STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16121 Thema: Überprüfung von Bewerbern für die Sicherheitsbranche und dort bereits tätigen Personen im Jahr 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin venNendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer |. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Wie viele angehende Wachdienstler undloder bereits in dieser Branche tätige Personen wurden im Laufe des Jahres 2018 auf Initiative von Gewerbebehörden bzw. durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen überprüft (bitte, sofern möglich, monatsweise aufschlüssein )? Im Jahr 2018 gingen insgesamt 2.548 schriftliche Anfragen der Gewerbebehörden betreffend diesen Personenkreis (Bewachungsgewerbe) im Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen ein. Diese verteilen sich auf die einzelnen Monate wie folgt: Monat Anzahl der Anfragen Januar 235 Februar 225 März 255 April 230 Mai 240 Juni 259 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3519 Dresden, 31. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm—Buck- Str. 2 oder 4 meiden. FreistaatSACHSENSTAATSMIMSTERIUMDES INNERN Monat Anzahl der Anfragen Juli 226 August 265 September 149 Oktober 189 November 138 Dezember 137 Frage 2: In wie vielen Fällen dieser Überprüfung ergaben sich Anhaltspunkte, dass die überprüften Personen einen Bezug zu welchen Phänomenbereichen des „Extremismus “ bzw. der PMK aufweisen, und in wie vielen Fällen waren diese Anhaltspunkte gerichtsverwertbar, so dass eine Übermittlung dieser Hinweise vorgenommen werden konnte (bitte, sofern möglich, monatsweise aufschlüsseln)? Es wird auf die Tabelle verwiesen: Rechts- Links- Ausländer- Reichsbürger extremismus extremismus extremismus Monat Erkennt- keine Erkennt- keine Erkennt- keine Erkennt- keine nismittei- Erkennt— nismittei- Erkennt- nismittei- Erkennt— nismittei- Erkenntlung nismittei- lung nismittei- lung nismittei- lung nismitteilung lung lung lung Jan. 3 O 0 0 O O 0 0 Febr. 3 0 O 0 0 O O 0 März 5 1 O O O O O 0 April 1 O O 0 O 1 1 0 Mai 7 2 1 O O 0 O 0 Juni 2 O O 0 O O O 0 Juli 2 O 3 2 O O 0 0 Aug. 1 1 0 0 O 2 O 0 Sept. 2 1 1 o o o 1 0 Okt. 1 O O O 0 1 O O Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSEN Rechts- Links- Ausländer- Reichsbürger extremismus extremismus extremismus Monat . . . .Erkennt- keme Erkennt— keme Erkennt— keme Erkennt- keme nismittei- Erkennt— nismittei- Erkennt- nismittei- Erkennt— nismittei- Erkennt- Iung nismittei- lung nismittei- lung nismittei- lung nismitteilung lung lung lung Nov. 0 0 O 0 O 0 O 0 Dez. 1 O O 0 0 O 0 0 Frage 3: Wie hoch ist die Zahl der Personen im Freistaat Sachsen, die bekanntermaßen Bezüge zur extremen Rechten aufweisen und die im Bewachungsgewerbe — hier insbesondere mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, bei denen im Falle eines kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann — tätig sind? Frage 4: Welche Fälle wurden der Staatsregierung bekannt, in denen im Jahr 2017 Personen , die Bezüge zur extremen Rechten aufweisen, als Wachpersonal in Einrichtungen für Geflüchtete und Asylsuchende eingesetzt wurden oder werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Es wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11780 verwiesen, die auch für das Jahr 2018 zutreffend ist. Frage 5: Welche Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung gegenwärtig, um zu ermitteln bzw. zu verhindern, ob bzw. dass Personen im Freistaat Sachsen, die Bezüge zur extremen Rechten aufweisen, als Wachpersonal in Einrichtungen für Geflüchtete und Asylsuchende eingesetzt werden? Neben einer konsequenten Umsetzung der geltenden Rechtslage, welche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe versagt, wenn diese Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz verfolgen oder unterstützen, unterstützt die Staatsregierung auch weitergehende Maßnahmen. Die Staatsregierung hat an der aktuellen Novellierung des gewerblichen Bewachungsrechts (Bundesrecht) mitgewirkt. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBI. Teil I S. 2666) werden die Prüfungspflichten der § 34a-Behörden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonen erweitert. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die zuständige Behörde ist nach § 34a Abs. 1a Satz 3 Gewerbeordnung (GewO) neueFassung (n. F.) in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 GewO n. F. nunmehr ver-pflichtet, im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen, die in leiten-der oder nicht leitender Funktion mit der Bewachung von Einrichtungen für Asylsu-chende oder Flüchtlinge betraut sind, eine Stellungnahme der zuständigen Landesbe-hörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen einzuholen, die für die Beurteilung derZuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Dies gilt gemäß § 34a Abs. 1a Satz 4 Ge-wO n. F. auch nach Aufnahme einer Tätigkeit als Wachperson. Nach bisherigerRechtslage stand die Abfrage von Verfassungsschutzerkenntnissen im pflichtgemäßenErmessen der zuständigen Behörde (vgl. § 343 Abs. 1a Satz 4 GewO alte Fassung). Weiterhin ist die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz nach § 34a Abs. 1bSatz 1 GewO n. F. verpflichtet Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeitder Wachpersonen von Bedeutung sind und die ihr erst im Nachhinein bekannt werden,an die zuständige Behörde zu übermitteln (Nachberichtspflicht). Davon unabhängig hatdie zuständige Behörde gemäß § 34a Abs. 1a Satz 7 GewO n. F. i. V. m. § 34a Abs. 1Satz 8 GewO n. F. die Wachpersonen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedochnach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die vorstehend genannten Neuregelungen sind ab dem 1. Juni 2019 anwendbar. M/i7ndlichen Grüßen Prof Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 FreistaatSACHSEN 2019-01-31T15:00:54+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes