechtsextremistischen Gruppierung „Sturm 34“ wird aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer rechtsterroristischen Vereinigung geführt. Da es sich um ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof handelt , können hierzu keine näheren Auskünfte erteilt werden. Frage 4: Welche Hinweise hat die Staatsregierung im Jahr 2018 erlangt über mögliche Nachfolgeaktivitäten der verbotenen Gruppierung „Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS) und worin bestanden bzw. bestehen diese Aktivitäten? Ehemalige Mitglieder der Gruppierung „SSS“ sind weiterhin innerhalb der rechtsextremistischen Szene aktiv. So ist einer der Verbotsadressaten Mitglied und ehemaliger Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Laut der Vorbemerkung in der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15534 fand am 24. Februar 2018 ein rechtsextremistisches Konzert statt, bei dem ein Banner der „SSS“ mit der Aufschrift „Die Bewegung, sie lebt" angebracht gewesen sein soll. Der Staatsregierung liegen zu der Frage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVeri]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Ventvaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Ja— nuar 2008 (SächsABi Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenba— ren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. lm Falle des Einsatzes von Per— sonen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstli— che Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERlUM DES INNERN Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem lnformationsin— teresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Mit freundlichen Grüßen .Bféand Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-01-31T14:56:01+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes