STAATSMINISTERlUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16160 Thema: Verantwortung im Bereich der Verausgabung von Haushaltsmitteln zur Durchführung einer Studie der Polizei Sachsen und der Universität Leipzig zum Thema: „Mantrailer können DNA riechen“ — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/15487 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf die Frage in Drs. 6/15487 ‚Durch wen wurde die Vewvendung von Haushaltsmitteln in Höhe von 687,55 € (vgl. Drs. 6/10552) für das gemeinsame Forschungsprojekt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig und der Sächsischen Polizei beantragt und durch welche Abteilung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern sowie welche Dienststelle der sächsischen Polizei genehmigt?‘ antwortet die Staatsregierung mit dem VenNeis auf Absatz 3 der zusammenfassenden Antwort auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/15250. In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in 6/15250 heißt es in diesem Bezug: ‚Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen.‘“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/72/111 Dresden. 1. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 554—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 1: lst es tatsächlich zutreffend, dass die Entscheidung über die Auskehrung von Haushaltsmitteln aus dem sächsischen Staatshaushalt gemäß Vorbemerkung nicht in den Verantwortungsbereich bzw. Zuständigkeitsbereich der Staatsregierung fällt? Es ist nicht zutreffend, dass die Verwendung von Haushaltsmitteln in Höhe von 687,55 € (vgl. Drs.-Nr. 6/10552) für das Forschungsprojekt am Institut für Rechtsmedizin der Universität Leipzig nicht in den Verantwortungsbereich der Staatsregierung fällt. Frage 2: Für den Fall, dass die Frage 1 mit „nein“ beantwortet wird, warum wurde die Frage in Drs. 6/15487 mit Verweis auf die angebliche Nichtzuständigkeit der Staatsregierung nicht beantwortet bzw. eine sachgerechte Beantwortung verweigert? Die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/15250, auf die sich die Fragestellungen der Kleinen Anfrage Drs.—Nr. 6/15487 bezogen, wurde zuständigkeitshalber durch das Staatsministe— rium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) beantwortet. Nach entsprechender Interpretation der Fragestellung wurde die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15487 eben— falls ausschließlich für den Zuständigkeitsbereich des SMWK beantwortet. Für den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums des Innern kann hinsichtlich der Genehmigung der Haushaltsmittel in Höhe von 687,55 € mitgeteilt werden, dass diese durch den die wissenschaftliche Untersuchung führenden Dozenten der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) beantragt und durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) genehmigt worden sind. Frage 3: In welchen vergleichbaren Fällen liegt die Entscheidung über die Auskehrung von Mitteln aus dem sächsischen Staatshaushalt nicht im Verantwortungsbereich bzw. Zuständigkeitsbereich der Staatsregierung? Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. In den Verantwortungsbereich der Staatsregierung fällt daher nicht die Entscheidung über die Verwendung von Haushaltsmitteln, die Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung, insbesondere den Hochschulen, vom SMWK im Wege des Globalzuschusses zur eigenen Mittelbewirtschaftung im Rahmen der Selbstverwaltung zugewiesen werden. Frage 4: Warum wurde die Frage 3 der Kleinen Anfrage in Drs. 6/15487, durch wen die Verwendung von Einsatzmitteln der sächsischen Polizei (vier Diensthunde, vgl. Drs. 6I10553) für das gemeinsame Forschungsprojekt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig und der Sächsischen Polizei beantragt wurde, nicht beantwortet? Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Durch wen wurde die Verwendung von Einsatzmitteln der sächsischen Polizei (vier Diensthunde, vgl. Drs. 6/10553) für das gemeinsame Forschungsprojekt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig und der Sächsischen Polizei beantragt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Zur Beantwortung wird jeweils auf die Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15487 verwiesen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass aufgrund der grundsätzlichen Genehmigung zur Verwendung von Einsatzmitteln im Rahmen des Forschungsprojektes keine individuelle Beantragung erforderlich war, sondern die Dienststellen über die Teilnahme der.]ewei— ligen Personensuchhunde-Teams unter Berücksichtigung des Vorrangs polizeilicher Einsatzmaßnahmen selbstständig zu entscheiden hatten. ( Mitf dlichen Grüßen@ M: Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-02-01T12:28:41+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes