STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16166 Thema: Ablehnung von Ersuchen für Kurzzeitpflege für Menschen mit Behinderung durch Einrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Ersuchen auf Kurzzeitpflege für Menschen mit Behinderung wurden im Zeitraum 2014 bis 2018 von Einrichtungen der Kurzzeitpflege für Behinderte in Sachsen abgelehnt? Bitte nach Jahr und Grund aufschlüsseln) Statische Daten über Anträge auf Aufnahme in Kurzzeitpflegeeinrichtungen liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 2: Gibt es in Sachsen Einrichtungen der Kurzzeitpflege für Menschen mit Behinderung, welche nur dieses Angebot vorhalten? Wenn ja, bitte mit Träger/Betreiber angeben. Eine statische Erfassung über Einrichtungen der Kurzzeitpflege, aufgeschlüsselt nach Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 3: Können Einrichtungen der Kurzzeitpflege für Menschen mit Behinderung die Aufnahme verweigern, weil die Kostendeckung erst ab einer bestimmten Zahl von Belegungen erreicht ist? Die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen ist in §§ 82 ff SGB XI geregelt. Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage von Vergütungsverhandlungen zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Leistungsträgern. Die Staatsregierung ist an den Vergütungsverhandlungen nicht beteiligt. Kenntnisse über die Kostendeckung und die Belegungen liegen der Staatsregierung nicht vor. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-19/15 Dresden, Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 4: Müssen Einrichtungen der Langzeitpflege auch Kurzzeitpflegeplätze vorhalten und dürfen Aufnahmen in diese Kurzzeitplätze von den Einrichtungen abgelehnt werden? Nach § 69 Absatz 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) haben die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Nach § 69 Absatz 1 S. 2 SGB XI schließen die Pflegekassen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Die Staatsregierung ist an den Vereinbarungen über Versorgungsverträge und Vergütungen nicht beteiligt. Eine generelle Verpflichtung, eingestreute Kurzzeitpflegeplätze vorzuhalten, gibt es nicht. Die Aufnahme in eine Einrichtung der Kurzzeitpflege ist davon abhängig, ob zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Pflegebedürftigen ein Vertrag geschlossen wird. Dieser ist privatrechtlicher Natur. Eine Verpflichtung, einen Vertrag zu schließen, besteht nicht. Mit freundlichen Grüßen / . . ,2 /; I \J, !lt(;,/ Barbara Klepscty Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-02-05T10:50:37+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes