STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 2?. Mai 2015 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1615 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/1238/ Einsatz von Pfefferspray durch die sächsische Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Einsätze von Pfefferspray und anderen Reizstoffen gab es im Jahr 2014 in Sachsen durch Polizistlnnen zu welchen Ereignissen? (bitte nach Anlässen aufschlüsseln) Hierzu erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung. Auf die Beantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/1238 sowie der Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/1345 wird verwiesen. Frage 2: Welches sind die getroffenen Festlegungen über a) die Verwendungsvoraussetzungen und den Umgang mit zugelassenen Reizstoffen, b) die Anwendung der Reizstoffe, c) Sicherheitsbestimmungen und d) Maßnahmen nach der Anwendung, einschließlich medizinischer Nachsorgemaßnahmen, entsprechend Antwort auf Frage 4 der Drs. 6/1238? (bitte Wortlaut ausführen oder anhängen) - zu Buchstabe a (Verwendungsvoraussetzungen und Umgang mit zugelassenen Reizstoffen): Reizstoffe stellen ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne des § 31 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen dar. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8,13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN gemäß § 32 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können Reizstoffe eingesetzt werden. Die sichere Aufbewahrung der Reizstoffe ist zu gewährleisten, ein Zugriff Unberechtigter ist zu vermeiden. - zu Buchstabe b (Anwendung der Reizstoffe): Die Reizmittel sind zielgerichtet anzuwenden und Reaktionen abzuwarten. Das Handeln und die Position des Polizeibediensteten sind der Situation anzupassen. Auf eine einsatzbegleitende Kommunikation ist zu achten. Bei verzögerter oder fehlender Wirkung sind Handlungsalternativen bzw. die Anwendung weiterer Zwangsmittel in Betracht zu ziehen. Für die Anwendung von Reizstoffpatronen mit der Mehrzweckpistole bedarf es grundsätzlich der Anordnung des Polizeiführers (ausgenommen Notwehr und Nothilfe). Es dürfen nur zugelassene Reizstoffpatronen verwendet werden. Die Polizeibediensteten müssen nachweislich an einer Fortbildung teilgenommen haben. Auf Personen darf nicht gezielt werden. Polizeibedienstete dürfen nicht gefährdet werden, erforderlichenfalls ist das Tragen von Atemschutzmasken anzuordnen. Reizstoffwurfkörper werden von Hand geworfen. - zu Buchstabe c (Sicherheitsbestimmungen): Beim Einsatz der Reizstoffsprühgeräte ist zur Verringerung möglicher Verletzungsrisiken grundsätzlich Abstand zu halten und der Einsatz von Reizstoffen gegen erkennbar Schwangere und Kinder ist grundsätzlich unzulässig. Reizstoffsprühgeräte dürfen nicht an Orten aufbewahrt werden, an denen sie einer Erwärmung über 50°C ausgesetzt sind. Es besteht wie bei allen unter Druck stehenden Spraydosen bei überhöhten Temperaturen Explosionsgefahr. - zu Buchstabe d (Maßnahmen nach der Anwendung, einschließlich medizinischer Nachsorgemaßnahmen): Im Rahmen der Nachsorge ist der Betroffene mit ausreichend Frischluft zu versorgen und eine atmungserleichternde Position ist zu ermöglichen. Augen und Haut sind so bald als möglich mit klarem, fließenden Wasser zu reinigen. Augen sollen nicht gerieben werden und Kontaktlinsen sind schnellstmöglich zu entfernen. Auf den Betroffenen ist beruhigend einzuwirken. Bei langanhaltenden oder heftigen Reaktionen ist der Rettungsdienst bzw. Notarzt hinzuzuziehen. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Anzahl der Verletzten durch den Einsatz von Pfefferspray oder anderen Reizstoffen durch die sächsische Polizei in den Jahren 2013 und 2014? Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Anzahl der verletzten Poli-zistlnnen durch den Einsatz von Pfefferspray oder anderen Reizstoffen durch die sächsische Polizei in den Jahren 2013 und 2014? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Tatsächlich aufgetretene Folgen, Verletzungen oder Schäden werden statistisch nicht erfasst. Auf die Beantwortung der Frage 5 der Kleinen Antwort Drs.-Nr. 6/1238 wird verwiesen. Frage 5: Welchen Hintergrund hat der Anstieg der angeschafften Reizstoffsprühgeräte laut Antwort auf Frage 2.) in Drs. 6/1238? Zur Beantwortung der Fragestellung wird angenommen, dass der Bezug zur Antwort auf Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/1238 gemeint war. Der scheinbare Anstieg der Beschaffung von Reizstoffsprühgeräten ist auf Modellwechsel zurückzuführen. Insbesondere die Beschaffung der Reizstoffsprühgeräte RSG-6 in den Jahren 2011 und 2013 sind Ersatz, bzw. Neubeschaffungen für die Reizstoffsprühgeräte RSG-1 und RSG-3. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Sebastian Gemkow Seite 3 von 3