STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I16257 Thema: Abschiebungen von Flughäfen in Sachsen 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen wurden im Jahr 2018 von den Flughäfen Dresden und Leipzig I Halle in welche Zielländer abgeschoben? (bitte Personenanzahl anhand der beiden Flughäfen sowie Zielländern, unterschieden nach Dublin-Staaten und Herkunftsländern, aufschlüsseln) Die Frage kann nur für Abschiebungsmaßnahmen beantwortet werden, die entweder durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) oder unter ihrer Betei— ligung an Chartermaßnahmen anderer Bundesländer erfolgten. Vom Flughafen Dresden wurden im Jahr 2018 keine Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt. Vom Flughafen Leipzig/Halle wurden im Jahr 2018 im Rahmen von Sammelchartern mindestens* 502 Personen in folgende Zielländer abgeschoben : Zielland Zahl der Abschiebungen Tunesien 233 Personen Afghanistan 52 Personen Georgien 144 Personen Russische Föderation* 6 Personen Mazedonien 8 Personen Albanien 10 Personen Kosovo 1 Person Finnland 20 Personen NonNegen 20 Personen FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/24 Dresden, 6. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Zielland Zahl der Abschiebungen Bulgarien* 8 Personen * Gesamtzahl der Abschiebungen nicht bekannt, da lediglich sächsische Beteiligung an Chartern Von einer weiteren Beantwortung wird seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentari— sche Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet , bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetrofienen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions— und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Inwieweit im Rahmen von Abschiebungsmaßnahmen Einzelflüge vom Flughafen Leipzig/Halle erfolgten, wird statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt erfolgten in dem abgefragten Zeitraum 1.084 Abschiebungen. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer halben Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 542 Arbeitsstunden , d. h. von mehr als 67 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von mehr als 13 W0- chen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits— und Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einer— seits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen . Frage 2: Auf wie viele Abschiebungen verteilt sich die Personenzahl? (bitte Abschiebungen anhand der beiden Flughäfen sowie Einzel- und Sammelabschiebungen aufschlüsseln ) Die 502 Personen wurden vom Flughafen Leipzig/Halle im Rahmen von 21 Flügen abgeschoben . lm Ubrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Bei welchen der Abschiebungen handelte es sich um Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 3 AufenthG? (bitte Personenanzahl anhand der beiden Flughäfen sowie Zielländern, unterschieden nach Dublin-Staaten und Herkunftsländern , aufschlüsseln) Bei den 502 Abschiebungen handelt es sich um Rückführungen nach § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). lnwieweit bei überwachten freiwilligen Ausreisen nach § 58 Abs. 3 AufenthG sächsische Flughäfen genutzt wurden, wird nicht statistisch erfasst. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Hinsichtlich der erfragten Angaben zu den Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG wird auf den zweiten Teil der Antwort auf die Frage 1 venNiesen. Zur vollständigen Beantwortung der Frage bezüglich der überwachten Ausreisen nach § 58 Abs. 3 AufenthG müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt erfolgten in dern abgefragten Zeitraum 919 übenNachte Ausreisen nach § 58 Abs. 3 AufenthG. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert , darin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer halben Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsauf— wand von mehr als 459 Arbeitsstunden, d. h. von mehr als 57 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von mehr als elf Wochen zu je fünf Arbeitstagen. lm vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 4: Bei wie vielen der genannten Abschiebungen waren andere Bundesländer beziehungsweise weitere EU-Staaten beteiligt? (bitte Abschiebungen anhand der beiden Flughäfen sowie Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 3 Aufenth G aufschlüsseln) Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Bei allen 21 Sammelabschiebungen waren andere Bundesländer beteiligt. Inwieweit darüber hinaus andere EU-Staaten beteiligt waren, ist der Staatsregierung nicht bekannt . Im Ubrigen wird auf die Antwort auf die Frage 2 venNiesen. Frage 5: Wie viele der Abschiebungen wurden fiber Frontex organisiert? (bitte Abschiebungen anhand der beiden Flughäfen aufschlüsseln) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Abschiebungen über Frontex organisiert wurden. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Dies ist hier der Fall, da es sich um eine europäische Agentur handelt. M rof. Dr. Ro and Wöller lichen Grüßen ' Seite 4 von 4 FreistaatSACHSEN 2019-02-06T10:21:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes