STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16165 Thema: Kurzeitpflege und Aufnahme in Notsituationen behinderten Menschen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Einrichtungen, mit welcher Aufnahmekapazität, gibt es in Sachsen, welche Kurzzeitpflege für Menschen mit Behinderung und Aufnahme in Situationen von Menschen mit Behinderung realisieren können? Bitte nach Ort, Träger und Kapazität aufschlüsseln. Nach der Veröffentlichung des Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen , Kamenz, vom Januar 2019 gab es im Jahr 2017 970 Einrichtungen mit 986 Plätzen für Kurzzeitpflege. Weitere statistische Daten liegen der Staatsregierung nicht vor. Menschen mit Behinderungen können bei festgestellter Pflegebedürftigkeit Kurzzeitpflegeplätze in Anspruch nehmen. Statische Daten über die Inanspruchnahme oder die Ablehnung von Menschen mit Behinderungen durch die Einrichtungen liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 2: Wie ist in Sachsen die Notaufnahme von Menschen mit Behinderung (z.B. bei unerwartetem, Krankenhausaufenthalt der Pflegeperson ) geregelt? Die Notaufnahme von Menschen mit Behinderungen betrifft nicht die Zuständigkeit des Freistaates Sachsen. Für den Fall des Ausfalls der Pflegeperson hat der Bundesgesetzgeber mit der Verhinderungspflege nach § 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) eine Regelung getroffen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-19/15 Dresden, ,.:::5:".)Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Wie ist die Finanzierung der Einrichtungen gegliedert, speziell wie finanzieren sich vorgehaltene aber nicht besetzte Plätze und wer sind die Kostenträger bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege? Die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen ist in §§ 82 ff SGB XI geregelt. Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage von Vergütungsverhandlungen zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Leistungsträgern. Der Freistaat Sachsen ist an den Vergütungsverhandlungen nicht beteiligt. Kenntnisse darüber, wie vorgehaltene, aber nicht ausgelastete Plätze in Kurzzeitpflegeeinrichtungen in den Vergütungsverhandlungen Berücksichtigung finden, liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 4: Welchen Stellenwert rechnet die Staatsregierung der Möglichkeit zur Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege in Bezug auf die temporäre Entlastung von Pflegepersonen in Sinne der Gesunderhaltung der Pflegenden und der daraus resultierenden Möglichkeit zur dauerhaften dezentralen Pflege außerhalb von stationären Einrichtungen zu? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 5: Welche Unterstützungsmöglichkeiten in Einrichtungen und deren Träger sieht die Staatsregierung, um eine temporäre Entlastung von Pflegenden zu ermöglichen ? Seit dem Inkrafttreten der Pflegestärkungsgesetze des Bundes stehen 5 Mrd. Euro jährlich für Leistungsverbesserungen zur Verfügung. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und mit dem neuen Begutachtungsverfahren ist die Selbstbestimmung und die Selbstständigkeit der Betroffenen Maßstab der Pflegehandlungen. Darüber hinaus sind mittlerweile rund 60.000 zusätzliche Betreuungskräfte nach§ 43b SGB XI bundesweit im Einsatz. / 7, 14,, ~~ral