STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/16212 Thema: Kostenfestsetzung und —beitreibung nach Abschiebungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestelit: „Vorbemerkung: Auf der Internetseite des Freistaates Sachsen findet sich eine Aufgabenbeschreibung der Abteilung 6 (Zentrale Ausländerbehörde) der Landesdirektion Sachsen (https:Ilwww.|ds.sachsen.del?lD=10328&art_param=366). Dort heißt es: ‚Das Referat Aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzieht die Rückführungsentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der Beschaffung der erforderlichen Ausreisedokumente bis hin zur Organisation der Ausreisen und der anschließenden Rückforderung der entstandenen Abschiebungskosten. ..... Zu den Aufgaben des Referats gehört auch die Ermittlung von Kosten der Abschiebung , deren Festsetzung in Form von Leistungsbescheiden sowie ggf. der Vollzug der Festsetzungsbescheide.“‘ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils die entstandenen Abschiebungskosten? Die Kosten für die Abschiebungen werden von der Landesdirektion Sachsen (LDS) aus dem Kapitel 03 04 Titel 532 52 „Beförderungskosten von Asylbe— werbern und anderen ausländischen Flüchtlingen" bezahlt. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/12 Dresden, 5. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkpiätze: Bitte beim Empfang Wilheim—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIMSTERIUM DES INNERN Der Haushaltstitel weist folgende Ausgaben für Abschiebungen aus: Jahr Ausgaben für Abschiebungen 2017 391.682,92 EUR 2018 491.373,10 EUR Im Jahr 2016 beliefen sich die Gesamtausgaben aus diesem Titel auf 3.240.846,61 EUR. In diesem Betrag sind jedoch nicht ausschließlich Ausgaben für die Abschiebungen enthalten, sondern weitere Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stehen. Eine auswertbare Unterteilung des Haushaltstitels erfolgte erst ab dem Haushaltsjahr 2017. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächs— Verf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantwor— ten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet , bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Kosten, die im Zusammenhang mit den von der LDS als Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) organisierten Abschiebungen im jeweiligen Jahr tatsächlich anfallen, werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten von Dritten abgerechnet und können durch einen bloßen Rückgriff auf die ausgewiesenen Ausgaben in dem entsprechenden Haushaltstitel nicht ermittelt werden. Im 0. 9. Zeitraum wurden 3.796 Abschiebungen nach § 58 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz durchgeführt. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten daher die in der ZAB vorliegenden Akten zu den Einzelmaßnahmen händisch ausgewertet werden. Gegebenenfalls müssten noch fehlende Forderungsnachweise bei den beteiligten Dienststellen abgefordert werden, was mit einem Zeitaufwand für die ZAB pro Vorgang von durchschnittlich einer Stunde verbunden wäre. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 3.796 Arbeitsstun— den, d. h. von fast 95 Wochen zu je 40 Wochenarbeitsstunden. Hinzu kommt, dass im genannten Zeitraum 3.957 Maßnahmen scheiterten, die ebenfalls Kosten verursacht haben. Die Sichtung dieser Vorgänge würde weitere 3.957 Stunden bzw. annähernd 99 Wochen zu je 40 Wochenarbeitsstunden in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits— und Funktionsfähigkeit der staatlichen VenNaItung gefährdet. Nach Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der Beantwortung abgesehen. Frage 2: Wie viele Leistungsbescheide sind jeweils zur Festsetzung der Abschiebungskosten der Jahre 2016 bis 2018 erlassen worden? Frage 3: Wie hoch ist jeweils die Gesamtsumme der durch Leistungsbescheid festgesetzten Abschiebungskosten der Jahre 2016 bis 2018? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Im o. 9. Zeitraum wurden 446 Leistungsbescheide erlassen. FreistaatSACHSEN Jahr Anzahl Bescheide Gesamtforderung 2016 112 114.337,88 EUR 2017 63 105.244,06 EUR 2018 271 641.958,32 EUR Frage 4: Wie viele der Leistungsbescheide bzw. Festsetzungsbescheide zu den Abschiebungskosten der Jahre 2016 his 2018 sind jeweils tatsächlich vollzogen worden? Und wie hoch ist jeweils der Gesamtbetrag der nach Zahlung oder durch Vollzug nach Ziffer 4. tatsächlich erstatteten Abschiebungskosten Im 0. 9. Zeitraum wurden die Forderungen aus insgesamt 61 Leistungsbescheiden zwischenzeitlich vollständig beglichen: Jahr Anzahl Bescheide Gesamtforderung 2016 24 12.054,79 EUR 2017 13 15.616,13 EUR 2018 24 39.284,71 EUR Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksicht— nahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl.SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14—1-97). Die Forderungen werden in der überwiegenden Zahl der Fälle aufgrund eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit durch Ratenzahlungen, oft über mehrere Jahre, beglichen . Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten sämtliche Zahiungseingänge der Jahre 2016 bis 2018 (ca. 2.700) ausgewertet werden, was bei einem Aufwand von durchschnittlich fünf Minuten pro Vorgang ca. 225 Stunden bzw. mehr als 28 Arbeitstage zu je acht Stunden in Anspruch nehmen würde. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gew'a‘hrleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der Beantwortung abgesehen. Frage 5: Wie hoch ist der Anteil an den Gesamtkosten aus Frage 1, der auf gescheiterte Abschiebeversuche entfiel? Es wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Mit f undlichen Grüßen ü Pro/oland Wöller Seite 4 von 4 Freista atSACHSEN 2019-02-05T11:39:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes