STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Wendt (AfD) Drs.-Nr.: 6116175 Thema: Entlassung von Untersuchungshäftlingen wegen Nichteinhaltung des Beschleunigungsgebots Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln wie vielen Fällen blieben 2015, 2016, 2017 und 2018 Untersuchungshäftlinge über 6 Monate hinaus inhaftiert, weil im Sinne des S 121 Abs. 1 SIPO die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zuließen und die Fortdauer der Haft rechtfeftigten (bitte nach Gerichten, Jahren und Gründen [besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, andere wichtige Gründel aufschlüsseln)? # FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 10408t13t1442 - KLR Dresden,j4 . Januar 2019 TOB MIT e a wurwJoB-MtÎ-t.DE Hausanschrlft: Sächs¡sches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Zur Beantwortung der vorgenannten Frage wird auf die tabellarische Übersicht !JliË'.".'J#il"*illil,.u (Anlase 1) verwiesen. i,i5;åil,1',,ä:l;:'jiiJrü *Zugang f ür elektronisch signierte sowie f ür verschlússelte elektronische Dokumente nur per EGVP, beBPo oder De"Mail; nähere lnlormationen zur 3!".i':?ff :iîi;ü#Jä3lt"J.[l seitel vone ffi@ STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Die tabellarische Übersicht bezieht sich auf sämtliche beim Oberlandesgericht Dresden (OLG) nach 95 121, 122 der Strafprozessordnung (SIPO) geführten Verfahren, in denen das OLG die Haftfortdauer angeordnet hat. lm Folgenden sind in der Übersicht die genannten Verfahren auf jene Gerichte aufgeschlüsselt, die die Verfahren vorgelegt haben. Soweit mit vorgenannter Frage zudem die weitere Aufschlüsselung der Haftfortdauerentscheidungen nach einzelnen Gründen (besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang , andere wichtige Grunde) begehrt wird, wird von der Beantwortung der Frage aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen. Eine gesonderte Statistik über die Gründe der Haftfortdauerentscheidungen wird weder in den Datenbanken der Gerichte noch der Staatsanwaltschaften geführt. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Auswertung aller hier in Betracht kommender 418 Vorlageverfahren erfordern. Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Fur die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 418 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 26 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine weitergehende Beantwortung würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften, die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, Seite 2 von I STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Frage 2: Wie viele Untersuchungshäftlinge mussten 2015, 2016,2017 und 2018 entlassen werden, weil der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden konnte, ohne dass ein Urteil ergingn das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkannte (bitte nach Gerichten und Jahr aufschlüsseln)? Frage 3: Warum konnten (bezugnehmend auf Frage 2) rechtzeitige Entscheidungen der Gerichte nicht herbeigeführt werden (Bitte detailliert begründen)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Zur Beantwortung der Fragen wird zunächst auf die im Anhang befindliche tabellarische Übersicht (Anlage 2) Bezug genommen. Der Übersicht ist die Zahl der Haftaufhebungsentscheidungen und der diesbezüglich betroffenen Beschuldigten aufgeschlüsselt nach Jahren und Gerichten zu entnehmen. Ferner ist der Übersicht zu entnehmen, in wie vielen Fällen die Verletzung des Beschleunigungsgebots entweder in einer verzögerten Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaften, einer verzögerten Bearbeitung, Terminierung und Verhandlung durch die Gerichte oder in verzögerten Bearbeitungen sowohl bei den Staatsanwaltschaften als auch den Gerichten begründet lag. lm Einzelnen führten die die haftaufhebenden Entscheidungen erlassenden Gerichte folgende Gründe an: lm Jahr 2015 wurde eine haftaufhebende Entscheidung damit begründet, dass fehlerhaft Anklage zum Amtsgericht - Schötfengericht - erhoben wurde und das Amtsgericht Seite 3 von 8 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw anschließend die Anklage zugelassen sowie das Hauptverfahren eröffnet hatte. Die Anklage hätte aufgrund des Tatvorwurfes sogleich beim Landgericht erhoben werden müssen. Eine weitere Haftaufhebung wurde mit einer Verzögerung des Strafverfahrens von etwa 4 bis 5 Wochen begründet, weil das Ergebnis von Finanzermittlungen nach zügiger Anklageerhebung erst einen Tag vor dem ersten Hauptverhandlungstermin von der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde, obwohl diese bereits 7 Tage vorher vorlagen. Zudem sei deswegen das Strafverfahren durch das Amtsgericht wegen gewährter Akteneinsicht in die Finanzermittlungen unnötig ausgesetzt worden. Zudem habe es keine unmittelbare Abstimmung über neue Hauptverhandlungstermine gegeben. ln einem weiteren Fall wurde eine Verzögerung des Verfahrens durch das Amtsgericht - Schöffengericht - dadurch begründet, dass die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht eingehalten wurde und sich das Gericht nicht ausreichend mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme zur Beurteilung des bestehenden dringenden Tatverdachts auseinandergesetzt habe. Eine weitere haftaufhebende Entscheidung wurde damit begründet, dass das Amtsgericht - Schöffengericht - seit Anklageerhebung keine verfahrensfördernden Maßnahmen durchgeführt habe. ln einem weiteren Fall wurde eine Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft bemängelt , da die Anklageerhebung aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten bereits im Jahr 2014 hätte erfolgen können. Eine weitere Haftaufhebung wurde damit begründet, dass das Amtsgericht - Schöffengericht - die Aussetzung des Verfahrens beschloss, obwohl zuvor an 4 Verhandlungstagen bereits eine Beweisaufnahme auch zu anderen, nicht haftbefehlsgegenständlichen , Taten durchgeführt wurde und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens um acht Wochen eintrat. Seite 4 von 8 S'I"AATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw ln einem weiteren Fall wurde eine Verzögerung darin gesehen, dass das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafhaft in anderer Sache zurückstellt sowie verspätetet terminiert habe. Eine weitere Haftaufhebung wurde schließlich in einer verzögerten Sachbehandlung von 6 Wochen durch die Staatsanwaltschaft sowie in einer nicht erfolgten Terminierung binnen eines angemessenen Zeitraums durch das Landgericht gesehen. lm Jahr 2016 wurde die in diesem Jahr erfolgte Haftaufhebung damit begründet, dass eine zur Haftaufhebung führende Verzögerung durch Staatsanwaltschaft und Gericht aufgrund verspäteter Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten eingetreten sei. lm Jahr 2017 wurde eine Haftaufhebung damit begründet, dass eine Verzögerung durch das Gericht eingetreten sei, da der wiederholten Erkrankung über einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten und letztlich dauerhaften Verhinderung der zuständigen Richterin nicht durch gerichtsorganisatorische Maßnahmen entgegengewirkt worden sei. ln einem weiteren Fall wurde eine Verzögerung durch das Gericht darin gesehen, dass auf Überlastungsanzeigen des Vorsitzenden der Strafkammer ab Ende Janu ar 2017 erst am 20. März 2017 reagiert und die Sache mit Wirkung zum 1 . April 2017 auf eine andere Strafkammer übertragen worden sei. Darüber hinaus sei die Sache auf eine Hilfsstrafkammer übertragen worden, deren Mitglieder bis zum 22. Juni 2017 ebenfalls ausgelastet und nicht in der Lage gewesen seien, das Verfahren vor dem 22. August 2017 ellektiv zu führen. Eine Verzögerung durch das Gericht wurde im Fall einer weiteren Haftaufhebung darin gesehen, dass das Gericht erst auf die vier Monate nach Beginn der Untersuchungshaft erfolgte Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft mit einem Sachverständigen hinsichtlich der Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeschuldigten Kontakt aufgenommen habe. Seite 5 von 8 STAATSMINISTERIUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSENw ln einem weiteren Fall wurde eine Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft angenommen , da ein Gutachten über die Schuldfähigkeit des Angeschuldigten erst drei Wochen nach dessen Festnahme in Auftrag gegeben worden sei, obwohl das Erfordernis der Begutachtung bereits bei der Festnahme des Angeschuldigten festgestanden habe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft ihre Pflicht zur Überwachung des Sachverständigen nicht wahrgenommen. Obwohl der Sachverständige die Erstellung des Gutachtens bis Juli 2017 zugesagt habe, sei das Gutachten erst im August 2017 angemahnt worden . Eine weitere zur Haftaufhebung führende Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft wurde in einem Fall darin gesehen, dass in einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten keine Förderung des Verfahrens vorgenommen worden sei. Obwohl die wesentlichen Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft bereits Ende März 2017 abgeschlossen gewesen seien, sei erst mit Verfügung vom 18. Juli 2017 Anklage erhoben worden. Zudem sei über die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens erst mit Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2017 entschieden worden , obwohl dies bereits im März 2017 seitens der Staatsanwaltschaft hätte veranlasst werden können. ln einem weiteren Fall wurde eine Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft darin gesehen , dass nach der Beschuldigtenvernehmung am 7. März 2017 keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden seien und Anklage bis zum 9. November 2017 nicht erhoben worden sei. lm Jahr 2018 wurde eine haftaufhebende Entscheidung damit begründet, dass Umstände , welche am 24. November 2017 zur Beauftragung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft geführt hätten, bereits seit September 2016 bekannt gewesen seien. Die nunmehrige Weiterführung der Ermittlungen sei daher nicht ausreichend, um den zwischenzeitlich ei ngetreten en Zeilverzug zu kompensieren. Zwei weitere haftaufhebende Entscheidungen wurden jeweils damit begründet, dass die mit dem Verfahren befasste Strafkammer des Landgerichts so ausgelastet gewe- Seite 6 von 8 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw sen sei, dass die Annahme fernliege, dass die Verfahren zukünftig gemäß dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen geführt werden könnten. ln vier weiteren Fällen wurde eine die Haftaufhebung verursachende Verzögerung jeweils darin gesehen, dass das Landgericht an der vom Bundesverfassungsgericht monierten Praxis, im Schnitt weniger als einmal die Woche in einer Haftsache zu verhandeln , festgehalten habe. Fünf weitere Haftaufhebungen wurde damit begründet, dass die bisherige und die zukünftige Verfahrensgestaltung - insbesondere die Terminierung - betreffend die Strafverfahren der seit längerer Zeit in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht genüge. ln einem weiteren Fall eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Haftaufhebung damit begründet, dass die kriminaltechnische Untersuchung der bereits am 13. Juni 2018 im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten sichergestellten Arznei- und Betäubungsmittel erst am 2. Oktober 2018 beantragt worden sei. Hierdurch sei eine Verzögerung des Verfahrens von über drei Monaten eingetreten . Frage 4: ln wie vielen Fällen wurde 2015, 2016, 2017 und 2018 der Haftbefehl nach Ablauf von sechs Monaten aufgehoben, ohne dass der Vollzug des Haftbefehls nach S 116 SIPO ausgesetztwurde oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnete? ln wie vielen Fällen wurde der Haftbefehl ausgesetzt und in wie vielen Fällen ordnet des OLG die Fortdauer des U-Haft an (bitte nach Gerichten, Jahren und Verfahrensweise lAufhebung des Haftbefehls, Aussetzung des Haftbefehls nach 9116 SIPO und Anordnung der Fortdauer des Haftbefehls aufschlüsseln)? Soweit mit der Frage 4 Auskunft darüber begehrt wird, in wie vielen Fällen 2015, 2016, 2Q17 und 2018 der Haftbefehl nach Ablauf von sechs Monaten aufgehoben wurde, wird auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3 verwiesen. Seite 7 von 8 S'TAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Soweit mit der Frage 4 Auskunft darüber begehrt wird, in wie vielen Fällen der Hattbefehl nach S 1 16 SIPO außer Vollzug gesetzt wurde, ist auszuführen, dass sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 jeweils eine Entscheidung des OLG ergangen ist, in denen eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfolgte. Soweit mit der Frage 4 Auskuntt darüber begehrt wird, in wie vielen Fällen das OLG die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat, wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage 2 tabellarische Ubersichten Seite I von I 2015 2016 2017 2018 Anordnung Haftfortdauer gesamt 97 74 144 103 Haftfortdauer 2015 2016 2017 2018 LG Dresden 53 36 66 34 LG Leipzig 17 13 23 19 LG Chemnitz 2 4 5 7 LG Görlitz 3 2 2 7 AG Leipzig 8 3 11 6 AG Dresden 13 11 19 17 AG Zwickau 1 3 0 3 LG Zwickau 0 1 12 1 AG Pirna 0 1 0 0 AG Chemnitz 0 0 6 9 AG Görlitz 0 0 0 0 gesamt 97 74 144 103 Anlage 1 Anlage 2 Tabelle Übersicht der haftaufhebenden Entscheidungen Jahr Anzahl der haftaufhebenden Entscheidungen wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot Anzahl der aus der Untersuchungshaft entlassenen Beschuldigten/ Angeklagten Ursache für Haftaufhebung in der Sphäre der Staatsanwaltschaft Ursache für Haftaufhebung in der Sphäre des Gerichts Ursache für Haftaufhebung in der Sphäre der Staatsanwaltschaft und des Gerichts 2015 8 (7 durch OLG Dresden und 1 durch LG Dresden) 9 1 4 3 2016 1 (OLG Dresden) 1 1 2017 6 (OLG Dresden) 8 3 3 2018 13 (10 durch OLG Dresden und 3 durch LG Dresden) 15 2 11 KA 6-16175 Anlage 1 Anlage 2 2019-02-01T12:40:36+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes