STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BUNDNIS 90lD|E GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6I16232 Thema: Beschäftigungsverbot und Ausbildungsduldungen in Sachsen 2017/ 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Alle Angaben beziehen sich unter VenNeis auf die Antworten der Staatsre— gierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/14433 und 6/16221 auf den Zeitraum seit Inkrafttreten der Regelung zur Ausbildungsduldung mit dem Integrationsgesetz am 1. August 2016 bis zum Stichtag 31. Dezember 2018. Eine Aufschlüsselung entsprechend der Fragestellung für die Jahre 2017 und 2018 war nicht möglich. Der Staatsregierung liegen die notwendigen Erkenntnisse nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Auf— wand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung gefährdet. Die Daten zu den Anträgen und Entscheidungen der Ausbildungsduldung werden statis— FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/18 Dresden. 5. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6‚7‚8‚ 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN tisch nicht erfasst. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Für eine jährliche Aufschlüsselung kann auch nicht auf die Daten aus den Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfrage Drs.-Nrn. 6/14433 und 6/16221 zurückgegriffen werden, da diese nur nach dem dort erfragten Gesamtzeitraum ausgewertet wurden. Eine jährliche Aufschlüsselung entsprechend der Fragestellung kann nur durch erneute händische Auswertung ermittelt werden. Dafür müssten die Akten der potenziellen Personengruppe (Ausreisepflichtige, Personen mit einer Duldung aus anderen Gründen als der Ausbildungsduldung und Personen , die zwischenzeitlich ausgereist oder abgeschoben wurden) für die Jahre 2017 und 2018 ausgewertet werden. Zum 31. Dezember 2018 betrug allein die Anzahl der ausreisepflichtigen Personen insgesamt 12.110. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von wenigstens 15 Minuten pro Akte ausgegangen. Ausgehend von einer 40—h-Woche sind daher 19 Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen VenNaItung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der genannten Behörden nicht zu leisten ist. Frage 1: Wie viele Ausbildungsduldungen gemäß § 60 a Absatz 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetzes wurden in den Jahren 2017 und 2018 in Sachsen beantragt und wie viele wurden davon bisher erteilt? (Bitte jährlich unter Angabe der Ausländerbehörde, des Herkunftslandes der Antragstellerlnnen und des nachgefragten Arbeitsbereiches aufschlüsseln). Im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2018 wurden insgesamt 201 Ausbildungsduldungen erteilt. Zu den weiteren Angaben (Ausländerbehörde, Herkunftsland und nachgefragter Arbeitsbereich) wird auf die Anlagen 1 bis 5 der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/16221 verwiesen. Im Ubrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Die Anzahl der Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung werden statistisch nicht erfasst. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Es wird insoweit auf die Vorbemerkung verwiesen. Seite 2 von 5 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERIUM DES iNNERN Frage 2: In wie vielen Fällen wurden im genannten Zeitraum Rechtsmittel (Klage und einstweiliger Rechtsschutz) gegen Ablehnungen erhoben und stattgegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Verwaltungsgericht). Im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2018 wurden insgesamt in 16 Fällen Rechtsmittel gegen Ablehnungen einer Ausbildungsduldung erhoben, darunter wurde dem Rechtsmittel in zwei Fällen stattgegeben. Die weiteren Angaben sind der Tabelle zu entnehmen: FreistaatSACHSEN _ Klagen einstweiliger RechtsschutzVerwaltungsgericht Anzahl Stattgaben Anzahl Stattgaben Oberverwaitungsgericht 1 (OVG) Bautzen Verwaltungsgericht (VG) 10 1 3 1 Chemnitz VG Leipzig 2 Frage 3: Wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt, in denen die Ausländerbehörden trotz Vorlage eines Ausbildungsvertrages ein Beschäftigungsverbot nach § 60 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wegen fehlender Passvorlage erteilt wurde und wurden zuvor konkrete Maßnahmen zur Mitwirkung durch die Ausländerbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 1 dokumentiert (Bitte unter Angabe der Ausländerbehörde und der Herkunft der Auszubildenden sowie der dokumentierten Maßnahmen )? Die Angaben beruhen auf den entsprechenden Meldungen der unteren Ausländerbe— hörden, soweit diese zum Zeitpunkt der Beantwortung vorlagen. Im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2018 wurde in insgesamt 31 Fällen eine Ausbildungsduldung versagt, weil Versagungsgründe nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlagen. Die weiteren Angaben sind der Tabelle zu entnehmen : Ausländerbe- An- Herkunft Maßnahmen hörde zahl Stadt Dresden 2 1x Marokko mehrfache Belehrung bei Dul- 1x Indien dungserteilungl-verlängerung u. a. über § 48 Absatz 3 AufenthG Stadt Leipzig 9 3x Pakistan Dokumentation der konkreten 2x indien Maßnahmen zur Mitwirkung bei der 1x Russische Fö- Passbeschaffung in allen Fällen deration 1x Georgien 1x Afghanistan 1x Guinea Seite 3 von 5 FreistaatSACHSEN STAATSMINiSTERiUM DESINNERN | Ausländerbe- An- Herkunft Maßnahmen hörde zahl Stadt Chemnitz 2 1x Algerien aktenkundige Belehrung sowie 1x Libyen Aufforderung zu Mitwirkungshandlungen durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Bautzen 1 1x Kosovo mehrmals Erlasse zur Botschaftsvorsprache unter Fristsetzung Erzgebirgskreis 4 1x Indien Aufforderungen zur Passvorlage 1x Armenien bzw. Mitwirkung bei der ldentitäts- 2 x Marokko klärung Meißen 2 2x Pakistan Aufforderung zur Passbeschaffung durch die Ausländerbehörde und die ZAB Mittelsachsen 1 1x Iran aktenkundige Belehrung zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung Nordsachsen 8 keine Angaben keine Angaben Sächsische 2 keine Angaben keine Angaben Schweiz- Osterzgebirge Frage 4: Wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt, in denen die Ausländerbehörden trotz Vorlage eines Ausbildungsvertrages eine Ausbildungsduldung gemäß § 60 a Absatz 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetzes versagt wurde, weil konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstanden (Bitte unter Angabe der Ausländerbehörde und der Herkunft der Auszubildenden)? Im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2018 wurde in mindestens 16 Fällen eine Ausbildungsduldung versagt, weil konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstanden. Für die Angabe der Ausländerbehörden wird auf die Anlage 6 der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/16221 verwiesen. Die Ausländerbehörde der Stadt Leipzig hat den Versagungsgrund der konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als nicht einzeln bezifferte Teilmenge einer Gesamtzahl von Ablehnungen aus verschiedenen Ablehnungsgründen angegeben. Von einer expliziten Aufschlüsselung nach dem Ablehnungsgrund der konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für den Zuständigkeitsbereich dieser Ausländerbehörde und die weiteren Angaben der Herkunftsstaaten insgesamt wird abgesehen. Seite 4 von 5 STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Der Staatsregierung liegen die notwendigen Erkenntnisse nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits— und Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung gefährdet. Die Ablehnungen der Ausbildungsduldung werden statistisch nicht erfasst. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Für eine solche Aufschlüsselung kann auch nicht auf die Daten aus den Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/14433 und 6/1221 zurückgegriffen werden, da diese nur nach dem dort genannten Kriterien ausgewertet wurden. Eine Aufschlüsselung nach Herkunftsstaaten entsprechend der Fragestellung kann nur durch erneute händische Auswertung ermittelt werden. Es wird insoweit auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 5: Welche konkreten Schritte plant das Staatsministerium des Inneren, um eine einheitliche Praxis unter den Ausländerbehörden hinsichtlich der Erteilung von Ausbildungsduldungen zu erreichen? Grundsätzlich stehen der Staatsregierung die Instrumente der Fachaufsicht zur Verfügung . Dies sind vor allem Informations- und Weisungsrechte. Die unteren Ausländer— behörden und die ZAB bei der Landesdirektion Sachsen wurden und werden durch das Sächsische Staatsministerium des Innern fortlaufend zur Rechtslage informiert und erhalten Anwendungshinweise. Es wird insoweit auch auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/9619 verwiesen. Ergänzend wurden durch das Staatsministerium des Innern am 11. Dezember 2017 Verfahrenshinweise zu den Versagungstatbeständen des § 60a Absatz 6 AufenthG und zuletzt am 17. Januar 2019 ergänzende Verfahrenshinweise zum Ausschlussgrund des Bevorste— hens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG erlassen. “??!dlichen Grüßen Prof Dr. Roland Wöller Seite 5 von 5 FreistaatSACHSEN 2019-02-05T12:17:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes