STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16240 Thema: „rechtsextremistisch genutzte Immobilie“ der ldentitären Bewegung in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In der Drs. 6/15461 benennt die Staatsregierung zwei ,rechtsextremistisch ‘ genutzte lmmobilen in Dresden. Darunter eines der ldentitären Bewegung, welches als ‚Wohn- und Anlaufobjekt‘ genutzt wird.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff ,,extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Handelt es sich bei dem genannten Objekt um die „Villa Grübler“, das Burschenschaftshaus der „Dresdner Burschenschaft Salamandria“ in Dresden-Plauen? Wenn nein, um welches Objekt handelt es sich stattdessen ? Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes und inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3531 Dresden, 6. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSNHNISTERiUM DES iNNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über Verbindungen des Eigentümers zur rechtsextremistischen Szene vor. Der Fragesteller begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den lnformationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 3: Wie viele Personen sind nach Erkenntnissen der Staatsregierung im Objekt wohnhaft? Die Anzahl der dort gemeldeten Personen schwankt im einstelligen Bereich. Nicht alle dieser Personen werden der rechtsextremistischen Szene zugerechnet. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Aktivitäten der extremen Rechten im Objekt, seit sich in der Immobilie seit 2015 die Konstante der genannten Burschenschaft befindet? Am 26. Oktober 2016 fand in dem Objekt eine Lesung mit Beteiligung von Rechtsextremisten statt. Das Objekt war zudem am 20. Februar 2017 Vortreffort von Aktivisten der „Identitären Bewegung“ (IB) vor deren Aktion an einer Kunstinstallation auf dem Dresdner Neumarkt. Am 1. April 2017 fand ein Kurzvortrag eines Vertreters der |B- Ortsgruppe Dresden bei einer Infoveranstaltung der Initiative ,,EinProzent“ statt. Darüber hinaus wird das Objekt als Anlaufadresse von Mitgliedern der „IB“ genutzt. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10100 wird verwiesen. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich geplanter Veranstaltungen der extremen Rechten in diesem Objekt? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Wire dlichen Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-02-06T10:32:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes